Teilungsversteigerung durch GbR-Gesellschafter möglich

BGH zur Zwangsvollstreckung in Gesellschafts-Immobilie

Veröffentlicht am: 13.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auch Grundstücke einer GbR sollen Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein können. Diese Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aus Sicht eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht äußerst interessanten Entscheidung (Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12).

Bisher war nämlich umstritten, ob auch das Grundstück einer BGB-Gesellschaft durch Teilungsversteigerung liquidiert werden kann. Schließlich handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes. Dies wurde nun vom BGH entschieden. Den Antrag auf Teilungsversteigerung - so das Gericht - kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. Antragsbefugt soll demnach jeder Gesellschafter sein, der als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Hintergrund

Die Teilungsversteigerung ist ein Instrument der zwangsweisen Auseinandersetzung von Gemeinschaften wie der Miteigentümergemeinschaft und der Erbengemeinschaft. Sie läuft im Wesentlichen nach den Regeln der Zwangsvollstreckung ab und dient der Liquidierung, um eine nicht teilbare Immobile in teilbares Geld umzuwandeln. 

Diese Option der Teilungsversteigerung kann nun von Gesellschaftern (und ihren Rechtsanwälten) im Gesellschafterstreit als Instrument - und sei es nur aus taktischen Erwägungen - mit höheren Erfolgsaussichten eingesetzt werden. Führt die Kündigung von Gesellschaftern zur Liquidation der Gesellschaft, kann nun ein einzelner Gesellschafter beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung veranlassen ohne die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung verklagen zu müssen. Dies kann effektiv zu einer erheblichen Verkürzung eines Gesellschafterstreits führen. Doch auch die Teilungsversteigerung kann von den anderen Gesellschaftern im Zweifel durch das Stellen von Anträgen herausgezögert werden. Auch ist die Versteigerung grundsätzlich mit mehr Unwägbarkeiten behaftet als der gemeinsame freie Verkauf. Aus diesem Grund sollte bereits im Anfangsstadium eines Streits zwischen Gesellschaftern anwaltlicher Rat eingeholt werden, welche Strategie zielführend sein kann und welche Abwägungen bei der Entscheidung zwischen einer gütlichen Einigung und einer zwangsweisen Auseinandersetzung der Gesellschaft getroffen werden müssen.