Gesellschafterausschluss - ohne Wenn und Aber

BGH: Kapitalbindung behindert Ausschlussbeschluss nicht

Veröffentlicht am: 04.09.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BGH: Kapitalbindung behindert Ausschlussbeschluss nicht

Ein Beitrag von Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

In mittelständischen Gesellschaften, insbesondere in personalistisch strukturierten GmbHs, münden Gesellschafterstreitigkeiten nicht selten in zwanghaften Ausschlüssen aus dem Gesellschafterkreis. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht lassen sich Hinauskündigungen von Gesellschaftern aus der Gesellschaft in unterschiedlichsten Verfahren durchführen. Jedes einzelne Verfahren verfügt über spezielle Voraussetzungen und Hindernisse. Ein Gesellschafter kann aus einer GmbH zum Beispiel durch Einziehung seiner Geschäftsanteile, Zwangsabtretung oder Ausschlussklage hinausgedrängt werden. Eine zwangsweise Hinauskündigung eines Gesellschafters ist aber auch durch einen Ausschließungsbeschluss möglich, wenn die GmbH-Satzung diesen ermöglicht.

Der BGH hat sich mit der Möglichkeit des Ausschließungsbeschlusses mit einem neuen Urteil vom 04.08.2020 (II ZR 171/19) beschäftigt. Diese höchstgerichtliche Entscheidung, die auch das Verhältnis zwischen Ausschließungs- und Einziehungsbeschluss näher bestimmt, wird nachfolgend dargestellt.

Nach säumiger Einlagenzahlung: kurzer Prozess

In dem vom 2. Senat des BGH entschiedenen Gesellschafterstreit weigerte sich einer von zwei Gesellschaftern seiner Einlagepflicht nach einer Kapitalerhöhung in einer GmbH nachzukommen, da die investierten Gelder seiner Meinung nach zweckentfremdet verwendet („verbrannt“) würden. Weil der verpflichtete Gesellschafter seiner letzten Ratenzahlung in Höhe von EUR 49.000,00 nicht nachkommen wollte, erwirkte der andere Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung gegen den säumigen Kontrahenten einen Ausschließungsbeschluss. Die Satzung der GmbH ermöglichte einen solchen Ausschließungsebschluss, wenn ein Gesellschafter mit der Einzahlung des vertraglich geschuldeten Gesellschaftskapitials säumig ist.

Der vom Ausschließungsbeschluss betroffene Gesellschafter hat eine Anfechtungsklage erhoben. In der Berufungsinstanz hat das OLG Köln dann auch die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses festgestellt. Das OLG war der Ansicht, dass mit dem Ausschließungsbeschluss parallel auch ein Einziehungsbeschluss hätte gefasst werden müssen. Nur mit einer parallelen Einziehung - so das OLG - würde schließlich über das Schicksal der offenen Einlagenzahlung entschieden. Hintergrund ist, dass durch eine Verwertung mittels der Anteilseinziehung, die bestehende Einlageverpflichtung auf einen Mitgesellschafter übertragen werden kann. Der Umstand, dass mit dem Ausschließungsbeschluss nicht über das Schicksal der offenen Einlageforderung entschieden worden sei, würde nach der Ansicht des OLG Köln den Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzen und dem Ausschließungsbeschluss die rechtliche Grundlage entziehen.

BGH analysiert Verhältnis von Einziehung und Ausschließung

Die Revision der beklagten GmbH zum BGH war erfolgreich und hat die OLG Köln-Entscheidung aufgehoben. Der BGH hat sich tiefgreifend mit dem Verhältnis von Einziehungs- und Ausschließungsbeschlüssen auseinandergesetzt. Es hat seine Entscheidung dogmatisch strukturiert und begründet, dass ein Ausschluss des GmbH-Gesellschafters ohne eine parallel stattfindende Anteilseinziehungstattfinden könne.

Der BGH stellt klar, dass bei offenen Einlagenforderungen eine Einziehung den Grundsatz der Kapitalaufbringung verletze. Es gilt aber nur dort: Die richtige Formel laute „keine Einziehung bei offener Einlage“. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Dagegen stellt eine offene Einlage grundsätzlich keinen Hinderungsgrund für den Ausschluss eines Gesellschafters dar. Ist die Einlageforderung von der GmbH bereits zur Zahlung fällig gestellt, kann der säumige Gesellschafter ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt auch weiterhin zur Zahlung der Einlage verpflichtet. Der Ausschlussbeschluss kappt nicht die Einlageschuld. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass anders als bei der Einziehung, bei der der Geschäftsanteil vernichtet wird, beim Ausschluss der Geschäftsanteil und auch die bereits fällige Einlageschuld bestehen bleibe.

Urteilsanalyse und Fazit

Die Entscheidung des BGH ist nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht zu begrüßen. Gesellschafterstreitigkeiten und streitige Gesellschafterversammlungen sind für alle Beteiligten nicht nur eine teure Angelegenheit. Oftmals führen längere Auseinandersetzungen im Gesellschafter- und Managerkreis zu einer existenziellen Gefährdung der Gesellschaft und und aller Stakeholder, inklusive der Mitarbeiter. Streitbeendende Verfahren sind im deutschen Recht hoch komplex und sollten nicht unnötig mit Formalismusanforderungen überfrachtet werden. Der Kapitalaufbringungsgrundsatz und damit der Gläubigerschutz dürfe nicht über Gebühr überdehnt werden.

Zu beachten gilt, dass der Gesellschafterausschluss ohne entsprechende Satzungsregelungen nur durch ein Gerichtsurteil möglich ist. Wenn sich die beteiligten Gesellschafter dazu entschieden haben, Ausschließungsbeschlüsse in ihre Satzung aufzunehmen, sollten auch die gleichen Spielregeln gelten wie beim Ausschlussurteil. Beim Gesellschafterbeschluss über eine Ausschließung sollte gerade nicht das Einziehungsregime Pate stehen. Der BGH hat richtigerweise ausdrücklich betont, dass ein einmal fällig gewordener Einlagezahlungsanspruch durch den Ausschluss nicht wegfalle und daher der Kapitalaufbringungsschutz nicht Platz greife.

Der BGH weist in seiner Urteilsbegründung auch auf ein wichtiges taktisches Detail hin: Er meint, dass neben einem Ausschließungsbeschluss gerade nicht zwangsweise über das Schicksal der offenen Einlagenzahlung entschieden werden müsse. Ein solcher Zwang kann die Konfliktbeendigung beeinträchtigen, wenn kein Interessent vorhanden ist, der die betroffene Beteiligung zu übernehmen beabsichtigt. Eine von langer Hand geplante Verwertung bzw. Übertragung der Beteiligung hülfe etwa den Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters zu finanzieren. Eine spätere planvolle Einziehung und Verwertung der betroffenen Geschäftsanteile hilft der GmbH die oftmals langwierige und teure Abwicklung des Gesellschafterausscheidens zu regeln.