Telefonwerbung

Wettbewerbsrechtliche Grenzen bei belästigenden Telefonanrufen

Unerbetene Werbung per Telefon ist ein wiederkehrendes Problem im Bereich des Werberechts. Auch hier gilt: Das Werbung treibende Unternehmen ist bei einem Anruf im privaten Bereich nur mit einem ausdrücklichen Einverständnis des Beworbenen auf der sicheren Seite. Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

Prüfen Sie daher vorher, ob die geplante telefonische Werbemaßnahme rechtmäßig erfolgt oder nicht.

Anwaltliche Leistungen bei unerwünschter Telefonwerbung

  1. Beratung und Prüfung – sowohl für Beworbene als auch für werbetreibende Unternehmen - ob eine unlautere Werbung durch einen Telefonanruf vorliegt. 
  2. Anfertigung schriftlicher Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der telefonischen Werbemaßnahme.
  3. Aussprechen einer Abmahnung an Werbetreibenden.
  4. Gerichtliche Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche durch einstweilige Verfügung oder Klagverfahren.

Belästigende Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern

Unerbetene Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig. Der Angerufene wird unvorbereitet einem direkten Gespräch ausgesetzt, welches in der Regel darauf abzielt, den Angerufenen zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen.

Die geschilderte Telefonwerbung ist selbst dann unzulässig, wenn der Telefonanruf zuvor schriftlich angekündigt wurde. So handeln zum Beispiel vielfach Versicherungsvertreter rechtswidrig, wenn sie ihre bestehenden Kunden anrufen mit dem Ziel, weitere Verträge über zusätzliche Risiken abzuschließen.

Ausnahme bei ausdrücklicher Einwilligung

Nicht rechtswidrig ist die erfolgte Telefonwerbung dann, wenn sich der Verbraucher mit dieser zuvor ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Ein nachträgliches Einverständnis reicht jedoch nicht aus. Eine ausdrückliche Einverständniserklärung ist zum Beispiel in der Mitteilung der Telefonnummer auf einer Antwortkarte an das werbende Unternehmen zu sehen.

Die einseitige „Vorwegnahme“ des Einverständnisses durch den Werbenden durch Formulierung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Zum Beleg des Einverständnisses muss der Werbende die individuelle Einverständniserklärung vollständig dokumentieren und vorlegen können.

Belästigende Telefonwerbung im geschäftlichen Verkehr

Anders als bei Verbrauchern erfolgt beim Anruf im geschäftlichen Verkehr kein Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen. Daher reicht im Geschäftsverkehr neben dem ausdrücklichen Einverständnis auch das mutmaßliche Einverständnis zur telefonischen Kontaktaufnahme aus. So liegt eine rechtmäßige Telefonwerbung im gewerblichen Bereich vor, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des angerufenen Unternehmens vermutet werden kann.

Sofern es sich um eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung handelt, kann ein mutmaßliches Einverständnis und ein sachliches Interesse am Anruf eher und leichter begründet werden können als bei einem Neukunden und dem Versuch einer „Kaltaquise“.

Abwerben von Mitarbeitern durch Anruf eines Personalberaters

In der Praxis taucht häufig die Frage auf  nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Anrufs eines Personalberaters beim Arbeitnehmer eines Unternehmens, um mit diesem die Möglichkeiten eines Arbeitsplatzwechsels zu besprechen. Hier stehen sich die Interessen des Personalberaters und des potentiellen neuen Arbeitgebers und des angerufenen Mitarbeiters und des aktuellen Arbeitgebers gegenüber.

Die Rechtsprechung qualifiziert eine erste, kurze telefonische Kontaktaufnahme zur Erfragung des grundsätzlichen Interesses an einem Stellenwechsel sowie privater Kontaktmöglichkeiten als zulässig. Erst wenn das Telefonat über das kurze Erstgespräch hinausgeht, überwiegen die schutzwürdigen Interessen des aktuellen Arbeitgebers und der Abwerbeanruf des Personalberaters wird rechtswidrig.

Checkliste bei belästigenden Telefonanrufen

  1. Liegt ein ungewünschter werblicher Telefonanruf im privaten oder geschäftlichen Bereich vor?
  2. Kann im geschäftlichen Bereich ein mutmaßliches Einverständnis angenommen werden? (Abgrenzung Bestandskunde/Neukunde)
  3. Formularmäßiges Einverständnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.

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