Wettbewerbsverbot und Kundenschutz bei Subunternehmern
Gestaltung, Beratung, Vertretung
Subunternehmer bzw. Nachunternehmer finden sich heute aufgrund der fortschreitenden Diversifizierung der Arbeit in immer weiteren Bereichen der Wirtschaft. Einzelne Branchen, wie die Softwarebranche, sind sogar ohne Subunternehmer nicht mehr denkbar.
Ein Subunternehmer zeichnet sich dadurch aus, dass er auf der Grundlage eines eigenständigen Vertrages, zumeist handelt es sich um einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, den Vertrag eines anderen Unternehmers (Hauptunternehmer) teilweise und komplett ausführt. Der Subunternehmer ist rechtlich selbständig bei der Ausführung des Geschäfts. Bei der Gestaltung des Vertrages zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer sowie bei Konflikten aus diesem Vertrag spielen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln eine wichtige Rolle. Hintergrund ist, dass der Subunternehmer unmittelbaren Zugang zu den Kunden des Hauptunternehmers hat und letzterer damit ein Abwerben des eigenen Kunden durch den Subunternehmer befürchten muss.
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Unsere Beratung im Zusammenhang von Wettbewerbsverboten und Kundenschutz
Unsere Rechtsanwälte in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt vertreten und beraten Hauptunternehmer und Subunternehmer in allen Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere in solchen des Wettbewerbsverbots und des Kundenschutzes.
- Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und Kundenschutzklauseln mit konkreter Risikoeinschätzung
- Entwurf und Verhandlung von individuellen Wettbewerbsverbots- oder Kundenschutzvereinbarungen mit nachhaltigen Sanktionsmechanismen
- Strategische Durchsetzung von Wettbewerbsverboten und Kundenschutzklauseln durch einstweilige Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen
- Verteidigung von Subunternehmer gegen Ansprüche des Hauptunternehmers aus Wettbewerbsverboten und Kundenschutzklauseln
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Entschädigungszahlungen (Karenzentschädigungen) des Subunternehmers für die Inkaufnahme von Wettbewerbsverboten
Rechtlicher Ausgangspunkt für Hauptunternehmer und Subunternehmer ist die gesetzgeberische Zielsetzung eines freien Wettbewerbs. Unternehmer sollen im freien Wettbewerb um die Gunst der Kunden streiten. Seine gesetzliche Ausformung hat dieses Ziel in § 1 GWB (Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) gefunden. Hiernach sind - vereinfacht gesprochen -Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Da Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln einzig und allein dazu dienen, den Wettbewerb und insbesondere den Wettbewerb um Kunden zu verhindern bzw. einzuschränken, sind entsprechende Regelungen im Grundsatz verboten. In bestimmten Ausnahmefällen kann es aber ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens geben, einem Vertragspartner den Wettbewerb um Kunden vertraglich zu untersagen. Ein solcher Ausnahmefall besteht nach Auffassung der Gerichte im Verhältnis Hauptunternehmer und Subunternehmer. Hier besteht für den Hauptunternehmer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die Kundenkontakte gegenüber dem Subunternehmer zu schützen.
Typische Branchen und Gründe für den Einsatz von Subunternehmern
Subunternehmer waren früher vor allem in der Bauwirtschaft, der Landwirtschaft und der Logistikbranche tätig. Heute begegnet man Subunternehmer darüber hinaus in allen Dienstleistungsbereichen, allen voran im gesamten IT- und Software dominierten Bereich. So wird ein großer Teil der Programmier-, Marketing- und Designwork von Subunternehmer, nicht selten in Gestalt von Freelancern, erbracht.
Es gibt vielfältige Gründe für den Einsatz von Subunternehmern. Häufig bedient sich ein Unternehmen eines Subunternehmers, weil er selbst nicht über das spezielle Know-How des betreffenden Subunternehmers verfügt. Zudem erlaubt der Einsatz von Subunternehmern dem Hauptunternehmen eine größere personelle Flexibilität. Er kann auf Personalengpässe genauso schnell reagieren wie auf etwaige Personalüberhänge. Auf diese Weise lassen sich für den Hauptunternehmer auch wirtschaftliche Risiken externalisieren.
Zulässigkeit vertraglicher und nachvertraglicher Zulässigkeit von Kundenschutz- und Wettbewerbsverbotsvereinbarungen
Die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten oder Kundenschutzklauseln im Rahmen von Subunternehmerverträgen begründet sich auf der besonderen Nähe des Subunternehmers zum Hauptunternehmer und dessen Kunden. So erlangt der Subunternehmer im Rahmen der Vertragsausführung Einblick in das Unternehmen und das unternehmerische Know-How des Hauptunternehmens. Nicht selten erlangt er sogar Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zum anderen arbeitet der Subunternehmer direkt mit den Kunden des Hauptunternehmers zusammen. Im Gegensatz zum Hauptunternehmer muss der Subunternehmer keine Kosten und mithin wirtschaftliche Risiken zur Kundenakquise aufwenden. Die Risiken liegen insofern allein beim Hauptunternehmer.
Aus den beiden genannten Gründen ist anerkannt, dass dem Subunternehmer während der laufenden Vertragsbeziehung mit dem Hauptunternehmer und für eine angemessene Zeit unmittelbar nach Beendigung des Subunternehmervertrages eine vertragliche Nebenpflicht treffen kann, keine vertraglichen Beziehungen zu den Kunden des Hauptunternehmers aufzubauen, mit denen der Subunternehmer gerade aufgrund der Vertragsbeziehung mit dem Hauptunternehmer und erstmals im Rahmen der Tätigkeit zum Zwecke der Leistungserbringung für den Hauptunternehmer in Kontakt mit dem betreffenden Kunden getreten ist.
Vertragliche Wettbewerbsverbote und Kundenschutzvereinbarungen
Als vertragliche Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzvereinbarungen bezeichnet man solche Verbote, welche während der Laufzeit des Subunternehmervertrages gelten. Dem Subunternehmer soll es durch diese Verbotsvereinbarungen untersagt werden, dem Hauptunternehmer in irgendeiner Weise Konkurrenz zu machen. Derartige Vereinbarungen sind nach Auffassung der Gerichte in engen Grenzen zulässig. Nämlich insbesondere dann, wenn der Subunternehmer Zugang zu besonderem Know-How des Hauptunternehmers hat und wenn sich die Verbote auf einen unmittelbaren Kundenschutz begrenzen. Im Übrigen ist immer zu fragen, ob eine vertragliche Vereinbarung in gegenständlicher und räumlicher Hinsicht erforderlich ist, um die grundsätzlich berechtigten Interessen des Hauptunternehmers zu schützen.
Zu beachten ist, dass ein Subunternehmer auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung einem Wettbewerbsverbot oder einem Kundenschutz unterliegen kann. Hauptunternehmern ist zu raten, die rechtlichen Unsicherheiten durch klare vertragliche Regelungen in den Verträgen mit den Subunternehmern zu beseitigen.
Nachvertragliche Kundenabwerbe- und Wettbewerbsbeschränkungen
Über diese vertraglichen Pflichten zu Wettbewerbsverboten oder Kundenschutzvereinbarungen hinaus, lassen sich auch weitergehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren. Sie sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Subunternehmers nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die betreffende Regelung tatsächlich den Interessen des Hauptunternehmers zu diesen geeignet ist. In einen zweiten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob die betreffende Regelung in gegenständlicher, räumlicher und auch zeitlicher Hinsicht erforderlich ist, um die grundsätzlich berechtigten Interessen des Hauptunternehmers auch nach Vertragsende zu schützen.
Unzulässig und mithin unwirksam ist eine Vereinbarung somit, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer für einen längeren Zeitraum daran gehindert wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, das Verbot also zeitlich, räumlich oder gegenständlich so weit reicht, dass der Betroffene seine berufliche Tätigkeit längerfristig oder auf Dauer aufgeben muss. Eine große räumliche und gegenständliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes, d.h. einer Regelungen, welche sich nicht nur auf bestehende Kunden des Hauptunternehmers beschränkt, wird daher ohne wirtschaftliche Entschädigung des Subunternehmers (sogenannte „Karenzentschädigung“), nur selten wirksam sein. Als eine angemessene Dauer für ein Wettbewerbsverbot werden etwa zwei Jahre angesehen. Denn nach so langer Zeit lockern sich nach Auffassung der Gerichte regelmäßig die durch die Leistung des Hauptauftragnehmers aufgebauten Beziehungen zu den Kunden.
Der Vorteil solcher nachvertraglicher Regelungen liegt für den Hauptunternehmer darin, dass der Umfang des Verbotes genau bestimmt werden kann und nicht nur unmittelbar nach Beendigung des Vertrages greift und, dass das Verbot auf den gesamten Kundenstamm des Hauptauftragnehmers ausgedehnt werden kann und nicht nur auf die Kunden beschränkt bleiben muss, mit denen der Subunternehmer tatsächlich zusammengearbeitet hat.
Besonderheiten bei „sozial abhängigen Subunternehmern“ (freie Mitarbeiter, Freelancer)
Von den unabhängigen Subunternehmern sind solche Subunternehmer abzugrenzen, die als sogenannte freie Mitarbeiter tätig werden und wirtschaftlich und sozial tatsächlich vom Hauptunternehmer abhängig sind. Sie sind aufgrund des Umfangs der vom Vertragspartner erteilten Arbeit derart festgelegt, dass sie letztendlich keine anderweitigen Aufträge mehr annehmen können, und in die Organisation des Auftraggebers derart eingebunden, dass sie faktisch nur noch für den Vertragspartner arbeiten und aufgrund der organisatorischen Beschränkungen einem Arbeitnehmer mehr ähneln als einem freien Unternehmer.
In solchen Konstellationen kommt die Anwendung der §§ 74 ff. HGB in Betracht, welche besondere Anforderungen an Wettbewerbsverbote vorsehen. Insbesondere in solchen Fällen kann ein nachvertraglich wirkendes Wettbewerbsverbot nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Hauptunternehmer eine Entschädigung für die Inkaufnahme des Wettbewerbsverbotes (Karenzentschädigung) an den Betroffenen zahlt. Lesen Sie hierzu auch unsere Seite Kundenschutz und Wettbewerbsverbot beim Arbeitnehmer.
Folgen eines Verstoß gegen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln
Verstöße des Subunternehmers gegen Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln können folgende Ansprüche ders Hauptunternehmers gegen den Subunternehmer auslösen:
- Schnell durchsetzbar (i.d.R. im Wege der einstweiligen Verfügung) ist der Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbs („Unterlassungserklärung“)
- Der Hauptunternehmer kann vom Subunternehmer Informationen, Rechenschaft über seine Konkurrenztätigkeit verlangen.
- Es können Schadensersatzansprüche des Hauptunternehmers gegen den Subunternehmer geltend gemacht werden.
- Im Einzelfall kann ein Eintrittsrecht des Hauptauftragnehmers in pflichtwidrig abgeschlossene Geschäfte des Subunternehmers bestehen; einschließlich der Abschöpfung erhaltener Vergütung.
- Bei laufenden Subunternehmerverträgen kann eine außerordentliche Kündigung des Subunternehmervertrages erfolgen.