Assauers Erbschaft (Teil 1)

Zwei Schwestern und ein Alzheimer-Testament

Schalke-Manager Rudi Assauer errichtete ein Testament, als er schon an Demenz erkrankt war. Ein guter Grund für einen Erbstreit beim Nachlassgericht.

Veröffentlicht am: 30.03.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt & Mediator
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Der Erbstreit um den Nachlass des 2019 verstorbenen ehemaligen Schalke-Managers Rudi Assauer geht in die heiße Phase.  Inzwischen soll sogar ein weiteres Testament aufgetaucht sein – zugunsten der Schauspielerin Simone Thomalla. Verschiedene Medien berichten seit Jahren über den Erbfall, insbesondere auch die ZEIT, für die Stefan Willeke umfassen recherchiert hat. In unserer dreiteiligen Kurzserie stellen wir die rechtlichen Hinergründe und Highlights dar.

Das ungültige Alzheimer-Testament

Hauptschauplatz des Erbstreits war zunächst das Amtsgericht Recklinghausen. Dieses war als Nachlassgericht zuständig für das Erbscheinverfahren, in dem die elementare Frage zu klären war, wer Assauers Erbe ist und wer nicht. Tochter Bettina Michel wähnte sich als Alleinerbin, da das so in einem Testament geschrieben stand, dass vom Gericht eröffnet wurde. Diese letztwillige Verfügung hielt Bettinas Halbschwester Katy Assauer allerdings für unwirksam. Rudy Assauer sei bei der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen als er dieses Testament 2012 errichtete. Damals war der Manager schließlich bereits an Demenz erkrankt gewesen.

Auch das Nachlassgericht war letztlich davon überzeugt, dass Assauer bei der Beurkundung des Testaments aufgrund seiner Alzheimer-Erkrankung nicht mehr die kognitiven Fähigkeiten besaß, letztwillige Verfügungen in die Welt zu setzen. Ausschlaggebend war dabei das Gutachten einer psychiatrischen Klinik in Dortmund.

Eine ausführliche Darstellung der Testierunfähigkeit von Rudi Assauer finden Sie in unserem News-Beitrag „Testament von Rudi Assauer unwirksam“ von meiner Kollegin Gesa Modersohn.

Beurkundung beweist nicht die Testierfähigkeit

Die Entscheidung des Nachlassgerichts räumt mit einem weit verbreiteten Irrtum auf. Viele Erblasser bzw. Angehörige wähnen sich bei der Errichtung von Testamenten auf der sicheren Seite, wenn sie es von einem Notar beurkunden lassen. Schließlich überzeugt sich der Notar ja bei der Testamentserrichtung davon, dass der Testierende noch die erforderliche Testierfähigkeit besitzt.

Dabei wird jedoch verkannt, dass der Notar halt „nur“ Notar ist und kein psychiatrischer Sachverständiger. Wenn es vor Gericht um die Frage der Testierfähigkeit geht, kommt der Einschätzung des Notars daher allenfalls eine Indizwirkung zu. Bei einer fortgeschrittenen Demenz mit entsprechenden Ausfallerscheinungen kann also auch der Notar die Wirksamkeit des letzten Willens nicht retten.

Zu dement für ein Testament, nicht aber für eine Scheidung?

Wenn Assauer im Januar 2012 bei der Testamentsbeurkundung bereits testierunfähig war, wie konnte er sich später dann noch wirksam von seiner Ehefrau Britte scheiden lassen? Den Scheidungsantrag stellt damals seine Assauers Betreuerin - vermutlich also Tochter Bettina. Da die Ehefrau der Scheidung nicht zustimmte, kam es zum Rechtsstreit, in dem das OLG die Scheidung ermöglichte und sich dabei in einer Pressemitteilung wie folgt zu Assauers "Scheidungsfähigkeit" geäußert:

"Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei (OLG Hamm v. 16.08.13 - 3 UF 43/13).

Das Gericht kam also zu der Überzeugung, dass Assauer zwar die Bedeutung einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können, segnete die Scheidung aber dennoch ab, weil Assauer den Scheidungswillen schon hatte und die Erkrankung (nach der Trennung) zu einer weiteren Entfernung zur Ehefrau geführt habe. Trotz aller Parallelen gilt hier also ein anderer Mechanismus als bei der Testierfähigkeit. Um diese abzulehnen, reichte allein die Feststellung, dass Assauer die Tragweite des Testaments nicht mehr überblickte aus.

Brüderliches Teilen der Halbschwestern dank gesetzlicher Erbfolge?

Ohne wirksames Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Da Rudi Assauer bei seinem Tod nicht mehr verheiratet war, erben seine beiden Töchter als Erbinnen 1. Ordnung je zur Hälfte. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen wollte sich Bettina Michel aber nicht abfinden und rief mit einer Beschwerde das Oberlandesgericht Hamm als nächste Instanz an.

Sollten die Ermittlungen rund um die Errichtung des notariellen Testaments sogar den Verdacht hervorrufen, dass Bettina Michels ihren Vater durch eine Täuschung dazu bewegte, sie als Alleinerbin einzusetzen, könnte die Tochter dadurch sogar ihre gesetzliche Erbenstellung verlieren. Dann könnte nämlich ihre Halbschwester veruschen, sie mit einer Anfechtungsklage von einem Gericht für erbunwürdigerklären zu lassen.

Am wahrscheinlichsten scheint aktuell aber der Ausgang, dass sich sich die Halbschwestern in einer Erbengemeinschaft wiederfinden. Dann gilt zwar aufgrund der Erquoten eigentlich "Halbe-Halbe". Die Anwälte werden sich aber nicht die Gelegenheit entgehen lassen, welchselseitig sogenannte Ausgleichungspflichtender jeweils anderen Seite in den Ring zu werfen - ein Phänomen im Erbrecht, wenn Geschwister gleichberechtigt erben. Bettina Michel wird dann vortragen, dass man ihre Pflegeleistung bei der Aufteilung des Erbes zu ihren Gunsten berücksichtigen muss. Und Katy Assauer wird sich bemühen, Vermögensübertragungen das Vaters an die Halbschwester als ausgleichungspflichtig darzustellen.

Worüber streiten wir hier eigentlich?

Ob der dargestellte Konflikt überhaupt wirtschaftliche Relevanz hat, ist eine andere Frage. Die umkämpfte Erbschaft fällt nämlich nicht besonders üppig aus. Dass hat offenbar der Nachlasspfleger festgestellt, der vom Amtsgericht bestellt wurde, sich um den Nachlass zu kümmern, während die potenziellen Erben streiten. Und aus diesem Grund müssen sich inzwischen auch die Bevollmächtigten Assauers bei der Staatsanwaltschaft erklären, warum von einstigen Vermögen des Fußball-Funktionärs bei seinem Versterben praktisch nichts mehr übrig ist. Und neuerdings ist beim Nachlassgericht noch ein weiteres Testament bei Gericht aufgetaucht, mit dem Assauers ehemalige Freundin Sabine Thomalla in den Erbstreit eingestiegen ist. Genug Stoff für Teil 2 und Teil 3 unserer Serie zum Erbfall Assauer.

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