Verrechnungspreise im Internationalen Steuerrecht

Strategische Beratung für international tätige Unternehmen

In Unternehmen, die international tätig sind, erfolgt regelmäßig ein Leistungsaustausch (Waren, Dienstleistungen, etc.) zwischen Gesellschaften und Betriebsstätten im In- und Ausland. Für solche grenzüberschreitenden Transaktionen müssen innerhalb des Konzerns Verrechnungspreise (auch Transferpreise; engl. ‚Transfer pricing‘) festgelegt werden. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung und wachsenden multinationalen Strukturen wird eine rechtssichere Verrechnungspreisgestaltung sowie -dokumentation essenziell.

Beratungsleistungen im internationalen Steuerrecht

Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bundesweit in allen steuerlichen Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug zum Ausland. Unsere Schwerpunktthemen im internationalen Steuerrecht:

  • Konzeption und Implementierung von Verrechnungspreissystemen

  • Begleitung von Betriebsprüfungen und Verteidigung von Verrechnungspreisen

  • Unterstützung in Verständigungs- und Vorabverständigungsverfahren

  • Einspruch und Klage gegen Steuerbescheid des Finanzamts

  • Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren

  • Risikoprüfung bei Due-Diligence-Projekten & Jahresabschlussprüfungen

  • Abstimmung länderübergreifender Anforderungen

  • Beratung im Zusammenspiel mit Umsatzsteuer, Handelsrecht & Rechnungslegung

  • Abstimmung mit Wegzugs- bzw. Entstrickungsbesteuerung und Hinzurechnungsbesteuerung, sowie DBA-Fragestellungen und Identifikation von Betriebsstätten

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Was sind Verrechnungspreise

Als Verrechnungspreise (engl. Transfer Pricing) bezeichnet man solche Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen Ländern (z.B. Tochtergesellschaften eines Konzerns) für Güter, Dienstleistungen oder immaterielle Wirtschaftsgüter - wie beispielsweise Lizenzen, Darlehen - intern gezahlt und verrechnet werden.

Transferpreise nehmen im internationalen Steuerrecht, insbesondere im grenzüberschreitenden Konzernverkehr, eine zentrale Rolle ein, da mit ihnen die Gewinnverteilung innerhalb eines Konzerns und Betriebsstätten in verschiedenen Ländern gezielt beeinflusst werden kann. Sie beeinflussen, in welchem Land ein internationaler Konzern wie viele Gewinne erzielt, und lenken damit maßgeblich, wo der Konzern wie viele Steuern zahlen muss. Je nach Preisgestaltung könnte man dadurch gezielt die Gewinne von einem Land in niedriger besteuerte Länder (sogenannte Niedrigsteuerländer oder Steueroasen) verlagern (z.B. von Deutschland nach Irland).

Um möglichen Steuermissbrauch vorzubeugen, existieren umfangreiche Regelungen zur Verrechnungspreis-Gestaltung. Im internationalen Kontext hat die “Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung” (OECD) mit dem BEPS-Aktionsplan (Base Erosion and Profit Shifting) Maßnahmen aufgestellt, mit denen gegen die künstliche Gewinnkürzung und -Verlagerung ins Ausland vorgegangen werden soll. Insbesondere OECD-Verrechnungspreisleitlinien sind zu beachten, da sie international anerkannte Standards vorgeben.

Auswirkungen von Verrechnungspreisen im Internationalen Steuerrecht

Verrechnungspreise werden von den jeweiligen Finanzverwaltungen national und international genauestens unter die Lupe genommen und geprüft – vor allem vor dem Hintergrund des BEPS. Dies kann in Deutschland im Rahmen von Betriebsprüfungen bzw. Außenprüfungen erfolgen, insbesondere wenn Unternehmen Betriebsstätten im Ausland unterhalten. Dabei müssen die betroffenen Unternehmen neben der Angemessenheit der Verrechnungspreise auch eine Sonderdokumentation betreffend außerordentliche Geschäftsvorfälle – dazu zählen Umstrukturierungen, Funktionsverlagerungen, konzerninterne Finanzierungen – vorweisen können.

Werden beispielsweise immaterielle Wirtschaftsgüter nicht hinlänglich berücksichtigt, oder Fremdvergleichsgrundsätze missachtet, ist eine Anpassung der Transferpreise erforderlich.

Insbesondere in Deutschland führen fehlerhafte Verrechnungspreise und eine unzureichende Dokumentation regelmäßig zu erheblichen Nachteilen für das Unternehmen. Darunter

  • Hohe Steuernachzahlungen durch Schätzungen der Finanzbehörden

  • Beweislastumkehr

  • Zinsen auf Steuernachzahlungen

  • Zuschläge oder Strafen bis Millionenhöhe

Deshalb ist es essenziell, dass verbundene Unternehmen dafür sorgen, dass konzerninterne internationale Transaktionen nur zu fremdüblichen Konditionen abgewickelt werden und entsprechende Maßstäbe im Vorhinein gegebenenfalls auch vertraglich festgehalten wurden.

In Deutschland ist eine Verrechnungspreisdokumentation entsprechend nationaler Regelungen verpflichtend, sobald die jährlichen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ein gewisses Transaktionsvolumen überschreiten.

Fremdvergleichsgrundsatz in Verbindung mit Verrechnungspreisen

Ein wichtiges Thema im Rahmen von Verrechnungspreisen ist der Fremdvergleichsgrundsatz. Alle vereinbarten Transferpreise sind daran zu messen. Um dem Fremdvergleichsgrundsatz zu genügen, müssen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen unter solchen Umständen stattfinden, die auch bei Transaktionen mit fremden Dritten („arm’s length“) üblicherweise vereinbart worden wären – insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung.

Man richtet sich bei der Bestimmung eines fremdüblichen Preises nach der sogenannten Bandbreitenrechtsprechung. Danach gilt nicht ein konkreter auf den Cent genau festgelegter Betrag als fremdüblich, sondern ein Betrag, der sich innerhalb einer fremdüblichen Bandbreite bewegt.

Das Prinzip des Fremdvergleichs ist allgemein anerkannt und im nationalen Recht in § 1 AStG ausdrücklich verankert. Daher gilt für alle grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, dass die Verrechnungspreise einem Fremdvergleich standhalten müssen.

Wird bei der Vereinbarung von Verrechnungspreisen vom Fremdvergleichsgrundsatz abgewichen, können Finanzbehörden – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – die Verrechnungspreise korrigieren und an fremdübliche Werte anpassen, wodurch die steuerliche Bemessungsgrundlage des jeweiligen Unternehmens erhöht wird. Diese Möglichkeit einer Einkünftekorrektur ist in § 1 AStG festgelegt. Dadurch kann es im internationalen Kontext regelmäßig zu einer Doppelbesteuerung kommen, da im Ausland oft keine Gegenberichtigung erfolgt.

Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen

Um die Gestaltung der Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar darzulegen, sind Unternehmen in Deutschland und einigen anderen Ländern dazu verpflichtet, ihre Verrechnungspreise gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Wird keine Verrechnungspreisdokumentation abgegeben oder ist sie lückenhaft, können Finanzbehörden Schätzungen vornehmen, die beim Steuerpflichtigen zu hohen Steuernachzahlungen und anderen Strafen führen können.

Besonders sorgfältig muss man im Rahmen der immateriellen Werte vorgehen (beispielsweise bei Marken, Patenten oder Technologien). Auch die wesentlichen DEMPE-Funktionen (Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation) müssen von Unternehmen im Rahmen der Verrechnungspreisfindung bedacht werden.

An eine korrekte Verrechnungspreisdokumentation werden hohe Anforderungen gestellt.

In Deutschland muss die Dokumentation der Transferpreise innerhalb von 30 Tagen nach einer bekanntgegebenen Prüfungsanordnung dem Finanzamt vorgelegt werden – und das ohne eine gesonderte Aufforderung. Allerdings kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auch unabhängig von Betriebsprüfungen jederzeit eine Verrechnungspreisdokumentation anfordern – wieder mit einer Vorlagefrist von 30 Tagen. Eine verspätete Vorlage führt wegen der Schätzungsbefugnis des Finanzamts regelmäßig zu erheblichen Steuernachzahlungen für das Unternehmen.

Sofern die Verrechnungspreisdokumentation aus einschlägigen Gründen unverwertbar sein sollte, können Finanzämter die Preise nach eigenem Ermessen schätzen, wodurch es zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Steuerpflichtigen kommt.

Kern der Dokumentation ist die Funktions- und Risikoanalyse, welche vor allem die Wahl der Verrechnungspreismethode bestimmt. 

Initiativen von OECD und EU sorgen dafür, dass Dokumentations- und Meldepflichten der Steuerpflichtigen regelmäßig verschärft werden.

Wie werden Verrechnungspreise bestimmt?

Im Rahmen der Verrechnungspreise soll immer der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt und dementsprechend Preise wie zwischen unabhängigen Dritten vereinbart werden. Zur Bestimmung der Verrechnungspreise kommen unterschiedliche Methoden in Betracht.

Innerhalb der traditionellen Tranksaktionsmethoden unterscheidet man die

  • Preisvergleichsmethode (CUP) = Bei dieser Methode wird ein Marktpreis aus vergleichbaren Fremdtransaktionen angesetzt; dies bietet sich an, wenn echte Vergleichsdaten vorhanden sind.

  • Wiederverkaufspreismethode = Hierbei wird der Verkaufspreis an Dritte angesetzt, allerdings davon ein marktüblicher Vertriebsaufschlag wieder abgezogen; typischerweise verwendet in Handels-/Vertriebsgesellschaften.

  • Kostenaufschlagsmethode = Dabei wird zu den eigenen tatsächlichen Kosten noch ein marktüblicher Gewinnaufschlag addiert; wird häufig bei Dienstleistungen oder Fertigung verwendet.

Innerhalb der gewinnorientierten Verrechnungspreismethoden unterscheidet man die

  • Transactional Net Margin Method (TNMM) = Hier wird die Nettomarge des Unternehmens mit den Nettomargen ähnlicher unabhängiger Unternehmen verglichen; insbesondere geeignet bei Routinefunktionen.

  • Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split) = Dabei wird der Gesamtgewinn nach Wertschöpfungsbeiträgen aufgeteilt; insbesondere bei komplexen, integrierten Leistungen geeignet.

Kam es innerhalb eines Konzerns zu Umstrukturierungen oder Funktionsverlagerungen, muss gegebenenfalls ein sogenanntes Transferpaket bewertet werden – dabei werden regelmäßig verschiedene Verrechnungspreismethoden kombiniert eingesetzt.

Bei der Auswahl der richtigen Verrechnungspreismethode kommt es sowohl auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls als auch auf die Verfügbarkeit von Vergleichsdaten an.