Ehevertrag anfechten

Wann ist ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit, Täuschung oder Formmangel unwirksam?

In vielen Eheverträgen werden die gesetzlichen Scheidungsfolgen zulasten eines Ehegatten abgeändert oder sogar ganz ausgeschlossen. Eine zu einseitige unfaire Regelung kann jedoch zur Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Entscheidend dafür sind nicht nur die Umstände beim Abschluss des Ehevertrags, sondern auch die des tatsächlich geführten Ehelebens. Im Folgenden stellen wir Ihnen einen Überblick zu folgenden Themen:

  1. Gründe für die Unwirksamkeit
  2. Täuschung, Drohung oder Irrtum
  3. Sittenwidrigkeit des Ehevertrages 
  4. Richterliche Inhaltskontrolle
  5. Formfehler beim Ehevertrag
  6. Unwirksam oder anfechtbar - wie geht man vor? 
  7. Frist nicht versäumen! 

Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht beraten und vertreten wir vermögende Privatpersonen, Unternehmer sowie deren Ehegatten in allen Fragen zur Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit von Eheverträgen.

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Gründe für die Unwirksamkeit

Einen Ehevertrag schließen und im Falle der Scheidung günstig davonkommen? Zwar gewährt das deutsche Familienrecht den Ehegatten bei der Gestaltung von Eheverträgen eine generelle Gestaltungsfreiheit. Aber schon kleine Fehler können den Ehevertrag null und nichtig machen – oder zumindest Teile davon.

Der Ehevertrag kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein oder wegen Sittenwidrigkeit — unterm Strich also, wenn er eine Partei unfair benachteiligt oder unter unlauteren Umständen zustande gekommen ist. Weiterhin kann der Vertrag auch gegen Formvorschriften verstoßen. Je nachdem welcher Grund vorliegt, ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Dazu sogleich:

Anfechtung wegen Täuschung, Drohung oder Irrtum

Wie  andere Verträge kann auch der Ehevertrag angefochten werden, wenn  einer der Ehegatten bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht wurde, oder wenn er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat.

  • Täuschung: Praktisch relevant ist der Fall, dass einer der Ehegatten den anderen  im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen und Vermögen arglistig täuscht  und diesem daher gar nicht klar wurde, worauf er im Scheidungsfall  aufgrund des Ehevertrags verzichtet.
  • Drohung: Denkbar sind auch Konstellationen, in denen ein Ehegatte erst durch eine widerrechtliche Drohung dazu bewegt wird einen bestimmten Ehevertrag zu unterschreiben.
  • Irrtum: Die Anfechtbarkeit aufgrund eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums ist vergleichsweise selten gegeben, da Eheverträgen grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden müssen, der die Parteien über die Bedeutung und Reichweite ihrer Erklärungen aufklärt.

Sittenwidrigkeit des Ehevertrages

Ein Ehevertrag, der eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt, ist sittenwidrig.

Daher kann ein Ehepartner sich gegen einen Ehevertrag zur Wehr setzen, wenn bei der Vertragsunterzeichnung seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • ein Vertragspartner den Ehevertrag unterzeichnete, obwohl er dessen Inhalte und Konsequenzen vermutlich aufgrund seines Bildungsgrades nicht abschätzen konnte,
  • die Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger und dadurch finanziell oder emotional vom Mann abhängig war, sodass sie den für sie nachteiligen Klauseln zugestimmt hat oder 
  • eine anderweitige existentielle finanzielle oder psychische Abhängigkeit bestand.

Dabei nimmt das Gericht eine Kontrolle des Einzelfalls vor.

Richterliche Inhaltskontrolle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in unterschiedlichen Grundsatzurteilen besondere Kernbereiche der Ehe entwickelt, die durch die Rechtsprechung besonders geschützt werden. Zu diesen Kernbereichen zählen:

  • Der Kindesunterhalt
  • Der Betreuungsunterhalt
  • Der Versorgungsausgleich 
  • Der Alters- oder Krankheitsunterhalt
  • Der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt
  • Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Während einige Punkte wie zum Beispiel der Kindesunterhalt und der Trennungsunterhalt der Ehegatten nur sehr eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten stehen, ist bei anderen Themen – wie zum Beispiel dem Güterrecht - der Vertragsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt. Es kommt bei der Beurteilung allerdings stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

So ist der Verzicht auf den Zugewinnausgleich weitgehend möglich. Er kann jedoch sittenwidrig sein, wenn ein Ehepartner dadurch ausnahmsweise unangemessen benachteiligt wird und dies auch bei Schließung des Ehevertrages bereits absehbar war.

Auch die nacheheliche Teilung von Rentenzahlungen (Versorgungsausgleich) kann im Ehevertrag geregelt werden. Die Ehepartner können insbesondere den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche grundsätzlich ausschließen. Stellt das Familiengericht jedoch im Laufe des Scheidungsverfahrens bei der Prüfung der Vertragsklauseln fest, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich für den Verzichtenden einen besonderen Nachteil bedeuten würde, kann es den Ehevertrag für unwirksam erklären.

Für den Kindesunterhalt gilt: Zwar können Eltern etwaige Vereinbarungen treffen – allerdings nur, was die Höhe des Kindesunterhalts oder den Anteil für den Trennungsfall angeht. Komplett darauf zu verzichten ist dagegen nicht möglich. Schließlich ist der Kindesunterhalt ein gesetzlich geschützter Anspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern und steht daher nur sehr eingeschränkt zur Disposition.

Formfehler beim Ehevertrag

Zudem ist ein Ehevertrag ungültig, wenn er nicht notariell beurkundet wurde. Dabei müssen beide Ehepartner beim Notar anwesend sein — eine Stellvertretung kommt nicht in Betracht.

Ausgenommen hiervon sind Eheverträge, die lediglich die Rollenverteilung der Ehepartner für die Zeit des Zusammenlebens bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft genauer regeln.

Unwirksam oder anfechtbar – wie geht man vor?

Ist eine Einzelvereinbarung in einem Vertrag unwirksam, so wird in aller Regel der Vertrag in seiner Gesamtheit unwirksam. Eine Einschränkung ergibt sich in aller Regel nur dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Vertrag auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn die unwirksame Klausel nicht Bestandteil der Vereinbarung gewesen wäre. Zudem können sogenannte „salvatorische Klauseln“ den Vertrag in Grenzen aufrecht erhalten, selbst wenn eine einzelne Klausel unwirksam sein sollte.

  1. Im Falle der Sittenwidrigkeit oder des Formfehlers ist der Vertrag von vornherein unwirksam.
  2. Handelt es sich aber um einen Fall von Drohung, Täuschung oder Irrtums muss dagegen eine rechtzeitige Anfechtung erfolgen, damit der Vertrag seine Wirksamkeit verliert.

Der Antrag zur Anfechtung des Ehevertrages kann formlos beim Familiengericht gestellt werden. Dabei muss der Ehevertrag in Kopie beigefügt sein. Es gelten dieselben Formvorschriften wie für eine Klage. Folgende Angaben muss der Anfechtungsantrag enthalten:

  • persönlichen Daten der Ehegatten,
  • Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts,
  • Bezeichnung des Anfechtungsgrundes,
  • Beweise für die einseitige Benachteiligung,
  • Unterschrift des Antragstellers.

Frist nicht versäumen!

Innerhalb welcher Frist der benachteiligte Ehepartner mittels Antrags den Ehevertrag anfechten muss, hängt vom Anfechtungsgrund ab.

Bei Irrtum muss er unverzüglich nach Kenntnis vom eigenen Irrtum erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Es genügen wohl etwa 14 Tage, wobei eine Abweichung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich muss es dem Beteiligten möglich sein, in der Zeit Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen.

Handelt es sich um einen Fall der Täuschung oder Drohung, muss die  Anfechtung binnen eines Jahres erfolgen – und zwar ab dem Tag, an dem der Ehepartner sich dessen bewusst geworden ist.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Unterzeichnung des rechtswidrigen Ehevertrages zehn Jahre vergangen sind. Diese Verjährung wird gehemmt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Anfechtung gehindert wird oder nicht voll geschäftsfähig ist.

Neubewertung eines Ehevertrags

Wurde ein Ehevertrag von einem Gericht rechtskräftig als sittenwidrig eingestuft, ist dies grundsätzlich nicht mehr nachträglich änderbar. Es ist jedoch eine Neubewertung im Rahmen des Abänderungsverfahrens möglich. Das ist der Fall, wenn neue Tatsachen vorliegen, die ein Berufen auf den sittenwidrigen Ehevertrag nicht länger rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.

(Un)Wahrheiten über den Ehevertrag

In diesem Video klärt Rechtsanwalt Bernfried Rose die größten Irrtümer rund um den Ehevertrag auf. Wann kann man ihn schließen, für wen ist er sinnvoll, braucht man einen Anwalt...?

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