Gesellschafterdarlehen

Kreditvertrag mit eigenem Unternehmen

Wenn ein Unternehmen zusätzliche Liquidität benötigt, ist eine Bankfinanzierung nicht immer die erste Wahl. Viele bevorzugen eine schnelle Fremdfinanzierung in Form eines Gesellschafterdarlehens. Das heißt, die Gesellschaft erhält ihre benötigten Finanzmittel durch ihre Gesellschafter auf der Grundlage eines besonderen Kreditvertrags. Da die Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalähnlich gelten, sind Besonderheiten zu beachten. Gerät die GmbH in die Krise, sind Rückzahlungen von Darlehen an die Gesellschafter immer mit Risiken für Gesellschafter und Geschäftsführer verbunden. 

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Inhalt

Unsere Expertise betreffend Gesellschafterdarlehen und Kreditvertrag

Unser Team an Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern berät Sie in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln sowie bundesweit in allen Fragen rund um das Gesellschafterdarlehen, Kreditverträge, Rangrücktrittvereinbarungen und Kreditsicherheiten. Unsere Beratungsleistung umfasst insbesondere:

  1. Gestaltung von Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Haftungsrisiken für den Geschäftsführer.
  2. Rechtliche Analyse von Kreditbeziehungen und bestehender Gesellschafterdarlehen.
  3. Steuerliche Überprüfung des Gesellschafterdarlehens zwecks Vermeidung von vGA und ordnungsgemäße Bilanzierung.
  4. außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Geschäftsführern und Gesellschaftern gegenüber Insolvenzverwaltern;

Beim Gesellschafterdarlehen spielt neben dem zivilrechtlichen Darlehensrecht auch das Gesellschafts- und das Insolvenzrecht eine große Rolle.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

 

Unternehmensfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen

Wenn ein Unternehmen liquide Mittel benötigt, ist ein Darlehen durch die eigenen Gesellschafter oft der schnellste Weg. Was in der Theorie einfach klingt („ich leihe meiner GmbH Geld") ist rechtlich und steuerlich komplex. Besonders im Krisenfall und bei der Bilanzierung ist der richtige Umgang mit dem Gesellschafterdarlehen von entscheidender Bedeutung.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass der Darlehensvertrag zwischen Gesellschafter und GmbH einem Drittvergleich standhält. Das heißt, Zinsen und Konditionen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Im Grunde stellt das Gesellschafterdarlehen Fremdkapital dar. Es kann aber schnell einen eigenkapitalähnlichen Charakter erhalten. Anstatt frisches Eigenkapital zuzuführen, gewährt der Gesellschafter der GmbH einen Kredit. Der Vorteil gegenüber einer Kapitalerhöhung (klassisches Eigenkapital) ist, dass das Kapital später bei guter Liquiditätslage einfach an den Gesellschafter zurückgezahlt werden kann.

Gesellschafterdarlehen in der Krise

Gesellschafterdarlehen sind eine Art Mischform von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung. Der Gesellschafter schließt einen gewöhnlichen Darlehensvertrag mit der Gesellschaft ab, hat aber aufgrund seiner Gesellschafterstellung deutlich mehr Einblick und Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft als ein gewöhnlicher Darlehensgläubiger. Spannend wird es, wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht. Ein „normaler“ Darlehensgeber würde mit seiner Darlehensforderung vor den Gesellschaftern befriedigt werden (wenn überhaupt noch etwas zu verteilen ist). § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aber behandelt das Gesellschafterdarlehen wie Eigenkapital, unter den nachrangigen Gläubigern wird das Gesellschafterdarlehen sogar mit dem letzten Rang versehen. Wirtschaftlich betrachtet ist das Gesellschafterdarlehen also Eigenkapital. Die gezahlten Zinsen werden als Aufwand gewinnmindernd verbucht (Betriebsausgabe).

Ein sensibles Thema ist die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, wenn die Gesellschaft sich bereits in der Krise befindet. Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen anfechten, wenn diese innerhalb von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht in einer Krise befand, damit also auch noch gar keine Insolvenz ernsthaft zu befürchten war.

Rangrücktrittsvereinbarung, Nachrangdarlehen-Vertrag

Durch einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gesellschafter, dass er seine Forderung erst dann geltend macht, wenn die Gesellschaft wieder über freies Vermögen verfügt. Zudem tritt er im Falle eines Insolvenzverfahrens hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück. Der Rangrücktritt ist eine Vereinbarung, die auch als subordination agreement bekannt ist.

Mittels des Rangrücktritts lässt sich einer Überschuldung vermeiden oder zeitlich verschieben. Der Rangrücktritt ist ein zentrales Thema bei der Unternehmenssanierung. Wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens das Vermögen übersteigen, droht das Aus, weil eine Insolvenzantragspflicht greift. Die Rangrücktrittserklärung verhindert, dass die Darlehensverbindlichkeiten in dem Überschludungsstatus passiviert werden und die Insolvenzantragspflicht entsteht. Der entscheidende Vorteil ist also, dass eine Forderung, für die ein Rangrücktritt erklärt wurde, nicht in der Überschuldungsbilanz als Passivposten ausgewiesen werden muss (§ 19 Abs. 2 InsO). 

Wichtig ist, dass die Rangrücktrittserklärung rechtswirksam formuliert wird, ansonsten drohen nicht nur insolvenzrechtliche, sondern auch steuerliche Schäden. Bei Unsicherheiten ist die Prüfung der Rangrücktrittsvereinbarung zu empfehlen.

Nachrangdarlehen prüfen lassen

Bei dem Gesellschafterdarlehen handelt es sich um eine Mischform aus Fremd- und Eigenkapital. Während die Zinsen steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar sind, wird das Kapital im Ernstfall wie Eigenkapital behandelt. Weil das Gesellschafterdarlehen eine Mischform darstellt, ist die rechtlich saubere Gestaltung wichtig. Eine professionelle Prüfung schützt das eingesetztes Kapital und es können auch Haftungsgefahren vermieden werden. Der Komplexität des besonderen Kreditvertrags und der Rangrücktrittserklärung muss Rechnung getragen werden.

Mit einer sauberen Gestaltung können Sie in der Unternehmenskrise die Haftungsrisiken reduzieren (Verhinderung der Insolvenzreife). Ein korrekt formulierter qualifizierter Rangrücktritt verhindert, dass das Darlehen in der Überschuldungsbilanz passiviert werden muss. Ist die Formulierung jedoch rechtlich angreifbar, droht die Insolvenzverschleppung. Darüber hinaus schützt ein richtig formulierter Rangrücktritt vor steuerlichen Risiken.

Eine Prüfung der Rechts- und Vertragslage bietet auch den Schutz vor Anfechtungen. Rückzahlungen, die innerhalb eines Jahres vor einem Insolvenzantrag erfolgen, können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung noch gesund war.

Schließlich muss die steuerliche Anerkennung sichergestellt werden. Wir prüfen, ob Ihr Vertrag einem „Drittvergleich“ standhält. Unübliche Konditionen führen schnell zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), was teure Steuernachzahlungen nach sich zieht.

Gesellschafterdarlehen bei Unternehmenstransaktionen

Ein weiteres brisantes Thema ist der Umgang mit Gesellschafterdarlehen bei Unternehmensverkäufen. Typischerweise ist die Zielgesellschaft Schuldnerin von Gesellschafterdarlehen. Bislang war es so, dass der Verkäufer nicht nur seine Geschäftsanteile, sondern auch seine Darlehensforderungen an den Käufer abtritt. Der BGH hat hierzu jedoch entschieden, dass bei dem Verkauf von Darlehensforderungen nicht nur der alte, sondern auch der neue Gesellschafter im Falle der Insolvenzanfechtung Schuldner des Anfechtungsanspruchs ist.

Danach könnte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens anfechten, wenn sie in das Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt. Aus Sicht des BGH behält das Darlehen seinen Charakter als Gesellschafterdarlehen noch für ein Jahr. Erst ein Jahr nach dem Verkauf wäre eine Rückzahlung nicht mehr anfechtbar. Konkret heißt dies: Der Unternehmenskäufer könnte ein Gesellschafterdarlehen übernehmen, es nach dem M&A-Deal zurückzahlen und einige Monate später Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter könnte sodann die Rückzahlung des Darlehens anfechten und den Betrag vom ehemaligen Gesellschafter, der sein Unternehmen bereits verkauft hat, zurückfordern – obwohl dieser von der Rückzahlung gar nicht profitiert!

Absicherung des Gesellschafterdarlehens beim Unternehmensverkauf

Auf der sicheren Seite wäre man, wenn die Darlehensforderung mindestens ein Jahr vor dem Vollzug der Transaktion beglichen wird. Allerdings wird dies oftmals nicht realistisch sein. Im Rahmen des Anteilskaufvertrags könnte man eine Verpflichtung von Zielgesellschaft und Käufer aufnehmen, für ein Jahr nach Vollzug des Kaufvertrags keinerlei Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen vorzunehmen. Dies könnte durch (werthaltige) Freistellungsverpflichtungen flankiert werden. Man könnte durchaus auch darüber nachdenken, dass der Verkäufer das Darlehen für einen gewissen Zeitraum treuhänderisch für den Käufer hält. Es hat sich gezeigt, dass der Umgang mit Gesellschafterdarlehen große Umsicht von Beraterseite erfordert. Der Unternehmensverkäufer sollte hier auf spezialisierte Fachanwälte vertrauen.

Q&A - Gesellschafterdarlehen

Mit einem Klick finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur GmbH-Finanzierung in Form eines Gesellschafterdarlehens 

Was ist ein Gesellschafterdarlehen?

Ein Gesellschafterdarlehen ist eine Unternehmensfinanzierung, bei der ein Gesellschafter seinem Unternehmen Liquidität auf Basis eines Kreditvertrags zur Verfügung stellt. Im Gegensatz zum klassischen Eigenkapital (Kapitalerhöhung) lässt sich das eingesetzte Kapital einfacher an den Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Was muss beim Gesellschafterdarlehen steuerlich beachtet werden?

Zum einen müssen verdeckte Gewinnausschüttungen verhindert werden und zum anderen dürfen keine Fehler bei der Formulierung der Rangrücktrittserklärung erfolgen. 

Welshalb muss das Gesellschafterdarlehen einem "Drittvergleich" standhalten?

Damit das Darlehen steuerlich anerkannt wird, müssen Zinsen und Konditionen so gestaltet sein, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. Ist dies nicht der Fall, wertet das Finanzamt die Zahlungen unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), was zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führt

Was passiert mit dem Gesellschafterdarlehen im Falle einer Insolvenz?

Gesellschafterdarlehen gelten als "eigenkapitalähnlich". Im Insolvenzfall werden sie gemäß § 39 InsO nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass der Gesellschafter erst dann Geld zurückerhält, wenn alle anderen Gläubiger (wie Banken oder Lieferanten) vollständig befriedigt wurden.

Wie kann ein Rangrücktritt des Gesellschafters eine Insolvenz verhindern?

Wenn ein Unternehmen überschuldet ist, besteht grundsätzlich eine Insolvenzantragspflicht. Durch einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt der Gesellschafter, seine Forderung erst bei freiem Vermögen geltend zu machen. Dadurch muss die Darlehensschuld nicht als Passivposten in der Überschuldungsbilanz ausgewiesen werden, was die Insolvenzantragspflicht abwenden kann.