Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

Gesellschafterliste entscheidet über Anfechtungsbefugnis

Veröffentlicht am: 25.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gesellschafterliste entscheidet über Anfechtungsbefugnis

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Der Bundesgerichtshof hat am 26.01.2021 eine für die Praxis sehr relevante Entscheidung zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen getroffen (Aktenzeichen: II ZR 391/18). Danach kann derjenige Gesellschafter im Grundsatz keine Anfechtungsklage mehr erheben, der nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen ist.

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist davon ausgenommen lediglich die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zur Einziehung seines Geschäftsanteiles, die zum Verlust der Gesellschafterstellung führt.

Dies kann in den typischen Konstellationen eines Gesellschafterstreites dazu führen, dass eine gleichfalls beschlossene Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht mehr angefochten werden kann, sobald der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschafterliste ausgetragen wird.

Anfechtungsbefugnis von Gesellschaftern

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen berechtigt. Dies gehört zu dem Kernbereich seiner Rechte und ist besonders in streitigen Situationen innerhalb der Gesellschaft von hoher Relevanz.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner genannten Entscheidung klargestellt, dass die Anfechtungsbefugnis auch und gerade für den Fall fortbesteht, in dem die Einziehung eines Geschäftsanteils durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Eine solche Einziehung führt üblicherweise zum sofortigen Verlust der Gesellschafterstellung. Aber natürlich muss der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des Gesellschafterbeschlusses gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage überprüfen zu lassen.

Das, so der Bundesgerichtshof, gilt selbst dann, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter schon aus der Gesellschafterliste ausgetragen worden ist. Zwar gilt gegenüber der GmbH nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Anderenfalls hätte der Gesellschafter durch die Austragung aus der Gesellschafterliste nicht mehr die grundgesetzlich geschützte Möglichkeit, die Eigentumsrechte betreffend seinen Geschäftsanteil durchzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung eines Gesellschafterbeschlusses dann nicht möglich ist, wenn der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig ist. Denn nichtige Gesellschafterbeschlüsse können durch eine Bestätigung nicht geheilt werden.

Anfechtungsbefugnis erlischt mit Austragung aus der Gesellschafterliste

Die Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters erlischt nach den vorgenannten Grundsätzen nur dann nicht mit der Austragung des Gesellschafters aus der Gesellschafterliste, wenn der Gesellschafter eine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss zur Einziehung seiner Beteiligung erhebt.

Für alle übrigen Fälle ist hingegen davon auszugehen, dass die Austragung aus der Gesellschafterliste zugleich zum Verlust der Anfechtungsbefugnis führt. Dies betraf im vorliegenden Fall die Anfechtung des Klägers von Gesellschafterbeschlüssen zur Kündigung seines Geschäftsführervertrages. Insofern hat das Gericht nicht dieselbe Notwendigkeit für eine Anfechtung gesehen, weil der geschäftsführende Gesellschafter etwaige Vergütungsansprüche ungeachtet des Verlustes der Anfechtungsbefugnis durch Zahlungsklage weiterverfolgen könne.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt wurde – ebenso wie die Einziehung des Geschäftsanteils – auch die Kündigung des Geschäftsführervertrages nach erfolgter Anfechtung ein zweites Mal im Rahmen einer Wiederholungsversammlung beschlossen. Und während der betroffene Gesellschafter gegen den ersten Beschluss zur Kündigung seines Geschäftsführervertrages noch klagen konnte, war diese Befugnis bei Erhebung der Klage gegen den Wiederholungsbeschluss aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Austragung aus der Gesellschafterliste bereits erloschen.

Praxisrelevanz für den Gesellschafterstreit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft den sehr praxisrelevanten Bereich eines typischen Gesellschafterstreits. Ein solcher Streit gipfelt nicht selten in wechselseitigen Beschlüssen zur Einziehung von Geschäftsanteilen und der Abberufung und Kündigung als Geschäftsführer.

Hier ist auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes darauf zu achten, dass der betroffene Gesellschafter unter Einbeziehung des einstweiligen Rechtsschutzes Maßnahmen ergreift, um seine Austragung aus der Gesellschafterliste zu verhindern. Anderenfalls erlischt seine Anfechtungsbefugnis, sofern es nicht um die Einziehung seiner Beteiligung geht.