Direktmailing / Werbung per E-Mail

Wettbewerbsrechtliche Grenzen des Direktmarketings

Elektronische Post durch Versenden von E-Mails ist grundsätzlich ein effizienter Weg der Werbung. Ein solches Direktmailing ist jedoch rechtlich nur  unter bestimmten Voraussetzungen möglich, da es grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt. Werbetreibende Unternehmen geraten schnell in die „Abmahnfalle“ bei Nichtbeachtung der Anforderungen.

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Anwaltliche Leistung im Bereich unerwünschter E-Mail-Werbung

1. Beratung und Prüfung sowohl für werbetreibende Unternehmen als auch angemailte Beworbene auf Rechtmäßigkeit der E-Mail-Werbung.

2. Anfertigung rechtsverbindlicher schriftlicher Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der E-Mail Werbemaßnahme.

3. Außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung an Werbetreibenden.

4. Gerichtliche Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche durch einstweilige Verfügung oder Klagverfahren.

Die Regelung im Wettbewerbsrecht

Wie die meisten Bereiche im Werberecht ist auch die E-Mail-Werbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG bestimmt, dass jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Die Werbung per E-Mail unterliegt damit ähnlichen Anforderungen wie die  Telefonwerbung oder die Briefkastenwerbung.

Ausdrückliches vorheriges Einverständnis erforderlich

Werbe-E-Mails sowohl gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern sind lediglich dann nicht als belästigende Werbung zu qualifizieren, wenn der Beworbene dem werbenden Unternehmen vor Erhalt der Werbemail ausdrücklich eine konkrete Erlaubnis erteilt hat. Der Werbetreibende  muss vor Ausführung der Werbe-E-Mail die konkrete ausdrückliche Einwilligung erhalten  haben. Eine nachträgliche Einholung oder Erteilung  des Einverständnisses reicht nicht aus.

Das  erforderliche Eiverständnis kann zum Beispiel über Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeholt werden. Hierfür ist eine gesonderte, nur auf die Einwilligung zur E-Mail Werbung bezogene Zustimmung erforderlich. Die Einverständniserklärung muss hierbei jedoch deutlich getrennt von anderen Erklärungen oder Hinweisen stehen und konkret auf die Einwilligung zum Erhalt von Werbemails bezogen sein.

Ausnahme bei Bestandskunden

Nicht jede Werbung per E-Mail wird vom Empfänger als Belästigung empfunden. Daher hat der Gesetzgeber eine Ausnahme im Hinblick auf Bestandskunden normiert. Erlaubt ist das Versenden von Werbemails dann, wenn

  1. bereits eine Kundenbeziehung besteht und die Kenntnis der E-Mail-Adresse aus dieser Beziehung stammt,
  2. der Absatz eigener ähnlicher Waren oder Dienstleistungen beworben wird und
  3. der Kunde der Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen hat und schon bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse sowie in jedem Newsletter klar und deutlich auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.

Sanktionsmöglichkeiten gegen unerwünschte E-Mail-Werbung

Liegt ein Verstoß gegen obige Vorschriften vor, ist die Werbung wettbewerbswidrig. Mitbewerber haben dann einen Unterlassungsanspruch, den sie zum Beispiel durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geltend machen können.

Der Empfänger selbst ist regelmäßig nicht Mitbewerber und kann daher nicht mit den Waffen des Wettbewerbsrechts seine Ansprüche geltend machen. Unterlassungsansprüche für private Betroffene ergeben sich jedoch aus einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Hiervon ist auch das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, umfasst. Erhalten Sie als Unternehmen unerbetene Werbung per E-Mail können Sie  einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen und auf diese Weise gegen den rechtswidrig Werbenden vorgehen.

Checkliste bei belästigender E-Mail-Werbung

1.         Liegt eine unerbetene Werbung per E-Mail sowohl im privaten oder geschäftlichen Bereich vor?

2.         Liegt vor der E-Mail-Werbung eine konkrete ausdrückliche Einwilligung vor?

3.         Sind die Ausnahmeregelungen für Bestandskunden erfüllt?

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