GmbH-Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter bleiben sozialversicherungspflichtig

BSG lässt Stimmbindungsabrede nicht ausreichen

Veröffentlicht am: 19.03.2018
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Grundsätzlich geht der GmbH-Geschäftsführer keiner selbständigen Arbeit nach und unterfällt damit der Sozialversicherungspflicht. Mit seiner Entscheidung vom 14. März 2018 (Az. B 12 KR 13/17 R) stellt das Bundessozialgericht (BSG) klar, dass der Geschäftsführer nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit werden kann, wenn er über eine ihm nicht entziehbare Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung verfügt. Ein Minderheitsgesellschafter, der durch eine Stimmbindungsabrede gestärkt wird, kann grundsätzlich nicht die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und sich dadurch von der Sozialversicherungspflicht lossagen.

Dem Urteil zugrunde liegender Sachverhalt

Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der klagende Geschäftsführer über eine 45,6%-ige und sein Bruder eine 30,4%-ige GmbH-Beteiligung verfügt haben. Der Gesellschaftsvertrag forderte für die Beschlussfassung die einfache Stimmenmehrheit. Der Bruder des Geschäftsführers verpflichtete sich im Rahmen einer Stimmbindungsabrede nicht gegen den Willen des klagenden Geschäftsführers Beschlüsse zu fassen. Gemäß dem Geschäftsführerdienstvertrag erhielt der Geschäftsführer ein Bruttomonatsgehalt von EUR 5.500,00, im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ein Grundgehalt für sechs weitere Wochen sowie bezahlten Jahresurlaub von 26 Tagen. In einem Statusfeststellungsverfahren wurde indes ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt.

Nach Klageerhebung hat der Geschäftsführer von seinem Bruder ein notariell beurkundetes unwiderrufliches Angebot zum Bezug von Geschäftsanteilen erhalten, das ihm eine weitere Rechtsmacht einräumen sollte. In erster Instanz hat das Sozialgericht die Bescheide des Geschäftsführers aufgehoben und festgestellt, dass eine selbständige Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht unterfällt. Indes hat das Landessozialgericht das Urteil aufgehoben, da der Geschäftsführervertrag viele Elemente eines Arbeitsvertrags aufweise und der Geschäftsführer nur über eine Minderheitsbeteiligung verfüge, die ihm keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH einräume. Seine schuldrechtlich verfasste Sperrminorität könne durch eine ordentliche und außerordentliche Kündigung der Stimmbindungsabrede beendet werden. Auch die später eingeräumte Kaufoption begründe per se keinen beherrschenden Einfluss in der Gesellschafterversammlung.

Entscheidungsgründe des BSG

Der BSG stellt klar, dass eine nicht abhängige Beschäftigung vorliegt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Des Weiteren kann nur dann eine Rechtsmacht vorliegen, die eine Sozialversicherungspflicht verhindert, wenn der Geschäftsführer exakt 50 % der Stimmrechte besitzt oder über eine Minderheitsbeteiligung verfügt, die von einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten qualifizierten Sperrminorität begleitet wird. Eine solche qualifizierte Sperrminorität ist anzunehmen, wenn der Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen durch die Gesellschafterversammlungen verhindern kann.

Im vorliegenden Fall verfügte der Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung und gerade keine qualifizierte Sperrminorität. Sowohl die Stimmbindungsabrede mit seinem Bruder als auch die Kaufoption begründen nicht die notwendige Rechtsmacht, mit der er eine Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung und die Geschicke der Gesellschaft eingeräumt bekam. Das BSG stellt ferner klar, dass die Rechte des Geschäftsführers im Außenverhältnis, wie Arbeitszeiten, Jahresurlaub und Gehaltshöhe, für die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung von untergeordneter Bedeutung seien. Nach dem BSG kommt es vielmehr auf die rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten des Geschäftsführers auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an.

Praxishinweis

Die Frage der Sozialversicherungspflicht (§ 7 Abs. 1 SGB IV) stellt sich nicht nur für den Fremdgeschäftsführer, sondern auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG vor allem die Kapitalbeteiligung. Nur ausnahmsweise können weitere Aspekte, die dem Geschäftsführer eine Rechtsmacht einräumen, wesentlich sein. Sozialversicherungsfrei ist in der Regel der Geschäftsführer, der eine Mehrheitsbeteiligung oder das hälftige Kapital an der GmbH hält. In der Praxis können sich Unsicherheiten beim geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter ergeben. In der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung kann die Sozialversicherungsfreiheit durch entsprechende im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sonderrechte des Gesellschafter-Geschäftsführers sichergestellt werden. Dem Geschäftsführer kann eine nicht entziehbare qualifizierte Sperrminorität eingeräumt werden, mit der er gegen seine Interessen gerichtete Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Mit seiner Entscheidung folgt der BSG seiner tradierten Linie und erteilt einseitig kündbaren schuldrechtlichen Stimmenbindungsabsprachen zwischen den Gesellschaftern eine Absage. Die Beratungsbranche hat zu akzeptieren, dass bloße schuldrechtliche Vertragsbeziehungen, etwa Stimmbindungsvereinbarungen, die Beschäftigung eines Geschäftsführers grundsätzlich nicht als sozialversicherungsfrei zu klassifizieren vermögen. Wenn eine Rechtsunsicherheit besteht, sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine rechtsverbindliche Auskunft des Sozialversicherungsträgers einholen. Zu bedenken ist, dass Fehler auf dieser Ebene nicht nur zur Haftung des Geschäftsführers führen, sondern sogar strafrechtlichen Risiken begründen.