Verbrauchsstiftung

Gründung und Betrieb einer Stiftung ohne Vermögensgrundstock

Verbrauchsstiftungen sind eine interessante Alternative zur herkömmlichen Stiftung. Sie wurden vom Gesetzgeber erst vor einigen Jahren offiziell zugelassen und anerkannt. Bei ihnen kann das Stiftungsvermögen selbst für die Erfüllung des Stiftungszwecks aufgebraucht werden. Dadurch eröffnen sich gerade in Niedrigzinsphasen neue Möglichkeiten, weil von Erträgen abhängige Stiftungen dann kaum noch Spielräume für die Zweckverwirklichung haben. Der Preis dafür ist die Endlichkeit der Verbrauchsstiftung. Durch entsprechende Satzungsgestaltung sind auch die Gründung von Teil-Verbrauchsstiftungen, optionalen Verbrauchsstiftungen sowie die Umwandlung von normalen Stiftungen in Verbrauchsstiftungen und umgekehrt möglich.

Als Stiftungskanzlei beraten wir mit unseren erfahrenen Fachanwälten und Steuerberatern Stiftungsgründer und Stiftungsorgane in allen Fragen zur Verbrauchsstiftung.

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Anwaltliche Leistungen rund um die Verbrauchsstiftung

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht sowie unsere spezialisierten Steuerberater beraten Sie zu allen Themen im Zusammenhang mit Verbrauchsstiftungen, insbesondere

  1. Beratung bei der Gründung einer Verbrauchsstiftung
  2. Beratung bei der Gründung einer Treuhandverbrauchsstiftung
  3. Entwurf der Stiftungssatzung der Verbrauchsstiftung und der notwendigen vertraglichen Gründungsdokumentation
  4. Abstimmung der Satzung und des Stiftungszwecks der Verbrauchsstiftung mit der Stiftungsaufsicht
  5. Abstimmung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Verbrauchsstiftung mit dem Finanzamt
  6. Satzungsänderungen und Treuhandverträgen von Verbrauchsstiftungen
  7. Rechtliche und steuerliche Gestaltung beim Einsatz von Verbrauchsstiftungen im Rahmen der Vermögensnachfolge
  8. Gestaltung von Geschäftsführungsverträgen mit der Verbrauchsstiftung

Wie funktioniert eine Verbrauchsstiftung?

Eine normale Stiftung hält einen Vermögensgrundstock vor, der nicht angetastet werden darf. Dieser Vermögensgrundstock soll Erträge erwirtschaften und (nur) diese stehen dann für die Verfolgung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Da der Vermögensgrundstock konservativ und mit Blick auf den langfristigen Vermögenserhalt anzulegen ist, sorgt dies in einem Niedrigzinsumfeld, wie dem aktuellen, dafür, dass den Stiftungen kaum Spielräume für die Zweckverfolgung verbleiben.

Eine Verbrauchsstiftung hat dagegen keinen Vermögensgrundstock, sondern das Stiftungsvermögen steht selbst für die Zweckverwirklichung zur Verfügung. Da die Rechtsform der Stiftung grundsätzlich der dauerhaften Zweckverfolgung dienen soll, hat der Gesetzgeber allerdings vorgesehen, dass auch eine Verbrauchsstiftung über einen Zeithorizont von regelmäßig mindestens 10 Jahren bestehen soll.

Unterschieden werden Verbrauchsstiftungen, die zeitlich befristet sind und solche, die durch einen endlichen Zweck bestimmt werden. Bei zeitlich befristeten Verbrauchsstiftungen gibt der Stifter einen zeitlichen Rahmen von mindestens 10 Jahren vor, in denen das Stiftungsvermögen verbraucht werden soll. Bei einer zweckbestimmten Verbrauchsstiftung ergibt sich die endliche Dauer daraus, dass der gewählte Zweck nur für einen absehbaren Zeitraum verfolgt werden kann. Als Beispiele kommen die Unterstützung von Katastrophenopfern oder die Bekämpfung von Epidemien in Betracht, wobei an einen konkreten Zweck angeknüpft wird, der sich im Zeitablauf dann erledigt.

Ein etwa verbleibender Rest des Stiftungsvermögens ist dann bei Beendigung dem durch Satzung zu bestimmenden Anfallberechtigten zuzuwenden, was bei gemeinnützigen Stiftungen einer sorgfältigen steuerlich zu prüfenden Auswahl bedarf.

Auch privatnützige Stiftungen, wie insbesondere Familienstiftungen, können als Verbrauchsstiftungen ausgestaltet werden. Dann wird die Unterstützung von Familienmitgliedern auf einen nach der Satzung festgelegten Zeitraum begrenzt und das Stiftungsvermögen in diesem Zeitraum zur Unterstützung der Familienmitglieder aufgebraucht.

Motive für die Gründung einer Verbrauchsstiftung

  • Fehlendes Stiftungskapital für eine herkömmliche Stiftung mit Kapitalerhalt, welche den Stiftungszweck aus den daraus erzielbaren Erträgen verfolgt
  • Die Verfolgung von zeitlich befristeten Zwecken, wie zum Beispiel die Unterstützung von Katastrophenopfern oder die Herstellung oder Renovierung von erhaltungswürdigen Gebäuden
  • Unterstützung von Angehörigen zur Finanzierung einer zeitlich begrenzten Ausbildung

Die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht

Auch die rechtlich selbständige Verbrauchsstiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht durch die Stiftungsbehörde. Während bei der regulären Stiftung ein Hauptaugenmerk bei der Gründung darauf gelegt wird, ob der Stiftung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die festgelegten Stiftungszwecke langfristig verfolgen zu können, verschiebt sich diese Perspektive bei der Verbrauchsstiftung. Hier prüft die Stiftungsaufsicht, ob die satzungsgemäß bestimmte zeitliche Perspektive der Verbrauchstiftung realistisch ist. Dabei geht die Einschätzung durch den Stifter im Grundsatz vor und die Stiftungsbehörde darf Einwände nur insoweit erheben, als die Einschätzung des Stifters ganz offenkundig an der Realität vorbeigeht. Die Stiftungsaufsicht wird im Übrigen prüfen, ob die zum Verbrauch zur Verfügung stehenden Mittel für den vorgesehenen Zeitraum ausreichen, um den angestrebten Stiftungszweck mit den vorgesehenen Maßnahmen nachhaltig zu verfolgen. Wie bei einer regulären Stiftung ist dies einer der Hauptprüfungspunkte der Stiftungsaufsicht bezüglich der Anerkennungsfähigkeit der Verbrauchsstiftung.

Umwandlungen von regulären Stiftungen in Verbrauchsstiftung und umgekehrt

Eine reguläre auf Dauer angelegte Stiftung kann in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden (sogenannte „unechte Verbrauchsstiftung“), wenn die Satzung dies zulässt. Dies ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn die Mittel einer Stiftung nicht mehr ausreichen, um aus den Erträgen des Vermögensgrundstocks nachhaltig den Stiftungszweck zu verfolgen. In diesem Fall kann die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sinnvoll sein, sodass der Vermögensgrundstock selbst für die Zweckverfolgung und Liquidation der Stiftung eingesetzt werden kann.

Im Einzelfall kann auch eine Verbrauchsstiftung in eine reguläre auf Dauer angelegte Stiftung umgewandelt werden, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls sinnvoll erscheint. Wichtig ist dabei, dass die Satzung die Voraussetzungen für die Umwandlung präzise regelt. Die Umwandlung muss insoweit den genau vorzugegebenen Stifterwillen umsetzen und darf nicht auf einer Ermessensentscheidung der Stiftungsorgane beruhen.

Die Stiftungsaufsicht wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umwandlung im Einzelfall prüfen und dann gegebenenfalls genehmigen.

Teil-Verbrauchsstiftungen

Möglich ist auch die Gründung einer Teil-Verbrauchsstiftung. Dabei wird ein Teil der Stiftungsmittel zum Verbrauch bestimmt während der übrige Teil langfristig als Vermögensgrundstock dient, aus dem Erträge erzielt werden, um den Stiftungszweck zu verfolgen. Eine solche Teil-Verbrauchsstiftung ließe sich zum Beispiel einsetzen, um zunächst mit dem verbrauchbaren Teil der Stiftungsmittel ein Gebäude zu errichten oder zu sanieren. Dieses Gebäude kann dann dem Stiftungszweck dienen, zum Beispiel als Museum oder Theater, und langfristig mit den Erträgen aus dem verbliebenen Stiftungsvermögen unterhalten werden.

Steuerliche Besonderheiten der gemeinnützigen Verbrauchsstiftung

Eine Verbrauchsstiftung kann, ebenso wie eine reguläre auf Dauer angelegte Stiftung, steuerlich begünstigt sein, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dabei sieht das Einkommenssteuergesetz (EstG) für Zuwendungen an den Vermögensstock einer regulären auf Dauer angelegten Stiftung, eine besondere Begünstigung durch steuerliche Abzugsfähigkeit beim Spender bis zur Höhe von EUR 1 Mio. (EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) vor.

Eine Verbrauchsstiftung verfügt jedoch über keinen Vermögensgrundstock. Daher greift diese besondere Begünstigung bei der Verbrauchsstiftung nicht ein.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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