Stiftungsgesetze & Stiftungsrecht

BGB, Landesstiftungsgesetze, Steuerrecht etc.

Die Normen des Stiftungsrechts finden sich in verschiedenen Gesetzen des Zivilrechts und öffentlichen Rechts - einschließlich dem Steuerrecht. Nachfolgend finden Sie einen Überblick für Stifter, Stiftungsvorstände und Stiftungsräte.

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Stiftungsrecht im BGB

Im Stiftungszivilrecht finden sich vor allem Vorschriften, die die Entstehung von Stiftungen, sowie das rechtliche Handeln gegenüber Dritten betreffen. Die rechtlich selbstständige Stiftung des Privatrechts ist in den §§ 80 bis 89 BGB eigens geregelt. Hier finden sich Vorschriften zur Entstehung, dem Handeln der Stiftung durch ihre Organe, die jeweiligen Haftungstatbestände sowie zum Ende der Stiftung. Zudem enthält der § 86 BGB Verweisungen auf einzelne Vorschriften des Vereinsrechts in den §§ 26 ff BGB.

Im Übrigen findet auf das Handeln von Stiftungen im Außenverhältnis allgemeines Zivilrecht Anwendung, also insbesondere die Normen des Schuldrechts und des Sachenrechts. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen kann auch das Erbrecht eine Rolle spielen.

Die unselbstständige Stiftung des Privatrechts (Treuhandstiftung) ist nicht eigens im BGB geregelt. Ihre Entstehung stellt jedoch einen zivilrechtlichen Akt dar, und zwar in Form einer Übertragung von Vermögenswerten mit der vertraglichen Vereinbarung zur zweckentsprechenden Nutzung des Vermögens. Dies kann in Form einer Schenkung (unter Auflagen), eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses gestaltet werden.

Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts richtet sich nicht nach dem BGB sondern nach öffentlichem Recht. Nichtsdestotrotz findet das allgemeine Zivilrecht auch auf Stiftungen des öffentlichen Rechts Anwendung, sobald diese im Zivilrechtsverkehr tätig werden.

Steuerrecht für Stiftungen

Da in Deutschland die überwiegende Zahl der Stiftungen gemeinnützig sind, sind im Steuerrecht der Stiftungen insbesondere Fragen des Gemeinnützigkeitsrecht relevant. Diese gelten nicht ausschließlich für Stiftungen, sondern finden allgemein auf gemeinnützige Organisationen Anwendung. Aussagen über die Voraussetzungen und den Umfang der Steuerbegünstigung aufgrund Gemeinnützigkeit finden sich in den §§ 51 bis 68 Abgabeordnung (AO). Die einzelnen Befreiungstatbestände finden sich dann in den jeweiligen steuerlichen Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Einkommenssteuergesetz (EStG), Körperschaftssteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG) oder auch im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Diese Gesetze enthalten zudem vereinzelt spezielle Stiftungsrechtsvorschriften, zum Beispiel in § 10b Abs. 1a EStG oder § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Daneben sind für Dritte auch Fragen der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden und Zustiftungen interessant. Hierfür sind insbesondere § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG relevant.

Mehr zur gemeinnützigen Stiftung und den steuerlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier: Gemeinnützige Stiftung

Die Stiftungsgesetze der Bundesländer

Im Bereich des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Landesstiftungsgesetze relevant. Sie ergänzen und konkretisieren die Vorschriften des BGB und treffen insbesondere Aussagen zum Anerkennungsverfahren, dem erforderlichen Satzungsinhalt, den Anforderungen an die Verwaltung des Stiftungsvermögens/Stiftungskapitals sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden.

Übersicht der Stiftungsgesetze der Länder:

Die Stiftungsverfassung

Die innere Grundordnung einer Stiftung ergibt sich aus ihrer Stiftungsverfassung. Sie ist die Gesamtheit aller Normen (geschrieben und ungeschrieben), die das Innenverhältnis der Stiftung ordnen. Sie hängen in großem Umfang vom Willen des Stifters ab.

§ 85 BGB                 

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

Die Stiftungsverfassung ergibt sich folglich in erster Linie aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsgeschäft ist Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung und meint die verbindliche Erklärung des Stifters, eine Stiftung errichten zu wollen und dieser ein bestimmtes Vermögen zu widmen, mit dem ein bestimmter Zweck verfolgt werden soll. Wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist die Stiftungssatzung. Zusammen mit den zwingenden und den dispositiven aber nicht abbedungenen Vorschriften des Bundes- und Landesstiftungsrechts ergibt sich die Stiftungsverfassung.

Bei Unklarheiten hinsichtlich des Stifterwillens erfolgt die Auslegung nach den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB, wobei es darauf ankommt, was der Stifter tatsächlich ausdrücken wollte, nicht wie es ein Dritter versteht.

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Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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