Stiftungsvermögen / Stiftungskapital

Grundstock, Verwaltung, Erträge, Vermögenserhaltungspflicht

Das Stiftungsvermögen bzw. Stiftungskapital ist das Herzstück jeder Stiftung. Seine Erhaltung und Verwaltung wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Nachfolgend finden Sie Informationen für Stifter, Stiftungsvorstände und Stiftungsbeiräte von unseren Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht sowie unseren Stiftungsexperten.

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Was ist das Stiftungsvermögen? Was ist das Stiftungskapital?

Der Vermögensbegriff und die Kapitalerhaltungspflicht der Stiftungen sorgen häufig für Verwirrung bei den verantwortlichen Personen. Grund hierfür ist, dass es sowohl an einheitlichen Vorschriften, einheitlicher Anwendung durch die zuständigen Behörden und an definierten Bezeichnungen fehlt. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Begriffe:

  1. Ausstattungsvermögen: das anfängliche Grundstockkapital, das der Stiftung bei ihrer Gründung zur Zweckerfüllung zugewendet wird
  2. Grundstockvermögen: Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung (Ausstattungsvermögen + Zustiftungen + entsprechend aufgelöste Rücklagen); in der Bilanz häufig synonym verwendet: Stiftungskapital
  3. Zustiftungen: Nachträgliche Zuwendungen vom Stifter oder von Dritten zur Erhöhung des Grundstockvermögens
  4. Stiftungsmittel: das liquide Stiftungsvermögen, das zur Zweckerfüllung oder sonstigen Kostendeckung zur Verfügung ist; insbesondere die aus dem Grundstock erwirtschafteten Erträge, sowie Spenden oder entsprechend aufgelöste Rücklagen
  5. Stiftungsvermögen: die Summe aller geldwerten Güter, Rechte und Forderungen einer Stiftung

Kern jeder Stiftung: ihr Grundstock

Wichtigste Kennzahl einer Stiftung ist ihr Grundstockvermögen beziehungsweise Grundstockkapital oder einfach Stiftungskapital. Dieses setzt sich aus dem bei der Gründung eingebrachten Ausstattungsvermögen, eventuellen Zustiftungen und Rücklagen zusammen.

Allgemein gültige Regelungen bezüglich des Ausstattungsvermögens sucht man vergeblich. Daher sind grundsätzlich auch Vermögenswerte aller Art zulässig – also zum Beispiel Geldvermögen, Wertpapiere, Immobilien, Kunstgegenstände etc. Zu beachten ist jedoch, dass zumindest ein Teil dieser Vermögenswerte laufend Einnahmen erzielen oder Erträge abwerfen muss. Wie bei der Zusammensetzung ist der Stifter auch bei der Höhe des zur Verfügung gestellten Grundstocks frei.

Allerdings prüft die zuständige Stiftungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, ob eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks möglich ist. In der Praxis wird von der zuständigen Stiftungsaufsicht häufig ein Mindestkapital in Höhe von 50.000 Euro gefordert. In vielen Fällen wird dieser Betrag jedoch – gerade in Zeiten niedriger Zinserträge – nicht ausreichend sein, um den vom Stifter festgesetzten Zweck nachhaltig zu verfolgen.

Besondere Regelungen gelten für die sogenannte Verbrauchsstiftung, die gerade keinen Vermögensgrundstock hat, mit dessen Erträgen der Stiftungszweck verfolgt werden könnte.

Das notwendige Ausstattungskapital

Um absehen zu können, ob eine Stiftung über einen ausreichenden Grundstock verfügt, muss auch die Vermögensverwaltung bei der Gründung bereits möglichst konkret vorausgeplant werden.

Zu beachten sind unter anderem die folgenden Punkte:

  • Bleibt es bei dem Ausstattungsvermögen, oder sind zukünftige Zustiftungen zu erwarten. Wenn ja, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen?
  • Welche Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendig
  • Welche Stiftungsmittel werden für die Stiftungsverwaltung (z.B. Raummiete, Vergütung des Vorstands etc.) benötigt. Hier ist insbesondere zu überlegen wie die Stiftungsverwaltung sowie die Vermögensverwaltung organisiert werden soll, wie viele Mitarbeiter nötig sind und ob diese ehrenamtlich tätig werden sollen oder ob hier gegebenenfalls Personalkosten anfallen.
  • Eine genaue Aufschlüsselung des Grundstockkapitals und die zu erwartende Ertragskraft der einzelnen Bestandteile bei gleichzeitiger Berücksichtigung eventueller Marktschwankungen, zum Beispiel im Zinsniveau.
  • Kann die Stiftung Spenden oder Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung generieren, um auch damit den Stiftungszweck zu verfolgen?

Stiftungsvermögen und Kapitalerhaltungspflicht

Rechtsfähige Stiftungen unterliegen grundsätzlich der sogenannten Kapitalerhaltungspflicht. Sie setzt den Erhalt des Stiftungsvermögens, genauer des Grundstockvermögens voraus. Lediglich die übrigen Stiftungsmittel dürfen für die Zweckverfolgung eingesetzt werden.

Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB, der die dauernde und nachhaltige Zweckverwirklichung fordert. Dass der Grundstock selbst grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden muss, ist auch ausdrücklich auch in den Stiftungsgesetzen einiger Bundesländer bestimmt.

Eine Ausnahme kennt das Stiftungsrecht lediglich für die sogenannten Verbrauchsstiftung. An diese werden besondere Anforderungen gestellt und sie muss bereits in der Satzung konkret vorgesehen sein.

Stiftungsverantwortliche, in der Regel der Stiftungsvorstand und/oder der Stiftungsrat, finden sich häufig in Unklarheit über die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalerhaltungspflicht. Die Landesstiftungsgesetze geben kaum genaueres her. Außerdem unterscheidet sich die Praxis mitunter zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden. Dies ist umso brisanter, als dass dem Vorstand bei Fehlern sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue in der Stiftung droht.

Insbesondere ist fraglich, ob eine nominelle oder reale Kapitalerhaltung vorausgesetzt ist. Die nominelle Kapitalerhaltung bedeutet, dass sich der Betragswert von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr wenigstens gleich bleibt. Allerdings wird hierbei die laufende Wertminderung des Stiftungsvermögens nicht berücksichtigt, die insbesondere durch Inflation entsteht. So mag der bezifferte Vermögenswert ungeschmälert bleiben, der tatsächliche Wert beziehungsweise die Kaufkraft des Vermögens nimmt jedoch ab. Diese nominelle Erhaltung des Stiftungskapitals kann nicht ausreichen, um die Zweckverwirklichung und den Vermögenserhalt dauerhaft zu sichern. Stiftungsvorstände sind jedenfalls gut beraten, wenn sie zumindest eine reale Kapitalerhaltung anstreben. Diese kann durch eine sogenannte Kapitalerhaltungsrücklage gewährleistet werden, bei der ein Teil der Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt wird. Diese Mehrung muss mindestens der jährlich zu ermittelnden Wertminderung entsprechen. So ergibt sich nach einer nominellen Betrachtung eine Kapitalerhöhung, während nach einer realen Betrachtung der tatsächliche Wert des Vermögens lediglich erhalten bleibt.

Anlage des Stiftungsvermögen und Herausforderungen in Niedrigzinsphasen

Die reale Kapitalerhaltung stellt Stiftungen gerade in Phasen niedriger Zinsen vor große Herausforderungen. Zunächst führt der Kapitalerhaltungsgrundsatz dazu, dass Stiftungen ihr Vermögen eher konservativ anlegen. Die naturgemäß niedrigen Erträge in einer Niedrigzinsphase reichen aber oft kaum aus um neben der Zweckförderung noch ausreichende Rücklagen zu bilden.

So kommt es, dass Stiftungen mehr und mehr auch auf in Wertpapiere, Aktien oder Immobilien investieren.

Viele Stiftungen haben Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen bzw. Stiftungskapital, die entweder der Stifter bei der Gründung oder aber die Stiftungsorgane festgelegt haben. Auch ohne solche Anlagerichtlinien sollte stets auf eine ausgewogene Anlagestrategie geachtet werden.

Stiftungsvorstände bzw. Stiftungsräte laufen Gefahr in die persönliche Haftung genommen zu werden, wenn sie zu riskante Anlagen tätigen oder gegen Anlagerichtlinien verstoßen.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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