Geschäftsbezeichnung

Bedeutung, Auswahl, Schutz

Wer nicht kaufmännisch am Handelsverkehr teilnimmt, kann sein Unternehmen trotzdem benennen – hierfür dient die sogenannte „Geschäftsbezeichnung“. Aber was genau muss man bei der Wahl der Bezeichnung beachten und welche Rechte und Pflichten gehen damit einher?

Im Folgenden stellen wir Ihnen einen Überblick zu diesen Themen:

  1. Was ist eine Geschäftsbezeichnung?
  2. Wofür ist eine Geschäftsbezeichnung gut?
  3. Wie suche ich eine Geschäftsbezeichnung aus?
  4. Wie grenze ich zur Firma ab?
  5. Wie wird die Geschäftsbezeichnung geschützt?
  6. Was muss ich im Geschäftsverkehr beachten?

Als Wirtschaftskanzlei beraten und vertreten wir Privatpersonen und Unternehmer zu allen Fragen rund um die Einrichtung, Eintragung und den Schutz von Firma, Marke & Co.  

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Was ist eine Geschäftsbezeichnung?

Die Geschäftsbezeichnung dient den nicht in das Handelsregister eingetragenen, nichtkaufmännischen Unternehmen als Bezeichnung für ihren Betrieb. Sie ist das Äquivalent zur „Firma“ des Kaufmanns, weist aber doch erhebliche Unterschiede in ihren Rechtsfolgen auf.

Zur Unterscheidung: Kleingewerbetreibende zeichnen sich dadurch aus, dass die Art der Tätigkeit einfach und der Geschäftsumfang überschaubar ist. Kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind für nicht eingetragene Kleingewerbetreibende nicht erforderlich. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Dazu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wofür ist eine Geschäftsbezeichnung gut?

Anders als die Firma wird eine Geschäftsbezeichnung in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert. Sie dient lediglich dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen, ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen. Sie wird auch „Etablissementbezeichnung“ genannt. 

Kleingewerbetreibende können im Rechtsverkehr nicht unter der Bezeichnung auftreten und als solche keine Verträge schließen. Der Name dient lediglich einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende“ Funktion. So haftet der Unternehmer am Ende für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit auch unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen. 

Der Kaufmann dagegen verwendet bei der Nennung der Vertragspartner nicht seinen bürgerlichen Namen, sondern eine Firma. Die hinter einer kaufmännischen Gesellschaft stehenden Privatpersonen haften nur mittelbar und beschränkt.

Wie suche ich eine Geschäftsbezeichnung aus?

In der Wahl eines Namens sind Unternehmer nicht völlig frei. Es gilt vielmehr, gewisse Regeln zu beachten. So darf er keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. Darüber hinaus darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Autohandel“ für einen Kleinstbetrieb. Ansonsten droht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die gewünschte Bezeichnung verwendet. Denn sie darf nicht in ein bestehendes Namensrecht eingreifen, andernfalls drohen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Inhabers.

Wie grenze ich zur Firma ab?

Die Geschäftsbezeichnung darf nicht den Eindruck einer eingetragenen Handelsregisterfirma hervorrufen. Unzulässig wäre es etwa, wenn der Geschäftsbezeichnung ein Kürzel beigefügt wird, welches an eine Rechtsformbezeichnung wie "GmbH" angelehnt ist. Problematisch sind auch Zusätze, die eine besondere Größe oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens andeuten ("Zentrum", "Deutsche"), da dies die Ausübung eines Handelsgewerbes nahelegt.

Der unzulässige Firmengebrauch hat Konsequenzen: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benutzt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten.

Zudem droht bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma die sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann und er haftet wie ein Kaufmann.

Wie wird die Geschäftsbezeichnung geschützt?

Der Schutz der Geschäftsbezeichnung entsteht bereits durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, sofern sie über Unterscheidungskraft verfügt. Der genaue Zeitpunkt kann von erheblicher Bedeutung sein, da im Fall der Kollision mit einer ähnlichen Bezeichnung der Grundsatz der Priorität gilt: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat.

Unterlassungsansprüche entstehen aber nur, wenn durch den Gebrauch ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im Wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Diese ist gegeben, wenn die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen hervorruft. 

Zudem ist der räumliche Schutzbereich bei einem Unternehmen dann örtlich begrenzt, wenn dessen Tätigkeitsbereich typischerweise ortsgebunden ist. Solche so genannten "Platzgeschäfte" sind zum Beispiel Gaststätten oder Hotels, von denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen Betrieb mit demselben Namen gibt. Denn obwohl zum Beispiel der Name "Goldenes Lamm" von zahlreichen Gaststätten verwendet wird, wird man nicht daraus schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten eine Verbindung besteht.

Was muss ich im Geschäftsverkehr beachten?

Auf Geschäftsbriefen ist es dem Gewerbetreibenden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, nur über den eigenen Namen möglich, sich zu identifizieren und Verwechslungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Diese Pflichten ergeben sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Sie sollten sich daher auf Geschäftsbriefen mit Vor- und Zunamen kenntlich machen.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen im Geschäftsverkehr alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen nennen. Das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes ist zulässig. Zur Klarstellung, dass es sich um eine GbR handelt, sollte die Geschäftsbezeichnung den Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Abkürzung „GbR“ aufgenommen werden.

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