Iranisches Familienrecht - Ehe, Scheidung, Kinder

Informationen für iranische und deutsch-iranische Eheleute bzw. Ehepaare

Beziehungen zwischen Deutschland und Iran haben eine lange Tradition. Heut leben hierzulande viele iranische Ehepaare, die in Iran oder in Deutschland geheiratet haben. Und auch gemischte Ehen mit deutschen Männern und iranischen Frauen, bzw. mit deutschen Frauen und iranischen Männern werden geschlossen und auch geschieden.

Häufig spielen dabei auch die Vorschriften des iranischen Familienrechts eine Rolle. Dieses ist nicht einheitlich, sondern bestimmt sich nach der Religionszugehörigkeit. Für die meisten Iraner gilt das islamisch-schiitische Familienrecht. Diese unterscheidet sich sowohl in den Grundzügen als auch in vielen Details erheblich von den Regelungen in der westlichen Welt.

    Cyrus Zahedy – Ihr deutsch-iranischer Anwalt

    Alle Mandate mit Bezug zu iranischem Familienrecht werden derzeit von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Cyrus Zahedy betreut. Herr Zahedy ist erfahrener Fachanwalt für Familienrecht mit persönlichem iranischen Hintergrund. Als Kenner auch des Ausländer- und Aufenthaltsrechts, sowie der iranischen Kultur und Sprache bietet er Ihnen ausgezeichnete Beratung in allen deutsch-iranischen Fragen zum Familienrecht.

    Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen (bundesweit) direkt an:

    Rechtsanwalt Cyrus Zahedy

    Anwaltliche Leistungen im Bereich Familienrecht Iran

    • Eheverträge iranischer oder deutsch-iranischer Ehegatten
    • Scheidungen mit deutsch-iranischem Bezug
    • Unterhaltsfragen mit Bezug zu Iran
    • Kooperation auch mit in Iran ansässigen Rechtsanwälten

    1. Grundsätzliches zum Familienrecht in Iran

    Das Selbstverständnis als islamische Republik beinhaltet, dass alle Rechtsnormen im Einklang mit islamischen Maßstäben stehen müssen und die Anwendung und Auslegung der Gesetze den Geistlichen des Wächterrates obliegt. Dies hat auch Auswirkungen auf das Familienrecht, insbesondere in Bezug auf die rechtliche Stellung der Frau. Aus diesem Grund weichen zahlreiche Regelungen rund um die Themen Eheschließung, Scheidung, Kinder etc. von der deutschen Rechtslage ab.

    2. Heiraten nach iranischem Recht

    Mädchen gelten im Iran mit 13 als ehefähig, Jungen mit 15. Auch noch jüngere Kinder können jedoch wirksam heiraten, wenn die Eltern zustimmen und die vollständige geschlechtliche Reife des minderjährigen Mädchens gerichtlich bescheinigt wird.

    Eine Ehe kann nach iranischem Recht auch auf Zeit geschlossen werden, insbesondere wenn der Zweck der Ehe nicht in der Gebährung und Erziehung von Kindern, sondern im (sexuellen) Vergnügen liegt. Bei solchen auf Zeit geschlossenen Ehen hat die Frau weder Unterhaltsansprüche noch ein Erbrecht.

    Ehehindernisse wie z.B. die fehlende Genehmigung des Vaters können zur Nichtigkeit oder schwebenden Unwirksamkeit der Ehe führen.

      Iranische Frau & deutscher Mann

      Die Ehe einer muslimischen Frau mit einem Nichtmuslim ist verboten - auch wenn die Ehe außerhalb von Iran, also z.B. Deutschland, geschlossen wird. Für die Eheschließung einer Iranerin mit einem Deutschen (oder anderem Nichtiraner) ist eine besondere Erlaubnis erforderlich.

      Eheschließungen nach iranischem Familienrecht erfolgen vor einem Notar durch mündliche Erklärung in Anwesenheit der Familie, Bekannten und zweier Religionsgelehrten. Die Eheleute erhalten ein Formular des Justizministeriums, welches die Rechte und Pflichten der künftigen Eheleute enthält. Diese sind von den Heiratswilligen jeweils zu unterschreiben. Möglich ist auch der Abschluss eines Eheschließungsvertrages, solange dieser mit dem islamischen Werten konform ist. Die Eheschließung ist beim Heiratsnotariat einzutragen. Eine in Deutschland geschlossene Ehe gilt nach iranischem Recht als formgültig, bedarf jedoch einer Registrierung im Iran. Diese setzt u.a. voraus, dass ein nicht dem Islam angehörige Ehegatte zum Islam übertritt.

      Wichtige rechtliche Wirkungen der iranischen Ehe

      • Die Eheleute sind zur häuslichen Gemeinschaft, zum Beistand zur Treue sowie zur Kooperation im Hinblick auf die Familie und Kinder verpflichtet.
      • Der Mann hat das Leitungsrecht und die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis in allen Lebensbereichen; die Frau hat die Gehorsamspflicht
      • Der Ehemann bestimmt über den Wohnsitz und kann (mit gerichtlicher Genehmigung) u.a. der Frau die Ausübung ihres Berufes verbieten.
      • Die Ehefrau hat während der Ehe einen Anspruch auf Unterhalt, den der Mann sicherzustellen hat
      • Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung (soweit nichts anderes vereinbart).
      • Das Sorgerecht für Kinder, das die Vermögenssorge und Interessenvertretung des Kindes beinhaltet, liegt beim Vater während die tatsächliche Personensorge eines Kindes beiden Eltern gemeinschaftlich zusteht.
      • Für die Staatsangehörigkeit gilt: Heiratet eine nicht iranische Frau einen Iraner, bekommt sie grundsätzlich unproblematisch die iranische Staatsangehörigkeit. Heiratet eine Iranierin einen nicht iranischen Staatsangehörigen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die iranische Staatsangehörigkeit beantragen. Dies ist insbesondere möglich, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. iranische Frauen, die einen Nichtiraner heiraten, verlieren die iranische Staatsangehörigkeit, wenn sie nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann angehört, dessen Staatsangehörigkeit bekommen.

      3. Ehevertrag mit Iranern und Iranerinnen

      Hinsichtlich der Folgen der Ehescheidungen sind Eheverträge im Iran von großer praktischer Bedeutung. Wie im deutschen Familienrecht können durch Ehevertrag z.B. Fragen des Güterstands oder des nachehelichen Unterhalts geregelt werden. Notwendiger Bestandteil ist eine Vereinbarung über die Brautgabe. Wird durch eine Rechtswahl z.B. bestimmt ob iranisches oder deutsches Recht anwendbar sein soll, ist eine notarielle Beurkundung notwendig, in den übrigen Fällen empfehlenswert. Die Interessenwahrnehmung einer Seite kann dagegen nur durch die Gestaltung mithilfe eines Rechtsanwalts sichergestellt werden.

      Internationaler Ehevertrag mit Auslandsbezug Unsere Themenseite für ehevertragliche Regelungen bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, Wohnsitz oder Vermögen im Ausland und anderen grenzüberschreitenden Themen.

      4. Mitgift & Brautgabe

      Gemäß iranischem Brauch bringt die Ehefrau oder ihre Verwandten zumindest einen Teil des Hausrates in die eheliche Wohnung mit. Einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Mitgift/Aussteuer ("Djahis") hat der Ehemann jedoch nicht und die Frau bleibt Eigentümerin an den eingebrachten Gegenständen. Eine Herausgabeklage durch einen Rechtsanwalt ist in der Praxis möglich aber schwierig, da die Frau die Beweislast für ihr Eigentumsrecht trägt. 

      Die Ehefrau erhalt mit der Eheschließung einen gesetzlichen Anspruch auf die Brautgabe. Diese Brautgabe kann in jedem vermögenswerten Vorteil bestehen über den die Ehefrau frei verfügen kann.

      Die Parteien können sich vor Eheschließung auf die Höhe der Brautgabe in einem Eheschließungsvertrag einigen. Unterbleibt dies, hat die Frau einen Anspruch auf die übliche Brautgabe nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Welche Höhe üblich ist, bestimmt sich nach der Lebensstellung der Frau, die sich von ihrer Famile ableitet, sowie sonstigen Eigenschaften der Frau und ihr sozialer Status.

      Fällig wird die Brautgabe grundsätzlich bereits bei Eheschließung, sie kann jedoch ganz oder zum Teil gestundet werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Ehefrau bis zur Übergbe der Brautgabe ihre ehelichen Pflichten verweigern.

      Wesen der Brautgabe ist, der Ehefrau auch über die Ehe hinaus eine finanzielle Absicherung und Eigenständigkeit zu verschaffen.

      Dass eine Ehefrau ihren Anspruch auf Übergabe der Brautgabe geltend macht, kommt regelmäßig nur im Falle einer Scheidung vor. Dann erweist sich das Einfordern jedoch äußerst schwierig. Die HÖhe der "üblichen" Brautgabe bestimmt sich im Fall der Beendigung der Ehe zusätzlich noch nach der Art und Weise der Beendigung der Ehe (Scheidung, Tod, Eheaufhebung), sowie dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs und etwaigen Vereinbarungen der Ehegatten.

      4. Iranisches Scheidungsrecht & Scheidung in Iran

      Eine Ehe kann nach iranischem Familienrecht durch Aufhebung, Scheidung, Tod oder auch Verkürzung der festgelegten Dauer bei einer zeitlichen Ehe aufgelöst werden.

      Die Scheidung ist dabei als Mannesrecht ausgestaltet. Der Ehemann muss, wenn er die Scheidung beantragt, keine Gründe angeben, während der Ehefrau die Scheidung grundsätzlich nur erlaubt ist, wenn der Mann unauffindbar ist, sich weigert, Unterhalt zu zahlen oder die Aufrechterhaltung der Ehe für die Frau unerträglich wäre. Ungeachtet dieser Einschränkungen nahmen die von Frauen beantragten Scheidungen vor einigen Jahren stetig zu - bis ihre Anzahl von staatlicher Seite gedeckelt wurde. Um ihren Scheidungswunsch durchzusetzen, muss die Ehefrau häufig auch auf die bei der Heirat vereinbarte "Mahr" verzichten.

      Scheidungen können unwiderruflich oder widerruflich ausgesprochen werden, wobei die widerrufliche Scheidung in der Praxis der Regelfall ist.

      Die Scheidung kann auf verschiedenen Wegen herbeigeführt werden

      • Scheidungsverlangen des Mannes
      • Scheidungsverlangen der Frau (eingeschränkt, s.o.)
      • Einvernehmliche Scheidung
      • Scheidung durch Überlassung eines Vermögenswertes der Frau an den mann ("Cholaee"), z.B. durch Verzicht auf die Brautgabe
      • Scheidung durch viermaliges Beteuern des Mannes, dass die Frau einen Ehebruch begangen habe verbunden mit der Aussage, dass er von Gott verflucht sein solle, wenn er ein Lügner sei ("Laan"). Gelobt anschließend die Frau, dass er man ein Lügner sei und dass der Zorn Gottes sie treffen solle, wenn der Mann die Wahrheit sage, gelten die Eheleute als geschieden.

      Die Ehe kann nur in einem gerichtlichen Verfahren geschieden werden. Die zuständigen zivilen Sondergerichte in Iran bestehen aus männlichen Familienrichtern, denen in der Regel Frauen beigeordnet werden.

      Scheidungsfolgen

      Das iranische Familienrecht regelt für den Scheidungsfall u.a. Fragen des Sorgerecht, Unterhalts und sonstige Vermögensfragen.

      • Das elterliche Sorgerecht für die Personensorge für minderjährige Kinder steht bis zur Erreichung des 7. Lebensjahres der Mutter zu. Danach entscheidet im Streitfall das Gericht mit Rücksicht auf das Kindeswohl. Die Vermögenssorge steht dagegen stets dem Vater zu. Der nichtsorgeberechtige Elternteil hat ein Umgangsrecht.
      • Nachehelicher Ehegattenunterhalt steht der Frau nur innerhalb der sogenannten Frauenwartefrist zu. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf entsprechend ihrer Lebensstellung.
      • Für den Kindesunterhalt ist grundsätzlich der Vater verantwortlich. Fehlen ihm die Mittel, sind die Großeltern väterlicherseits in der Pflicht und dann erst die Mutter.
      • Aufgrund der gesetzlichen Gütertrennung findet im Scheidungsfall kein vermögensrechtlicher Ausgleich statt, wenn nicht die Eheleute etwas anderes vereinbart haben.
      • Hatte die Ehefrau nur aufgrund der Ehe mit einem Iraner die iranische Staatsangehörigkeit, kann sie diese nach der Scheidung abgeben, wenn das Außenministerium des Iran schriftlich benachrichtigt wird.

      Wichtige Behörden im deutsch-iranischen Familienrecht

      6. FAQ Iranisches Familienrecht

      Schnelle Antworten auf häufige Fragen

      Welcher Güterstand gilt im iranischen Recht?

      Während der gesetzliche Güterstand von Eheleuten in Deutschland die Zugewinngemeinschaft ist, heiratet man nach iranischem Eherecht grundsätzlich im Güterstand der Gütertrennung. Das gilt, soweit in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde.

      Welche Rolle hat der Vater im iranischen Recht?

      Das Sorgerecht für die Kinder hat in Iran grundsätzlich der Vater. Die tatsächliche Personensorge liegt dagegen bei beiden Eltern gemeinschaftlich. Die rechtliche Lage spiegelt insoweit die traditionellen Rollenbilder in der iranischen Gesellschaft wieder.

      Kann eine iranische Frau sich scheiden lassen?

      Im iranischen Familienrecht ist die Scheidung ein sogenanntes Mannesrecht. Während der Ehemann die Scheidung ohne Angabe von Gründen verlangen kann, ist die Beendigung der Ehe auf Veranlassung der Frau nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.

      Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

      Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

      Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.