Zustiftungen und Spenden
Wie man Stiftungen unterstützen kann
Einer Stiftung Geld zukommen zu lassen ist auf zwei verschiedenen Wegen möglich – durch eine Spende oder durch die sogenannte Zustiftung. Während die Zustiftung das Grundstockvermögen der Stiftung erhöht, fließen Spenden den Stiftungsmitteln zu und unterstützen so unmittelbar die konkrete Stiftungsarbeit.
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Undurchsichtige Begrifflichkeiten zum Stiftungsvermögen
Da das Vermögen der Stiftung gesetzlich nicht konkretisiert ist, fehlt es an einheitlichen Begrifflichkeiten. Dies sorgt bei den verantwortlichen Personen immer wieder für Verwirrung. Aber auch außenstehende Personen, die einer Stiftung finanzielle Unterstützung zukommen lassen wollen, müssen sich mit den verschiedenen Begrifflichkeiten auseinandersetzen.
Hierfür ist insbesondere die Differenzierung zwischen dem Grundstockvermögen und dem liquiden Stiftungsvermögen relevant. Das Grundstockvermögen (häufig auch synonym als Stiftungskapital bezeichnet) setzt sich im Wesentlichen aus dem Ausstattungsvermögen – das Vermögen das der Stiftung bei ihrer Errichtung zugewendet wird – sowie den späteren Zustiftungen zusammen.
Die liquiden Stiftungsmittel umfassen hingegen die aus dem Grundstock erwirtschafteten Erträge, mit denen die Stiftung den Stiftungszweck verfolgt und laufende Kosten deckt sowie ihr zugewandte Spenden.
Warum wird differenziert?
Der Grund, weshalb die Stiftungsmittel so streng vom Grundstockvermögen getrennt werden, liegt im Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts. Eine Stiftung soll grundsätzlich für die Ewigkeit bestehen. Das Grundstockvermögen muss bestehen bleiben und darf selbst nicht für die Zweckverfolgung eingesetzt werden. Stattdessen lässt die Stiftung dieses Vermögen für sich arbeiten. Erträge aus Zinsen, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten der Stiftungen werden dann ausschließlich für die Kostendeckung und Zweckverfolgung eingesetzt. Dieses Konzept macht den Stiftungen gerade in Niedrigzinsphasen das Überleben schwer, weshalb sie mitunter auf Spenden angewiesen sind. Aber auch durch Zustiftungen, durch die sich der Grundstock erhöht, entstehen der Stiftung Erträge, die sie wiederum für die Zweckverfolgung aufwenden kann.
Auswirkungen von Spenden und Zustiftungen
Wer eine Stiftung finanziell unterstützen möchte, hat also die Wahl zwischen einer Zustiftung und einer Spende. Die Zustiftung unterstützt die Stiftungstätigkeit langfristig und fördert den Stiftungszweck so nur mittelbar durch die erhöhten Erträge. Eine Spende unterstützt hingegen die konkrete Stiftungsarbeit und ist von der Stiftung zeitnah und unmittelbar für die satzungsmäßig vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Durch eine regelmäßige Spende kann eine Stiftung aber ähnlich wie durch eine Zustiftung dauerhaft entlastet werden.
Steuerrechtliche Behandlung
Genau genommen handelt es sich bei der Zustiftung um eine Form der Spende. Daher gelten grundsätzlich auch die für Spenden maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften, wonach Spenden bis zu einem bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Für Zustiftungen, also Spenden in das Grundstockvermögen einer Stiftung, gilt zusätzlich aber ein erweiterter steuerrechtlicher Sonderausgabenabzug, der neben dem üblichen Spendenabzug möglich ist. Dabei können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den neun darauf folgenden Jahren Zustiftungen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgezogen werden. Alle zehn Jahre können somit bis zu 1 Million Euro in das Grundstockvermögen steuerwirksam gespendet werden.
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Neben der Berücksichtigung dieser steuerlichen Besonderheiten sollte sich der Zuwendende überlegen, auf welche Art er die Stiftung unterstützen möchte und welche konkreten Bedürfnisse die Stiftung hat. Gerade bei größeren Zuwendungen empfiehlt sich neben dem eigenen Steuerberater auch den Stiftungsvorstand einzubeziehen.
Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht
Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.