Erbunwürdigkeit und Anfechtungsklage

Wie der erbunwürdige Erbe sein Erbrecht verwirkt

Es ist möglich, dass ein Erbe wegen Erbunwürdigkeit sein Erbrecht verwirkt. Das kann sowohl bei sehr groben Verfehlungen gegenüber dem Erblasser als auch bei bestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung der Fall sein. Dann ist es möglich, dass die Erbschaft des Übeltäters mit einer Anfechtungsklage angegriffen wird.

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Anwaltliche Leistungen im Bereich Erbunwürdigkeit

Bei ROSE & PARTNER beraten Sie spezialiserte und erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht. Zu unseren erbrechtlichen Leistungen rund um das Thema Erbunwürdigkeit gehören insbesondere die folgenden Punkte:

  1. Prüfung von Sachverhalten auf das Vorliegen von Gründen für eine Erbunwürdigkeit
  2. Durchsetzung bzw. Abwehr einer Anfechtungsklage zur Feststellung der Erbunwürdigkeit
  3. Gestaltungen im Bereich Pflichtteilsreduzierung und Pflichtteilsentzug
  4. Vertretung im Erbscheinsverfahren und beim Erbstreit
  5. Rechtliche Maßnahmen gegen Erbschleicher
  6. Anfechtung von Testamenten

Übersicht über die Erbunwürdigkeit und die Anfechtungsklage

Damit ein Erbe erbunwürdig wird und sein Erbrecht so verwirkt, muss eine schwere Verfehlung vorliegen. Eine solche Verfehlung kann zum Beispiel darin liegen, dass der Erblasser vom Erben getötet, getäuscht oder an der Errichtung eines Testaments gehindert wurde. Auch Manipulationen rund um die Beantragung des Erbscheins können relevant sein. Im Erbfall ist zu prüfen, ob einer dieser gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrunde vorliegt.

Ist dies der Fall, kann derjenige, der davon profitiert, dass der Erbunwürdige als Erbe ausscheidet, dessen Erbschaftserwerb anfechten. Die Anfechtung erfolgt in Form einer Anfechtungsklage gegen den Erben. Diese Anfechtungsklage muss binnen eines Jahres nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen - frühestens aber mit Eintritt des Erbfalls.

Die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit hat keinen Erfolg, wenn zwar eine schwere Verfehlung vorliegt, der Erblasser dem Erben diese jedoch verziehen hat - was zu beweisen wäre.

Die Erbunwürdigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch 

Lesen Sie nachfolgend die wichtisten gesetzlichen Vorschriften zur Erbunwürdigkeit

§ 2339 BGB, Gründe für die Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist,

  1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
  2. wer den Erblaser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

In der Praxis geht es häufig um Erbunwürdigkeit, wenn der Erblasser z.B. mit Medikamenten in einen testierunfähigen Zustand gebracht oder an der Testamentserrichtung gehindert wurde oder ein Testament gefälscht wurde.

Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des § 2339 Absatz 1 Nr. 3,4 BGB nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

§ 2343 BGB: Verzeihung

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Eine Verzeihung setzt dabei stets voraus, dass der Erblasser Kenntnis vom Erbunwürdigkeitsgrund hatte.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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