Kuratorium & Kurator

Freiwilliges Kontrollorgan einer Stiftung

Das Kuratorium ist neben dem Vorstand ein wichtiges Organ für die Leitung und Kontrolle einer Stiftung. Die Aufgaben und Pflichten der Kuratoren sind ebenso wie Fragen der Bestellung, Abberufung, Vergütung oder Haftung sorgfältig zu regeln.

Unsere Experten für Stiftungsrecht betreuen Stiftungen, Stifter, Vorstände und Kuratoren in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen rund um die Stiftung und ihre Organe.

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Die Stellung des Kuratoriums in der Stiftung

Die Gründung und Gestaltung einer Stiftung ist nur wenig vorbestimmt. Lediglich im Falle einer gemeinnützigen Stiftung, bestehen strenge Anforderungen an den Stiftungszweck. Die Ausgestaltung der inneren Strukturen der Stiftung liegen jedoch weitestgehend in der Hand des Stifters.

So schreibt das Gesetz lediglich ein einzelnes Pflichtorgan, den Stiftungsvorstand vor. Dieser ist grundsätzlich für die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr, sowie für die interne Geschäftsführung zuständig.

Es steht dem Stifter allerdings frei auch weitere Stiftungsorgane zu berufen. Je nach Art um Umfang der Stiftung kann dies sehr sinnvoll sein. In der Praxis verfügen gerade größere Stiftungen mit einem höheren Stiftungsvermögen häufig über ein Kontrollorgan bzw. Aufsichtsgremium. Dieses wird in der Stiftungspraxis sowohl als Kuratorium als auch als Stiftungsrat, Beirat oder Aufsichtsrat bezeichnet. Die Mitglieder des Kuratoriums werden Kurator genannt.

Der Kurator – verlängerter Arm des Stifters

Durch ein Kuratorium steht dem Stifter bei seiner Gestaltung ein weiteres Organ zur Verfügung auf das er Kompetenzen übertragen kann. So kann er eine stiftungsinterne Kontrolle gewährleisten. Häufig kommt den Kuratoren dabei lediglich eine überwachende und beratende Funktion zu. Die Stiftungssatzung kann jedoch auch vorsehen, dass die Mitglieder dieses Beirats zwingend an bestimmten oder auch an sämtlichen Beschlussfassungen zu beteiligen sind.

Da gesetzlich keinerlei Vorschriften zu einem Aufsichtsorgan zu finden sind, muss die Stiftungssatzung sowohl bestimmen, dass ein solches Organ bestehen soll, sowie die Einzelheiten bestimmen. Umfang und Mitglieder des Rats, seine Rechte und Pflichten, Fragen der Haftung und Vergütung – all dies sollte sich aus der Satzung ergeben. Diese kann ganz konkrete Vorgaben treffen oder bestimmte Fragen in das Ermessen des Vorstands stellen.

Auswahl der Kuratoren

In der Praxis setzen sich Stifter häufig selbst als Kuratoriumsmitglied ein, um weiterhin Einfluss auf die Belange der Stiftung nehmen zu können. Möglich ist auch, bestimmte Voraussetzungen oder Fähigkeiten vorauszusetzen. So kann die Satzung für Mitglieder des Aufsichtsrats ein Mindest- oder Höchstalter oder bestimmte berufliche oder persönliche Qualifikationen fordern. Während in Familienstiftungen häufig Familienmitglieder oder enge Vertraute des Stifters als Aufsichtsräte eingesetzt werden, kann es in anderen Stiftungen sinnvoll sein Experten zu benennen.

Berufung, Abberufung und Amtszeit

Je nach Art und Umfang der Stiftung sollte die Satzung mehr oder weniger konkrete Vorschriften enthalten. Auf einige Punkte sollte aber stets eingegangen werden.

So sollte insbesondere die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums festgelegt werden. Auch die Dauer der Organtätigkeit sollte festgelegt werden. In familiären Stiftungen werden die Posten der Kuratoren häufig auf Lebenszeit vergeben und gehen erst im Todesfall auf einen Nachfolger über. Alternativ kann jedoch eine festgelegte Amtszeit bestimmt werden, nach deren Ablauf eine erneute Wahl stattfindet.

Rechte, Pflichten, Aufgaben des Kuratoriums

Soll der Beirat an der Beschlussfassung grundsätzlich oder in bestimmten Fragen beteiligt werden, muss dies ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden. Auch wenn das Kuratorium als reines Aufsichtsorgan ausgestaltet werden soll, müssen ihm hierfür bestimmte Rechte, wie zum Beispiel Auskunftsrechte zugeteilt werden. Um ein handlungsfähiges und potentes Organ zu schaffen, sollten die Befugnisse unmittelbar in der Satzung festgelegt und nicht ins Ermessen des Stiftungsvorstands gelegt werden. Im Übrigen kann es jedoch geboten sein, dem Vorstand die Möglichkeit einzuräumen bestimmte Aufgaben zusätzlich an den Beirat zu übertragen.

Vergütung und Haftung des Kuratoriums

Ja nach Art der Stiftung und Umfang der Organtätigkeit können die Organmitglieder ehrenamtlich oder gegen Vergütung eingesetzt werden. Enthält die Satzung diesbezüglich keine Angaben, besteht lediglich ein Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen gemäß §§ 86, 27 Abs.3, 670 BGB. Um darüber hinaus auch eine Aufwandspauschale oder ein Entgelt zu zahlen, muss die Satzung einen solchen Anspruch entweder unmittelbar regeln, oder die Ausgestaltung der Anstellungsverträge dem Vorstand übertragen.

Mehr dazu finden Sie hier: Vergütung Stiftungsrat

Die Haftungsregelung eines Kurators hängt zunächst von der Art und Weise seiner Tätigkeit ab. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder die maximal 720 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten, haften gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ergibt sich aus der Satzung nichts Anderes droht anderen Beiräten im Falle einer Pflichtverletzung schon ab leichter Fahrlässigkeit die persönliche Haftung.

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