Krieg der Kaffeekonkurrenten

Was ein Wettbewerbsverbot in der Praxis wert ist

Veröffentlicht am: 27.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was ein Wettbewerbsverbot in der Praxis wert ist

Ein Beitrag von Sonja Dähnhardt

Nachdem sie bei ihrem Ex-Unternehmen nicht mehr glücklich waren, wechselten zwei Geschäftsführer zur Konkurrenz. Unmittelbar nach Ende eines verkürzten Wettbewerbsverbots traten sie ihre neuen Posten an und drohen ihrem ehemaligen Arbeitgeber nun den Rang als Marktführer abzulaufen.

Vom Familien- und Investorenunternehmen

Die zunächst familiär geführte Kaffee Partner GmbH verleiht schon seit 1973 Kaffeemaschinen und Frischwasserspender an Büros. Nachdem nach und nach Investoren an Bord geholt wurden, verkauften die Gründer 2014 schließlich ihr letzten Anteile an eine Schweizer Investorengruppe. Damit wurde aus dem einstigen Familienunternehmen ein von Investoren geführtes Unternehmen. Die Unzufriedenheit der Belegschaft wuchs. Auch die zwei Geschäftsführer fühlten sich unwohl und entschlossen sich zu gehen.

Der Feind in meinem Haus

Währenddessen hatten die ursprünglichen Gründungsfamilien bereits ein neues Unternehmen gegründet – Coffee Perfect. Ursprünglich spezialisiert auf den Vertrieb von Kaffeemaschinen an Privatleute, liefen immer mehr enttäuschte Mitarbeiter von Kaffee Partner zu ihnen über. So lag es schnell nahe, wieder ins ursprünglichen Geschäftsfeld einzusteigen und auch Unternehmen zu beliefern.

Kaffee Partner und Coffee Perfect stehen seitdem in direkter Konkurrenz. Besonders provokant: Das Bürogebäude in dem Kaffee Partner ihren Sitz hat gehört nach wie vor den Gründerfamilien. Im selben Gebäude, ein Stockwerk drüber, saß nun Coffee Perfect. Hier wollten auch die beiden enttäuschten Geschäftsführer unterkommen.

Private und Juristische Verfolgung der Ex-Geschäftsführer

Den Überlauf ihrer Geschäftsleitung wollte Kaffee Partner nicht kampflos hinnehmen. Die beiden Ex-Geschäftsführer wurden massiv von Privatermittlern überwacht und schließlich ging man auch juristisch gegen sie vor. Zwar war bei ihrem Austritt das im Geschäftsführervertrag vorgesehene zweijährige Wettbewerbsverbot aufgehoben worden, die beiden sollten dennoch nicht wieder sofort in derselben Branche arbeiten dürfen. Vor Gericht einigte man sich auf einen Vergleich. Beide Geschäftsführer mussten der Branche für ein Jahr fernbleiben. Dafür wurden sie von Kaffee Partner entschädigt.

Kein ausreichender Schutz durch das Wettbewerbsverbot

Nach Ablauf dieses Jahres stiegen die beiden Manager direkt bei Coffee Perfect ein. Auch räumlich verlegte man den Unternehmenssitz um immerhin 600 Meter. Und die Geschäfte laufen gut. In den letzten Jahren ist der Umsatz von sechs auf 28 Millionen Euro gewachsen, aus acht wurden 227 Mitarbeiter, und das Ziel ist klar: Marktführer in Deutschland werden. Eine klare Kampfansage an das Ex-Unternehmen Kaffee Partner. Auch hier laufen die Geschäfte nach wie vor gut, eine stabile Geschäftsführung hat sich jedoch offenbar noch immer nicht gefunden. Im stark fragmentierten Kaffeemarkt ist wohl ohnehin stets mit Mitbewerbern zu rechnen, weshalb eine friedliche Koexistenz der Unternehmen durchaus möglich ist.

Dennoch müssen sich die Inhaber von Kaffee Partner die Frage stellen, ob sie diesem Konkurrenten nicht erst zu seinem Erfolg verholfen haben. Vielleicht hätten sie ihm wenigstens durch ein strengeres Wettbewerbsverbot die erfahrenen Geschäftsführer vorenthalten können.

Schutz bietet das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Durch eine entsprechende Vereinbarung im Anstellungsvertrag kann dem Geschäftsführer untersagt werden, mit seinem eigenen Unternehmen in Konkurrenz zu treten. In erster Linie wird ein Wettbewerbsverbot für die Dauer der Anstellung vereinbart (vertragliches Wettbewerbsverbot). Doch auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers kann ein solches Verbot ausgehandelt werden (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Fraglos gelten hierfür strengere Anforderungen. Das Verbot muss in sachlicher, räumlicher und vor allem zeitlicher Dimension den Interessen beider Seiten gerecht werden.

Es ist daher üblich ein wie auch immer ausgestaltetes Wettbewerbsverbot durch eine Entschädigungszahlung auszugleichen. Das kann sich durchaus lohnen. Wie der Fall der Kaffeekonkurrenten zeigt, besteht ansonsten das Risiko neben Mitarbeitern und deren Insiderwissen auch Kunden an Konkurrenzunternehmen zu verlieren, wodurch eine deutlich größere finanzielle Einbuße entstehen kann. Um derartige Risiken und zusammenhängende Streitigkeiten zu vermeiden, sollte von vornherein jeder Geschäftsführervertrag sorgfältig ausgearbeitet werden und entsprechende Regelungen bereithalten.