Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen: Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer

Oftmals erhalten kleine und mittlere Unternehmen keine Bankfinanzierung. Die Gesellschaften erhalten daher ihre benötigten Finanzmittel durch ihre Gesellschafter über sogenannte Gesellschafterdarlehen. Gerade im GmbH-Recht sind Rückzahlungen der Darlehen an die Gesellschafter mit Risiken für Gesellschafter und Geschäftsführer verbunden, wenn die Solvenz der Gesellschaft nicht gesichert ist.

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Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt sowie bundesweit in allen Fragen rund um das Gesellschafterdarlehen.

  1. Rechtliche Analyse bestehender Gesellschafterdarlehen. Beratung zu Haftungsrisiken bei Rückzahlung von Darlehen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft;
  2. außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung von Geschäftsführern und Gesellschaftern gegenüber Insolvenzverwaltern;
  3. Entwurf von Darlehensverträgen, die den insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus der Gesellschaft nicht tangieren und damit Haftungsrisiken für den Geschäftsführer reduzieren.

Das Gesellschafterdarlehen berührt neben dem allgemeinen Darlehensrecht auch das Gesellschafts- und das Insolvenzrecht. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Gesellschafterdarlehens.

Allgemeine Informationen zur Finanzierung von Unternehmen finden Sie hier: Unternehmensfinanzierung

Das Gesellschafterdarlehen in der Krise

Gesellschafterdarlehen sind eine Art Mischform von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung. Der Gesellschafter schließt einen gewöhnlichen Darlehensvertrag mit der Gesellschaft ab, hat aber aufgrund seiner Gesellschafterstellung deutlich mehr Einblick und Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft als ein gewöhnlicher Darlehensgläubiger. Spannend wird es, wenn die Gesellschaft in die Insolvenz geht. Ein „normaler“ Darlehensgeber würde mit seiner Darlehensforderung vor den Gesellschaftern befriedigt werden (wenn überhaupt noch etwas zu verteilen ist). § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aber behandelt das Gesellschafterdarlehen wie Eigenkapital, unter den nachrangigen Gläubigern wird das Gesellschafterdarlehen sogar mit dem letzten Rang versehen. Wirtschaftlich betrachtet ist das Gesellschafterdarlehen also Eigenkapital. Die gezahlten Zinsen werden als Aufwand gewinnmindernd verbucht (Betriebsausgabe).

Ein sensibles Thema ist die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, wenn die Gesellschaft sich bereits in der Krise befindet. Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlungen anfechten, wenn diese innerhalb von einem Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen sich zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht in einer Krise befand, damit also auch noch gar keine Insolvenz ernsthaft zu befürchten war.

Gesellschafterdarlehen bei Unternehmenstransaktionen

Ein weiteres brisantes Thema ist der Umgang mit Gesellschafterdarlehen bei Unternehmensverkäufen. Typischerweise ist die Zielgesellschaft Schuldnerin von Gesellschafterdarlehen. Bislang war es so, dass der Verkäufer nicht nur seine Geschäftsanteile, sondern auch seine Darlehensforderungen an den Käufer abtritt. Der BGH hat hierzu jedoch entschieden, dass bei dem Verkauf von Darlehensforderungen nicht nur der alte, sondern auch der neue Gesellschafter im Falle der Insolvenzanfechtung Schuldner des Anfechtungsanspruchs ist.

Danach könnte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens anfechten, wenn sie in das Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt. Aus Sicht des BGH behält das Darlehen seinen Charakter als Gesellschafterdarlehen noch für ein Jahr. Erst ein Jahr nach dem Verkauf wäre eine Rückzahlung nicht mehr anfechtbar. Konkret heißt dies: Der Unternehmenskäufer könnte ein Gesellschafterdarlehen übernehmen, es nach dem M&A-Deal zurückzahlen und einige Monate später Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter könnte sodann die Rückzahlung des Darlehens anfechten und den Betrag vom ehemaligen Gesellschafter, der sein Unternehmen bereits verkauft hat, zurückfordern – obwohl dieser von der Rückzahlung gar nicht profitiert!

Der sichere Weg

Auf der sicheren Seite wäre man, wenn die Darlehensforderung mindestens ein Jahr vor dem Vollzug der Transaktion beglichen wird. Allerdings wird dies oftmals nicht realistisch sein. Im Rahmen des Anteilskaufvertrags könnte man eine Verpflichtung von Zielgesellschaft und Käufer aufnehmen, für ein Jahr nach Vollzug des Kaufvertrags keinerlei Zahlungen auf Gesellschafterdarlehen vorzunehmen. Dies könnte durch (werthaltige) Freistellungsverpflichtungen flankiert werden. Man könnte durchaus auch darüber nachdenken, dass der Verkäufer das Darlehen für einen gewissen Zeitraum treuhänderisch für den Käufer hält. Es hat sich gezeigt, dass der Umgang mit Gesellschafterdarlehen große Umsicht von Beraterseite erfordert. Der Unternehmensverkäufer sollte hier auf spezialisierte Fachanwälte vertrauen.

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