Vertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
Wettbewerbsverbot, Know-how- und Kundenschutzklauseln
Wettbewerbsverbote sollen Unternehmen vor der Abwanderung von Geschäftsführern mit wertvollem Kow-How und Insiderwissen, zu dem nicht nur Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse gehören, schützen.
Für den Geschäftsführer – egal ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer - gilt grundsätzlich das Verbot, zu dem von ihm geführten Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Dieses für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit bestehende Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzverbot folgt bereits aus dem Gesetz und bedarf daher im Ausgangspunkt keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
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Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern:
Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt sowie bundesweit in allen Fragen rund um das Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern:
- Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, Know-how und Kundenschutzklauseln mit konkreter Risikoeinschätzung
- Entwurf von individuellen Wettbewerbsverboten sowie Klauseln zum Know-How- und Kundenschutz mit nachhaltigem Sanktionssystem im Geschäftsführervertrag
- Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern
- Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Geschäftsführern gegen Ansprüche der Gesellschaft
HINWEIS zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Anders als das hier behandelte Wettbewerbsverbot während der Laufzeit des Geschäftsführervertrages bedarf das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Bei einem solchen nachvertraglichen Konkurrenzschutz sind strenge rechtliche Vorgaben zu beachten, bei deren Vernachlässigung eine Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Folge sein kann (siehe auch ausführlich: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers).
Fragen und Antworten
Nachfolgend wird auf die wichtigsten Fragen des vertraglichen Wettbewerbsverbotes des Geschäftsführers eingegangen:
Was untersagt das Wettbewerbsverbot und wann gilt es?
Das vertragliche Wettbewerbsverbot untersagt dem Geschäftsführer zunächst jeden Wettbewerb gegenüber dem von ihm geleiteten Unternehmen. Der Geschäftsführer soll schlichtweg nicht sein Insiderwissen zu Lasten der GmbH nutzen können. Darüber hinaus besteht für den Geschäftsführer das Verbot, auf eigene Rechnung während der Vertragslaufzeit Geschäftschancen der von ihm geleiteten Gesellschaft wahrzunehmen.
Das Verbot beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung als Geschäftsführer, d.h. mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Bestellung des Geschäftsführers und dessen Bekanntgabe an den Geschäftsführer. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem rechtswirksamen Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH.
Besteht das Wettbewerbsverbot auch in der Liquidation fort?
Das Wettbewerbsverbot besteht in der Liquidation grundsätzlich weiter, schwächt sich aber insoweit ab, als dass Konkurrenzschutz nur noch besteht, wenn der Wettbewerb des zum Liquidator bestellten Geschäftsführers die Abwicklung der Gesellschaft beeinträchtigen würde. Dies kann insbesondere bei einer Abwicklung großer Aufträge über einen langfristigen Zeitraum bedeuten, dass es zu einer faktisch unveränderten Unternehmensfortführung kommt und dadurch der volle Konkurrenzschutz im Rahmen der Liquidation bestehen bleibt.
Wie weit reicht das Verbot für den Geschäftsführer?
Gegen weitere Tätigkeiten des Geschäftsführers außerhalb des Unternehmensgegenstandes seiner Gesellschaft ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange sie mit der Geschäftsführertätigkeit vereinbar sind. Die Vereinbarkeit beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.
Nach der vorherrschenden Rechtsauffassung besteht während der Vertragslaufzeit ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Konkurrenztätigkeiten innerhalb des Unternehmensgegenstandes seiner Gesellschaft sind dem Geschäftsführer daher untersagt. Im Einzelfall kann dabei fraglich sein, ob der formale Unternehmensgegenstand oder der tatsächliche Unternehmensgegenstand maßgeblich ist. Neben dieser sachlichen Reichweite ist grundsätzlich auch die räumliche Reichweite zu beachten. Allgemein gesprochen kann insofern eine Marktabgrenzung erforderlich sein.
- Geschäftsführer-, Vorstands- oder leitende Angestelltentätigkeiten für ein anderes Unternehmen im gleichen Geschäftszweig;
- Vertriebsmittlertätigkeiten (z.B. als Vertragshändler, Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionär) in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen;
- der Erwerb maßgeblicher Beteiligungen (d.h. der Kauf von Anteilen mit entsprechendem Einfluss) an einer Konkurrenzgesellschaft. Das Verbot erstreckt sich zumeist auch auf mögliche Umgehungen durch mittelbare Beteiligungen über nahe Angehörige (z.B. Ehefrau, Kinder).
Inwieweit gilt das Wettbewerbsverbot in der Einpersonen-GmbH und für den Konzern?
Die zivilrechtliche Geltung des Wettbewerbsverbots in der Ein-Mann-GmbH ist umstritten. Einigkeit besteht hinsichtlich der vollen Geltung für den Fremdgeschäftsführer, das heißt für den Geschäftsführer, welcher nicht zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Jedenfalls für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH hat der Bundesgerichtshof die Geltung des Konkurrenzverbots nicht angenommen.
Die mehrheitliche Meinung in der Fachliteratur spricht sich auch im Konzern für die grundsätzliche Geltung des Konkurrenzverbots und insbesondere dafür aus, dass Geschäftschancen nicht für Wettbewerber ausgenutzt werden dürfen. Somit ist eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot erforderlich, insbesondere auch aus Gründen des Steuerrechts.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Während der Vertragslaufzeit begangene Verstöße des Geschäftsführers gegen das Konkurrenzverbot können folgende Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer auslösen:
- In der Praxis schnell durchsetzbar (i.d.R. im Wege der einstweiligen Verfügung) ist der Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbs. Innerhalb kurzer Zeit kann dadurch eine für den Geschäftsführer nachteilige gerichtliche Entscheidung erwirkt werden.
- Die Gesellschaft kann vom Geschäftsführer Information, Rechenschaft über seine Konkurrenztätigkeit verlangen
- Es drohen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die im Falle der Insolvenz der Gesellschaft i.d.R. vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
- Mitunter kann ein Eintrittsrecht der Gesellschaft in verbotswidrig abgeschlossene Geschäfte bestehen; daneben ist der Geschäftsführer zur Herausgabe der für die Konkurrenztätigkeit erhaltenen Vergütung verpflichtet.
- Die Gesellschaft kann den Geschäftsführervertrag außerordentlich kündigen und die Zahlung der Geschäftsführervergütung einstellen. Unter Umständen kann auch eine Pflicht zur Rückzahlung bereits erhaltener Vergütungen bestehen.
- Wettbewerbsverstöße eines Gesellschafter-Geschäftsfüheres können zudem mit der Einziehung seines Geschäftsanteils oder der Ausschließung aus der Gesellschaft sanktioniert werden.
Kann sich der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreien lassen?
Im Grundsatz spricht nichts gegen eine Befreiung des Geschäftsführers vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Unterschieden werden muss allerdings hinsichtlich der Anforderungen an eine wirksame Befreiung. Insbesondere kommt es darauf an, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer, einen Minderheitsgesellschafter oder einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt.
In jedem Fall ausreichend ist eine bereits in der Satzung der Gesellschaft verankerte Befreiung vom Wettbewerbsverbot bzw. eine Öffnungsklausel in der Satzung, die die Befreiung durch Gesellschafterbeschluss zulässt. Auch wenn es aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Befreiung häufig nur gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt werden.
Zu beachten ist schließlich noch die aktuelle Rechtsprechung des BFH, nach der eine Konkurrenztätigkeit noch immer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen kann, sofern ohne Gegenleistung Geschäftschancen einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgenutzt werden. Insoweit ist vor allem aus steuerrechtlichen Gründen auf eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu achten.
Was ist bei einer vertraglichen Regelung des (gesetzlichen) Wettbewerbsverbotes zu beachten?
In der Praxis anzutreffen sind Regelungen, welche das gesetzliche Wettbewerbsverbot vermeintlich nur wiederholen oder konkretisieren. Nicht selten wird man in der Konkretisierung eine partielle Einschränkung des gesetzlichen Wettbewerbsverbotes sehen können – jedenfalls wenn man den Wettbewerb im Sinne einer Marktabgrenzung (v.a. sachlich und räumlich) konkreter definiert.
In diesen Fällen stellt sich aus Sicht der Gesellschaft die Frage, ob die Voraussetzungen einer partiellen Befreiung vom Wettbewerbsverbot (siehe vorgehend) gegeben sind. Aus Sicht des Geschäftsführers stellt sich die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit vom vertraglich definierten Verbot umfasst ist und inwiefern er sich bei fehlenden Befreiungsvoraussetzungen auf einen Vertrauensschutz berufen kann.
Austritt des Geschäftsführers aus der GmbH: Beseitigung des Wettbewerbsverbots
Wenn das Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer ein großes Hindernis darstellt und er sich mit dieser Situation nicht zufriedengeben will, stellt sich die Frage des Austritts aus der GmbH. Mit dem Austritt aus der GmbH "entledigt" sich der Geschäftsführer auch des vertraglichen Wettbewerbsverbots.
Der Austritt des Geschäftsführers aus seiner Managementposition setzt voraus, dass er seinen Geschäftsführervertrag wirksam kündigen kann. Grundsätzlich setzt der Geschäftsführervertrag eine feste Laufzeit oder Kündigungsfristen voraus. Eine sofortige Vertragsbeendigung ist durch eine außerordentliche Kündigung denkbar. Weitere Hintergrundinformationen zur sicheren Kündigung des Geschäftsführervertrags auf Initiative des Geschäftsführers finden Sie in unserem YouTube-Video:
Neben der Kündigung des Geschäftsführervertrags muss der Geschäftsführer auch sein Geschäftsführeramt wirksam niederlegen, um seine Haftungsrisiken auszuschalten. Mit der Amtsniederlegung verliert der Geschäftsführer sein Amt als Organ der GmbH. Die Amtsniederlegung sollte zwingend zum Handelsregister angemeldet werden. Die Voraussetzungen und taktische Aspekte zur Amtsniederlegung des Geschäftsführers finden Sie im nachfolgenden YouTube-Video: