KGaA und GmbH & Co. KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Leitfaden zur KGaA in der Unternehmenspraxis

Die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) ist eine Rechtsform, die Elemente einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Aktiengesellschaft (AG) vereint. In der Variante GmbH & Co. KGaA sorgt eine GmbH für eine Haftungsbeschränkung.

Die KGaA wird meist dann gewählt, wenn Flexibilität bei den internen Strukturen gewünscht ist (Element der KG); gleichzeitig die Vorteile einer kapitalintensiven und ggf. börsenfähigen Kapitalgesellschaft (Element der AG) genutzt werden sollen. Die KGaA ist daher insbesondere bei Familiengesellschaften, Mittelstand und Fußballvereinen beliebt - dann meist in der Form der GmbH & Co. KGaA. Warum dies so ist und warum die KGaA auch steuerlich interessant ist, erfahren Sie hier.

Inhalt

Expertise unserer Anwälte und Steuerberater zur GmbH & Co. KGaA

Unser spezialisiertes Team von Anwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln zu allen Fragen rund um KGaA und GmbH & Co. KGaA. Als eine von wenigen Kanzleien verfügen wir über Erfahrung in der KGaA - Beratung. Besonders stark sind wir bei

  • Gründung von GmbH & Co. KGaA
  • Umwandlung in eine GmbH & Co. KGaA
  • Beratung von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Kommanditaktionären
  • Haftungsfragen und Compliance

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer aktienrechtlichen Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Überblick zur GmbH & Co. KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine hybride Rechtsform, in der Elemente der Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft vereint sind.

So verfügt die GmbH & Co. KGaA einerseits über einen haftenden Komplementär und beschränkt haftende Kommanditaktionäre. Andererseits verfügt die KGaA über einen Aufsichtsrat und die Kommanditisten sind zugleich die Aktionäre (Kommanditaktionäre), deren Aktien an der Börse gehandelt werden können.

Die Vermischung der Rechtsformen führt auch zu einer Vermischung der anzuwendenden Regelungen. Ausgangspunkt sind zunächst die Regelungen in §§ 278 – 290 AktG, welche sämtliche Regelungen und Verweisregelungen für die KGaA enthalten.

Sofern die §§ 279-290 AktG den betreffenden Sachverhalt regeln, finden diese Regelungen vorrangig Anwendung. Regeln die §§ 279-290 AktG den Sachverhalt nicht, so entscheidet sich nach

- § 278 Abs. 2 AktG (Verweis auf das Recht der Kommanditgesellschaft) und

- § 278 Abs. 3 AktG (Verweis auf das Recht der AG),

welches Recht zur Anwendung kommt. Trotz dieser Verweistechnik des Aktiengesetzes stellen sich in der Praxis oft Fragen, welche konkrete Regelung tatsächlich Anwendung findet.

Neben einer größeren Zahl an Kommanditaktionäre gibt es in der Praxis der KGaA meist nur einen einzigen Komplementär. Aufgrund seiner persönlichen Haftung handelt es sich bei dem einzigen Komplementär dann meist um eine GmbH – man spricht dann von einer GmbH & Co. KGaA. Doch auch andere Spielarten - wie die SE & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA - finden sich in der Praxis.

Fact Sheet GmbH & Co KGaA

  • Mindestkapital 50.000 EUR
  • Kapital ist in Aktien zerlegt, analog einer gewöhnlichen AG
  • Aktien können, müssen aber nicht an der Börse gehandelt werden (freiwillige Börsennotierung)
  • Struktur bestehend aus persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär-GmbH), Aufsichtsrat und Hauptversammlung
  • Gestaltungsfreiheit für interne Strukturen (entsprechend KG/GmbH)
  • besonders attraktiv, wenn starke, unabhängige Stellung der Geschäftsleitung gewünscht (Familiengesellschaften, Fußballvereine 50+1)

Gründung einer GmbH & Co. KGaA

Die Gründung einer GmbH & Co. KGaA folgt im Wesentlichen den Regelungen zur Gründung einer Aktiengesellschaft. So bedarf auch die Gründung einer KGaA folgender wesentlicher Schritte:

  • Feststellung der Satzung der KGaA
  • Übernahme der Aktien durch Komplementär-GmbH und Kommanditaktionäre
  • Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates
  • Einzahlung des Gründungskapitals (formales Grundkapital mindestens 50.000 EUR)
  • Gründungsbericht und Gründungsprüfung
  • Anmeldung, Eintragung der GmbH & Co. KGaA im Handelsregister

Wie eine AG kann eine GmbH & Co. KGaA auch durch nur eine Person gegründet werden („Einmann-Gründung“). Erforderlich ist die Beurkundung des Gründungsvorgangs beim Notar.

Gründung einer AG Ablauf, Voraussetzungen zur Gründung einer Aktiengesellschaft

Vorteile und Nachteile der GmbH & Co. KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien bietet zahlreiche gewichtige Vorteile, die die KGaA, insbesondere die GmbH & Co. KGaA, zu einer - vor allem für den Komplementär - attraktiven, weil vor allem sehr flexiblen Rechtsform machen:

  • keine Personalkompetenz des Aufsichtsrates hinsichtlich der Geschäftsführung
  • keine Zustimmungsvorbehalte für Aufsichtsrat hinsichtlich der Geschäftsführung
  • Komplementär (Geschäftsführung) weitgehend unabhängig von Hauptversammlungsmehrheit
  • Zementierung der Geschäftsführung durch Komplementär bei Wahl der & Co. KGaA
  • Haftungsbegrenzung bei Wahl der & Co. KGaA
  • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die große Flexibilität der gesetzlichen Regelungen führt dazu, dass die KGaA, insbesondere in Gestalt der GmbH & Co. KGaA, im Mittelstand, bei Familiengesellschaften und auch im Profifußball auf große Zustimmung stößt.

Neben den vielen Vorteilen der KGaA gibt es indes auch einige Nachteile – vor allem für den Komplementär. Diese lassen sich allerdings kurz benennen:

  • aufgrund Stimmverbots keine Einflussnahme des Komplementärs auf Zusammensetzung des Aufsichtsrates
  • aufgrund Stimmverbots keine Einflussnahme des Komplementärs auf Person des Abschlussprüfers
  • aufgrund geringerer Bekanntheit der Rechtsform ggf. geringere Akzeptanz an der Börse

Geschäftsführung und Vertretung durch die Komplementär-GmbH

Wie in einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft obliegt allein dem persönlich haftenden Komplementär der KGaA die Führung der Geschäfte. Anders als der Vorstand einer AG wieder der Komplementär indes nicht bestellt, er leitet die Geschäfte qua seiner Stellung als Komplementär. Als solcher ist er ohne zeitliche Beschränkung geschäftsführungsbefugt und vertritt auch die KGaA gegenüber Dritten.

Hinsichtlich der Einzelheiten von Geschäftsführung und Vertretung ist nach § 278 Abs. 2 AktG auf die Regelungen und Grundsätze des Rechts der Kommanditisten zurückzugreifen (v.a. §§ 164, 162, 114–118 HGB). Dies eröffnet Gestaltungsspielräume, welche in der Praxis vor allem von Familiengesellschaften genutzt werden. So wird in der Praxis häufig auch das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen zu Gunsten des Komplementärs in der Satzung „gestrichen“.

Wichtig zu wissen ist, dass es wie bei einer gewöhnlichen KG einen oder mehrere Komplementäre bei einer KGaA geben kann. In der Spielart der GmbH & Co KGaA ist die GmbH der einzige Komplementär.

Aufsichtsrat der GmbH & Co. KGaA

Der Aufsichtsrat einer KGaA ist nur begrenzt mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Dem Aufsichtsrat einer KGaA fehlen von Gesetzes wegen vergleichsweise wichtige Kompetenzen. So hat der Aufsichtsrat (anders als bei der AG) keine

  • Personalkompetenz betreffend die Geschäftsleitung
  • keine Mitwirkung / Zustimmung bei Vergütung des Komplementärs
  • keine Kompetenz, dem Komplementär eine Geschäftsordnung zu geben
  • keine Zustimmungskompetenz für wichtige Entscheidungen der Geschäftsleitung
  • keine Mitwirkung am Jahresabschluss

Einzige zentrale Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Kontrolle der Geschäftsleitung durch den Komplementär. Hierzu stehen dem Aufsichtsrat primär Informationsrechte zu, welche denen eines Aufsichtsrates einer AG entsprechen.

Ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass der Komplementär seine Pflichten verletzt hat, so kann er eine Hauptversammlung mit dem Ziel einer gerichtlichen Abberufung des Komplementärs wegen grober Pflichtverletzung einberufen. Im Fall einer Pflichtverletzung muss der Aufsichtsrat zudem etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Komplementär geltend machen.

Informationsrechte des Aufsichtsrats (AG) Recht auf Information und dessen Durchsetzung in der Praxis

Hauptversammlung, Kommanditaktionäre der GmbH & Co. KGaA

Die Rechte und Pflichten der Kommanditaktionäre entsprechen in Grundzügen denen der Aktionäre einer AG.

So hat jeder Kommanditaktionär unter anderem folgende Rechte:

  • Stimmrecht
  • Teilnahmerecht in der Hauptversammlung nebst Fragerecht, Auskunftsrecht und Rederecht
  • Recht, Beschlüsse der Hauptversammlung der KGaA gerichtlich anzufechten (Anfechtungsrecht)
  • Gewinnbezugsrecht

Darüber hinaus stehen den Kommanditaktionären bei entsprechender Beteiligungshöhe die von der Aktiengesellschaft bekannten Rechte zu. Dazu zählen unter anderem: Einberufung einer Hauptversammlung, Aufnahme von Gegenständen auf die Tagesordnung.

Die Kommanditaktionären entscheiden zudem durch Beschluss unter anderem über:

Anzumerken ist, dass der Komplementär weitereren Stimmverboten unterliegt, u.a. bei Bestellung des Aufsichtsrates und Abschlussprüfer.

Unternehmerische Mitbestimmung in der GmbH & Co. KGaA

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter gestaltet sich anders als bei der AG. Zwar finden insbesondere das Mitbestimmungsgesetz und das Drittelbeteiligungsgesetz Anwendung. Anders als bei der AG stehen dem (mitbestimmten) Aufsichtsrat der KGaA indes nur sehr eingeschränkte Befugnisse zu. Wichtig zu wissen ist zudem, dass nach Auffassung der Gerichte Arbeitnehmer der KGaA der Komplementär-GmbH nicht zugerechnet werden. Die Schwellenwerte des DrittelbG und des MitbestG werden auf Seite der Komplementär-GmbH hierdurch nicht bzw. nicht ohne weiteres überschritten.

Besteuerung der KGaA und GmbH & Co KGaA

Die Besteuerung der KGaA und ihrer Gesellschafter folgt dem Charakter der KGaA als „gemischte Rechtsform“. Steuerlich sind dabei drei Ebenen zu unterscheiden:

  • Besteuerung der KGaA als Kapitalgesellschaft
  • Besteuerung der Kommanditaktionäre
  • Besteuerung des Komplementärs als persönlich haftenden Gesellschafter

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die KGaA wie eine AktG der Körperschaftssteuer. Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer gelten keine Besonderheiten. Die KGaA ist in beiden Fällen ein eigenständiges Steuersubjekt.

Der Komplementär der KGaA unterliegt – sehr vereinfacht gesprochen – im Grundsatz denselben Regelungen wie der Komplementär einer KG. Ist der Komplementär eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine SE), so finden die für diese geltenden Regelungen Anwendung. Handelt es sich bei dem Komplementär indes um eine natürliche Person, kann sogar das steuerliche Transparenzprinzip in Anspruch genommen werden ("mitunternehmerische Besteuerung"). Die Kommanditaktionäre werden wie gewöhnliche Aktionäre besteuert.

Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung der Gesellschafter der KGaA – des Komplementärs auf der einen Seite und der Kommanditaktionäre auf der anderen Seite – können der Situation angepasste steuerliche Vorteile innerhalb einer Gesellschaft interessengerecht genutzt werden.

Trotz dieser Vorteile ist zu beachten, dass in der Praxis verschiedentlich noch Zweifelsfragen bei der steuerlichen Erfassung der KGaA und ihrer Gesellschafter, insbesondere des Komplementärs bestehen.

KGaA in der Praxis (Beispiele)

Die KGaA ist aufgrund ihrer Besonderheiten eine in der Praxis vergleichsweise wenig genutzte Rechtsform. Gleichwohl gibt es eine Reihe prominenter Beispiele, einschließlich börsennotierter Unternehmern:

  • Merck KGaA
  • Henkel AG & Co. KGaA
  • Fresenius SE & Co. KGaA
  • Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA
  • HELLA GmbH & Co. KGaA
  • Dräger Safety AG & Co. KGaA
  • Scope SE & Co. KGaA
  • HEINZ-GLAS GmbH & Co. KGaA
  • Siegwerk Druckfarben AG & Co. KG
  • KWS Saat SE & Co. KGaA
  • Bertelsmann SE & Co. KGaA
  • KSB SE & Co. KGaA

Besonders beliebt ist die KGaA bei den Fußballvereinen der Bundesliga. So haben unter anderem folgende Profivereine für ihre Lizenzspielerabteilungen die Rechtsform der KGaA gewählt:

  • Hannover 96 GmbH & Co. KGaA
  • 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
  • Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
  • Hertha BSC GmbH & Co. KGaA
  • SpVgg Greuther Fürth GmbH & Co. KGaA
  • FC Augsburg GmbH & Co. KGaA
  • VfL Bochum GmbH & Co. KGaA
  • Hertha BSC GmbH & Co. KGaA
  • SV Werder Bremen GmbH & Co KGaA

Die Fußballbundesliga hält im Übrigen eine Reihe spannender rechtlicher Fragen parat. Lesen Sie hierzu unsere Sonderseite „Fußball, Bundesliga & Recht“.

Fußballbundesliga & Recht Unsere Sonderseite zu rechtlichen Aspekten der Bundesliga

FAQ - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA und GmbH & Co. KGaA)

Was ist eine KGaA?

Die KGaA ist eine hybride Rechtsform, die Elemente einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Aktiengesellschaft (AG) enthält.

Was bedeutet KGaA?

KGaA steht für Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Was ist eine GmbH & Co KGaA?

Eine GmbH & Co. KGaA ist eine KGaA, bei der der Komplementär eine GmbH ist; ähnlich wie bei der GmbH & Co. KG.

Was ist eine SE & Co KGaA?

Eine GmbH & Co. KGaA ist eine KGaA, bei der der Komplementär der KGaA eine SE (europäische AG) ist.

Wer haftet bei einer GmbH & Co. KGaA?

Die Kommanditaktionäre haften wie ein Aktionär oder GmbH-Gesellschafter nur in Höhe ihrer Einlage. Ist die Einlage einmal erbracht, besteht keine Haftung.  Der Komplementär einer KGaA haftet hingegen persönlich mit seinem gesamten Vermögen. In der Praxis wird daher meist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft (GmbH, GmbH & Co KG, AG, SE) als Komplementär eingesetzt.

Wieviele KGaA gibt es in Deutschland?

Die Zahl der registrierten KGaA steigt die letzten Jahre kontinuierlich. Zuletzt waren knapp 420 Kommanditgesellschaften auf Aktien registriert.

Rechtsanwälte und Fachanwälte für die Beratung im Recht der GmbH & Co. KGaA

Das KGaA-Recht ist eine Spezialdisziplin des Gesellschaftsrechts. Die Beratung rund um die KGaA, den Komplementär und die Kommanditaktionäre erfolgt bei uns durch Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und/oder Rechtsanwälte mit einer entsprechenden Spezialisierung. Erste Ansprechpartner sind für Sie:

  • Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt, Berlin),
  • Rechtsanwalt Dr. Jens Nyenhuis, LL.M. (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt, Hamburg),
  • Rechtsanwalt Finn Dethleff (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Rechtsanwalt, München)
  • Rechtsanwalt Christian Normann (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln)
  • Rechtsanwalt Dr. Boris Schiemzik (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, Hannover/Hamburg)
  • Rechtsanwalt, Steuerberater Helge Schubert (Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg)

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.