Darlehen an Gesellschafter

Darlehen wirksam vereinbaren, Haftung vermeiden

Wenn die Gesellschaft ein Darlehen an Gesellschafter der Gesellschaft gewähren möchte, gilt es für den Geschäftsführer der GmbH nicht nur für den Darlehensempfänger, sondern für alle Gesellschafter diverse Regelungen zu beachten - gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich und sogar strafrechtlich. Das Wichtigste zum Darlehen an Gesellschafter finden Sie auf dieser Seite.

Unterscheiden Sie diesen Beitrag von dem gegenteiligen Thema: Dem sog. „Gesellschafterdarlehen“, also dem Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft. Dazu finden Sie hier nähere Informationen: Gesellschafterdarlehen.

Wann liegt ein Darlehen an Gesellschafter vor?

Ein Darlehen an einen Gesellschafter durch die Gesellschaft liegt immer dann vor, wenn entweder Geld oder eine Sache (sog. Sachdarlehen) einem Gesellschafter für eine bestimmte Zeit überlassen wird. 

Umgangssprachlich spricht man hier bei Geld häufig von einem "Kredit" und bei Sachen von einer "Leihe". Die Leihe ist indes vom Sachdarlehen zu unterscheiden: Die Leihe ist im Gegensatz zum Darlehen unentgeltlich und nur an unverbrauchbaren Sachen möglich - d.h. zurückzugeben ist immer genau dieselbe Sache. Das Darlehen dagegen ist entgeltlich und hat immer verbrauchbare Sachen zum Gegenstand - zurückzugeben sind daher Sachen gleicher Art, Menge und Güte.

Wann ist ein Darlehen an Gesellschafter zulässig?

Erstmal muss das Darlehen, um überhaupt rechtmäßig vereinbart werden zu können, auf jeden Fall folgende Kriterien beachten:

  • Ein Darlehen, dass das Stammkapital der Gesellschaft berührt, können Sie nicht auszahlen. Das führt zur zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers und ggf. zur Pflicht zur Insolvenzanmeldung .
  • Auch darf durch das Darlehen keine Unterbilanz entstehen: Das Darlehen muss sich in der Bilanz wiederfinden und mit einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch verbunden sein. Sonst ist das Darlehen verboten und Sie kommen nicht nur in den Bereich einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern möglicherweise auch strafrechtlicher Untreuevorschriften.
  • Zudem muss das Darlehen wirtschaftlich zu vernünftigen Konditionen erfolgen: Einem Gesellschafter darf kein Darlehen zu Bedingungen gewährt werden (Zinsen, Laufzeit), dass Sie als ordentlicher Geschäftsmann einem Dritten gegenüber nicht gewähren würden (sog. Fremdvergleich). Auch hier droht sonst verdeckte Gewinnausschüttung und Strafbarkeit, vor allem in Fällen der 1-Mann-GmbH.

Haftungsrisiko: Verdeckte Gewinnausschüttung & Fremdvergleich

Dabei liegt das größte Risiko sicherlich in der sog. verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die bei nicht wirtschaftlichen Konditionen schneller vorliegt, als man denkt. Folgen sind aber nicht nur steuerlicher, sondern ggf. auch strafrechtlicher Natur. Das gilt in besonderem Maße für Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Beteiligung an ihrem Unternehmen alleine halten.

Beispiel: Die Gesellschaft gewährt ihrem Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 10.000 EUR über 2 Jahre und vereinbart dafür einen Zinssatz in Höhe von 1 %. Die GmbH hätte einem Nicht-Gesellschafter das Darlehen nur gegen einen Zinssatz von 3 % gewährt.

In dem Vorteil von 2 % Zinsansprüche auf die gewährten 10.000 EUR liegt eine vGA: Die Gesellschaft hätte einem fremden Dritten das Darlehen nicht zu einem so niedrigen Zinssatz ausgegeben hätte.

Formvorschriften für das Darlehen an Gesellschafter

Auch wenn das Darlehen rein theoretisch nicht schriftlich vereinbart werden muss, muss doch unter Beachtung obiger Verbote dringend eine schriftliche Festhaltung der Konditionen erfolgen: Nur so können - aus Beweisgründen - Zweifel der Steuerbehörden beseitigt werden und eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Steuerrechtliche oder strafrechtliche Bedrohungen abgewehrt werden.

Schließlich gilt: es dürfen nur Entscheidungen getroffen werden, die ein ordentlich denkender Geschäftsmann so getroffen hätte. Sobald es um Summen über hundert Euro geht, sollte ein Geschäftsmann aber stets schriftlich die Konditionen festhalten - andernfalls drohen immer Beweisschwierigkeiten und der Verlust der Darlehenssumme.

Wichtig: Einmal getroffene Vereinbarungen müssen auch eingehalten werden! Das gilt für Rückzahlungszeiträume und mögliche Aussetzung der Rückzahlungen ebenso wie für die vereinbarten Zinsen. Andernfalls droht wieder die verdeckte Gewinnausschüttung.

Kann ich mir das Darlehen als Gesellschafter-Geschäftsführer selbst gewähren?

Um sich ein Darlehen selbst ohne weiteres geben zu können, müssen Sie als Geschäftsführer zudem vom § 181 BGB befreit sein. Darin ist das sog. Verbot des Selbstkontrahierens geregelt, also das Verbot, mit sich selbst Verträge zu schließen.

Eine Befreiung erfolgt im Rahmen der Bestellung als Gesellschafter und/oder kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt sein. Prüfen Sie diesbezüglich ihre Verträge. Eine Befreiung kann auch nachträglich noch erfolgen, muss aber angemeldet werden.

Ist keine Befreiung erfolgt, müssen andere Geschäftsführer oder die übrigen Gesellschafter an dem Vertrag mitwirken.

Muss ich meine Mitgesellschafter um Erlaubnis bitten?

Zunächst gelten vertragliche Regelungen: Wenn eine Befreiung von § 181 BGB nicht vorliegt oderfür eine bestimmte Summe in der Satzung oder in Ihrem Geschäftsführer-Vertrag eine Erlaubnispflicht vorgesehen ist, müssen Sie für diese die übrigen Gesellschafter um Erlaubnis bitten. Konsultieren Sie hierfür wieder Ihre Vertrage. Im Übrigen gilt das Gesetz. Hier kommt es darauf an:

Darüber hinaus gilt das Gesetz: Wenn Sie Mehrheits-Gesellschafter sind, müssen Sie per Gesetz dennoch Ihre anderen Gesellschafter um Mitwirkung im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses bitten, wenn diese voraussichtlich ein objektives Interesse an einer solchen Beteiligung haben.

Im Einzelnen:

  1. Wenn die Gesellschaft durch das Darlehen in wirtschaftliche Bedrängnis geraten könnte, müssen Sie vorab einen Beschluss fassen.
  2. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben oder vermuten, dass Ihre Mitgesellschafter gefragt werden wollen - etwa, wenn die das in der Vergangenheit schon einmal geäußert haben oder es bereits Auseinandersetzungen wegen Darlehenszahlungen in der Vergangenheit gab.
  3. Darüber hinaus kommt es in etwa auf die jeweiligen Summen und die Häufigkeit der Darlehen im Verhältnis zum Gewinn der Gesellschaft an. Macht Ihre Gesellschaft viel Gewinn, dürfte die Grenze für ein solches Darlehen erst ab einigen tausend Euro anfangen. Werden im Laufe eines Jahres mehrere Darlehen gewährt, müssen diese für das Erreichen der Grenze zusammengerechnet werden. Wenn Sie uns die Kennzahlen nennen, können wir gerne schauen, ob sich Ihre jeweiligen Darlehen noch im Rahmen befinden.

Gesellschafter-Beschluss erforderlich: Darf ich abstimmen?

Ist eine Mitwirkung der Mitgesellschafter erforderlich, muss ein gemeinsamer Gesellschafterbeschluss ergehen, in dem über die Gewähung des Darlehens entschieden wird.

Bei dem Gesellschafterbeschluss stellt sich schließlich die Frage, ob Sie überhaupt in eigener Sache abstimmen dürfen oder ob Ihre Mitgesellschafter (obwohl Sie Mehrheitsgesellschafter sind) alleine entscheiden können.

Gesetzlich entnimmt die Rechtsprechung dem § 47 GmbHG den Grundgedanken, dass Gesellschafter nicht in eigener Sache abstimmen dürfen.Dieser Grundgedanke ist per Vertrag auch bedingt abdingbar. Schauen Sie in Ihre Verträge. Für wesentliche Entscheidungen in eigener Sache kann eine vertragliche Abweichung unwirksam sein.

Zu spät - unrechtmäßig Darlehen ausgezahlt?

Falls Sie gegen obige Grundsätze bereits verstoßen haben, heben Sie das Darlehen auf, zahlen Sie das Geld zurück, stellen Sie die Bilanz richtig, informieren Sie Ihre Mitgesellschafter und lassen Sie sich eine Entlastung als Geschäftsführer erteilen. Ein Anwalt für Gesellschaftsrecht zahlt sich hier aus.

Kommt eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue in Betracht, kontaktieren Sie einen Strafrechtler.

Zweifel vermeiden - Rechtssicherheit für Geschäftsführer

Wenn Sie sich unsicher sind, bei welchen Summen Ihre Mitgesellschafter informiert werden wollen oder müssen, vereinbaren Sie doch eine ausdrückliche Summe, ab der ein Gesellschafterdarlehen genehmigungspflichtig sein soll (zB: Festlegung auf 50.000 EUR).

Das heißt im Umkehrschluss:  Alles darunter dürfen Sie dann in Zukunft auf jeden Fall und ohne Zweifel selbst entscheiden.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

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