Umsatzsteuerliche Organschaft
Steuerliche Vorteile und Risiken der Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft betrifft Unternehmen, bei denen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen im Umsatzsteuerrecht als einheitliches Unternehmen behandelt werden. Wird eine umsatzsteuerliche Organschaft fälschlicherweise angenommen, können schwerwiegende steuerliche Folgen eintreten – darunter hohe Steuernachzahlungen, Verzugszinsen und mögliche Haftungsrisiken für beteiligte Organgesellschaften gemäß § 73 AO.
Deshalb ist es essenziell, die Voraussetzungen der Organschaft präzise zu prüfen und fachkundigen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, was die umsatzsteuerliche Organschaft ausmacht, welche Voraussetzungen gelten und welche Vorteile und Risiken sie birgt.
Unsere Expertise bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Unser Team von spezialisierten Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht berät Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Umsatzsteuer sowie die Prüfung von umsatzsteuerlichen Organschaften. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
Umfassende steuerrechtliche Beratung zur Strukturierung
Umsatzsteuerliche Beratung in sämtlichen Einzelfragen des Umsatzsteuerrechts
Umsatzsteuerliche Überprüfung Ihrer typischen Transaktionen aus der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit
Umsatzsteuerliche Beratung bei größeren Einzeltransaktionen
Umsatzsteuerliche Beratung der Vertragsgestaltung bei Projektverträgen
Einspruch gegen Steuerbescheide und Vertretung vor den Finanzgerichten
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Umsatzsteuerberatung durch unseren Experten!
Die Beratung zur Umsatzsteuer übernimmt in unserem Team Steuerberater Tobias Stöhr. Als Experte für Umsatzsteuer arbeitet er eng mit Anwälten aus unseren anderen Fachbereichen zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von rechtlichen Themen beauftragen (stoehr@rosepartner.de).
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Was ist die umsatzsteuerliche Organschaft?
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden verschiedene rechtlich selbständige Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuer als ein einheitliches Unternehmen, bestehend aus einer oder mehreren Organgesellschaft/en und einem Organträger, behandelt. Infolge der Eingliederung der Organgesellschaften in den Organträger, werden sie diesem untergeordnet und sind nunmehr als umsatzsteuerrechtlich unselbständiger Teil des Organträgers anzusehen.
Umsätze und Leistungen, die zwischen diesen Unternehmen ausgeführt werden (Innenumsätze), unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer.
Nur noch der Organträger muss für alle beteiligten Unternehmen gemeinsam Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sowie Vorsteuerabzüge geltend machen, denn nur der Organträger zählt in der Organschaft noch als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Steuerschuldner ist nur der Organträger. Umsätze und Vorsteuern der Organgesellschaft/en, die in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, werden nun hinsichtlich der Umsatzsteuer beim Organträger verrechnet und versteuert. Alle Unternehmen der Organschaft werden beim Finanzamt unter einer gemeinsamen Steuernummer geführt.
Steuererklärungen bezüglich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sind hingegen für jedes Unternehmen weiterhin separat abzugeben.
ACHTUNG: § 73 der Abgabenordnung (AO) regelt, dass Organgesellschaften für ausstehende Umsatzsteuerbeträge des Organträgers in Haftung genommen werden können.
Steuerbarkeit von Innenumsätzen
EuGH Urteil vom 11.07.2024 - C-184/23
zur EuGH-Vorlage des BFH vom 26. Januar 2023 - V R 20/22
Am 26. Januar 2023 hat der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese betraf die Steuerbarkeit von Umsätzen innerhalb einer Organschaft. Der EuGH sollte darüber entscheiden, ob Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft (sogenannte Innenumsätze) nie der Umsatzsteuer entfallen oder ob es Ausnahmen von dieser Steuerbefreiung gibt, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Mit Urteil vom 11.07.2024 hat der EuGH diesbezüglich entschieden, dass Innenumsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft auch dann nicht der Umsatzsteuer unterfallen, wenn der Leistungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen darf. Diese Entscheidung verhindert die Doppelbesteuerung interner Unternehmensvorgänge.
Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt automatisch vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist dafür die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.
a. Finanzielle Eingliederung
Finanzielle Eingliederung bezeichnet den Umstand, dass der Organträger die (entscheidende) Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft innehat, wodurch er seinen Willen im Rahmen von Mehrheitsbeschlüssen innerhalb der Organgesellschaft durchsetzen kann. Solange der Organträger in der Lage ist, seinen Willen bei Entscheidungen durchzusetzen, ist es für eine finanzielle Eingliederung im Sinne der Organschaft auch ausreichend, dass Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse im selben Verhältnis zueinanderstehen.
Finanzielle Eingliederung
BFH-Urteil vom 18. Januar 2023 - Az. XI R 29/22 (XI R 16/18)
Grundsätzlich muss der Organträger die Gewalt über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft ausüben können, um das Merkmal der finanziellen Eingliederung zu erfüllen.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hielt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) 51 % der Anteile an einer GmbH. Beide Gesellschaften wurden durch dieselbe natürliche Person geleitet. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der GmbH konnte die KdöR allerdings trotz 51%-iger und damit mehrheitlicher Beteiligung nur die Hälfte der Stimmen ausüben (7 von 14 Stimmen).
Dennoch bejahte der BFH die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung in diesem Fall. Eine Stimmenmehrheit sei nicht erforderlich, sofern der Organträger anderweitig in der Lage sei, seinen Willen betreffend die Organgesellschaft durchzusetzen. Dies könne der Fall sein, wenn ein Defizit bei der finanziellen Eingliederung durch eine stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen wird.
Im vorliegenden Fall war dieser Umstand aufgrund der Personenidentität der Geschäftsführer in Organträger und Organgesellschaft gegeben. Somit war der Organträger in der Lage, den Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft durchzusetzen und zugleich abweichende Weisungen in der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Fazit: Eine finanzielle Eingliederung ist auch ohne Stimmrechtsmehrheit möglich.
b. Wirtschaftliche Eingliederung
Von wirtschaftlicher Eingliederung ist die Rede, wenn die Organgesellschaft wirtschaftlich in engem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen des Organträgers tätig wird. Erfüllt ist diese Voraussetzung regelmäßig dann, wenn zwischen Organträger und Organgesellschaft entgeltliche Leistungsbeziehungen unterhalten werden, die für die Organgesellschaft essenziell sind.
c. Organisatorische Eingliederung
Voraussetzung für eine organisatorische Eingliederung ist, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird, um seinen Willen durchzusetzen. Dies kann beispielsweise durch eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungsorgane in Organträger und Organgesellschaft passieren, insbesondere Personenidentität, wenn die Geschäftsführung des Organträgers ebenfalls die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausübt.
Zwingend erforderlich ist eine solche Personenidentität allerdings nicht. Es genügt für eine organisatorische Eingliederung unter Umständen auch schon, dass eine enge Abstimmung zwischen den Leitungsorganen beider Unternehmen erfolgt und der Organträger dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Führungsetage der Organgesellschaft nehmen kann. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Organträger die Organgesellschaft faktisch beherrscht und seinen Willen durchzusetzen vermag.
d. Organschaft ist kein Wahlrecht
Selbst wenn eine Eingliederung in einem der drei Gebiete nicht zu umfangreich ist, kann eine Organschaft dennoch vorliegen, sofern eine Eingliederung in einem der anderen Gebiete umso ausgeprägter ist.
Wichtig zu beachten ist, dass kein Wahlrecht bezüglich des Bestehens einer Organschaft existiert. Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, besteht automatisch eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft.
Allerdings können die beteiligten Unternehmen durch die richtigen Kniffe die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in gewissem Umfang zu ihrem Belieben gestalten und dadurch auch eine Organschaft verhindern. Unternehmen sollten sich hierbei aber keine Fehler erlauben, denn wird fälschlicherweise von einer umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen und dieser Irrtum erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, führt das regelmäßig zu hohen Steuernachzahlungen.
Organträger & Organgesellschaft
Organgesellschaften können sein:
Juristische Personen (GmbH, AG, KGaA)
Ausnahmsweise auch Personengesellschaften – vorausgesetzt, die finanzielle Eingliederung kommt der einer juristischen Person gleich
Als Organträger kommen sowohl natürliche Personen (Einzelunternehmer) als auch Personen- und Kapitalgesellschaften in Betracht.
GmbH & Co KG als Organgesellschaft?
BFH, Urteil vom 16. März 2023 – Az. V R 14/21 (V R 45/19)
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob auch eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaft fungieren kann. Im dem BFH vorliegenden Fall lag der Knackpunkt darin, dass neben der Komplementär GmbH, welche selbst kapitalmäßig nicht beteiligt war, zwei natürliche Personen eine Beteiligung von 80 % und 20 % an der GmbH & Co. KG besaßen. Der 80%-ige Gesellschafter (Einzelunternehmer) übte dabei die Position des potenziellen Organträgers aus.
Ausgehend von dieser Konstellation hat die Finanzverwaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen den beteiligten Unternehmen abgelehnt. Grund dafür sei gewesen, dass nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG hinreichend finanziell in das Unternehmen eingegliedert waren.
Die Richter des BFH waren anderer Auffassung. Ihnen zufolge können auch Personenhandelsgesellschaften mit „kapitalistischer Struktur“ (darunter die GmbH & Co. KG) Organgesellschaften sein, obwohl neben dem Organträger noch weitere Gesellschafter an der Personenhandelsgesellschaft beteiligt sind, welche wiederum selbst nicht in den Organträger finanziell eingegliedert sind. Maßgeblich sei, dass der Organträger insgesamt die Mehrheit der Stimmen bezüglich der GmbH & Co. KG besitzt.
Mit dieser Auffassung schließt sich der BFH im Ergebnis dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs an (EuGH, Urteil vom 15.4.2021 (C-868/19)).
Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft führt zu einigen steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten bei den betroffenen Unternehmen. Dazu gehören die Folgenden:
Komplexe Strukturen werden vereinfacht: Nur noch der Organträger ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und muss zentral Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen für die gesamte Organschaft vornehmen.
Vorteile beim Vorsteuerabzug: Ist eine Organgesellschaft eigentlich nicht zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt, kann durch das Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft die Entstehung nicht abziehbarer Vorsteuer vermieden werden.
Gesamtschuldnerische Haftung: Gemäß § 73 AO haften die Organgesellschaften für Umsatzsteuerschulden des Organträgers.
Holding in der umsatzsteuerlichen Organschaft
In vielen Fällen ist der Organträger ebenfalls eine Holdinggesellschaft. Eine Holding ist ein Unternehmen, das Anteile an einem anderen Unternehmen hält, selbst aber regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt operativ tätig ist. Je nach Funktion und angestrebtem Nutzen lassen sich aus umsatzsteuerlicher Sicht folgende Konstellationen unterscheiden:
Geschäftsleitende Holding: Eine geschäftsleitende Holding ist eine Unternehmensstruktur, bei der die Holdinggesellschaft nicht nur die Beteiligungen an Tochterunternehmen verwaltet, sondern auch aktiv in deren operatives Geschäft eingreift. Sie übernimmt strategische, koordinierende oder unterstützende Aufgaben und leitet die Tochtergesellschaften in bestimmten Bereichen. Die Holding kann in dieser Struktur auch als Organträger fungieren.
Finanzholding: Eine Finanzholding ist eine Form der Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu verwalten und Kapital zu investieren, ohne aktiv in das operative Geschäft der Tochtergesellschaften einzugreifen. Wenn die Finanzholding ausschließlich passiv ist (keine geschäftsleitende Funktion übernimmt), scheidet sie als Organträger aus, weil sie das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nicht erfüllt.
Solche Unterscheidungen werden relevant, wenn es um den Vorsteuerabzug der Holding aus Eingangsleistungen geht. Mehr zum Thema Holding finden Sie auf unserer Spezialseite.
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FAQ zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbständige Unternehmen im Umsatzsteuerrecht als ein einheitliches Unternehmen behandelt werden. Dies setzt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger voraus. Nur der Organträger ist in dieser Struktur Steuerschuldner und gibt die Umsatzsteuererklärungen zentral ab.
Welche Vorteile bietet die umsatzsteuerliche Organschaft?
Die Organschaft vereinfacht die umsatzsteuerliche Behandlung interner Leistungen, da sogenannte Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Außerdem können durch die organschaftliche Struktur Vorteile im Rahmen des Vorsteuerabzuges ausgeschöpft werden.
Welche Risiken bestehen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft?
Ein Hauptproblem ist die gesamtschuldnerische Haftung nach § 73 AO: Organgesellschaften haften für die Umsatzsteuerschulden des Organträgers.
Fehlerhafte Annahmen einer Organschaft können zudem zu hohen Steuernachzahlungen und Verzugszinsen führen, etwa wenn Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.