Rentner im Ausland – Steuerliche Folgen

Rentenbesteuerung im internationalen Kontext

Viele Rentner zieht es im Ruhestand ins Ausland. Der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zufolge fließen jährlich fast 1,7 Millionen Renten aus Deutschland in mehr als 150 verschiedene ausländische Staaten. Knapp 6,5 Prozent der Rentenzahlungen – um genau zu sein 244.934 – gehen an deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz nun im Ausland haben (Stand: Rentenatlas 2025). Darunter sowohl Auswanderer als auch ausländische Staatsangehörige, die bis zur Rente in Deutschland gearbeitet haben und im Ruhestand zurück in ihre alte Heimat ziehen. Am gefragtesten sind Italien, Spanien, Österreich, Griechenland, Türkei und Polen.

Aber wo müssen Auslandsrentner ihre deutsche Rente versteuern und eine Steuererklärung abgeben – im Ausland oder doch in Deutschland?

Beratungsleistungen für Rentner im Ausland

Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bundesweit in allen steuerlichen Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug zum Ausland. Unsere Schwerpunktthemen zu Auslandsrentnern:

  • Wir klären für Sie, ob das Besteuerungsrecht nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen für Renten in Deutschland oder im Ausland liegt

  • Unterstützung in der Kommunikation mit dem Finanzamt 

  • Unterstützung bei der Abgabe von Steuererklärungen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Kurzfristiger Beratungstermin

Steuerberater Tobias Stöhr unterstützt Sie im Wege einer kurzfristigen Erstberatung.

Suchen Sie sich Ihren Wunschtermin aus und buchen Sie direkt einen Beratungstermin (Videokonferenz oder Telefonat) zum Festpreis von 450 EUR netto.

Welche Rentner sind betroffen?

Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und ihren Ruhestand im Ausland genießen, aber ihre Rente aus Deutschland beziehen, sind regelmäßig weiterhin in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig. Die aus Deutschland bezogene Rente müssen Rentner, die mittlerweile im Ausland wohnhaft sind, grundsätzlich ganz normal versteuern – ebenso wie weitere Einkünfte, die direkt aus Deutschland stammen.

Aber nicht jeder im Ausland lebende Rentner muss sofort in Deutschland Steuern zahlen. Maßgeblich für die Frage der Besteuerung der Rente in Deutschland ist die Art der Renten-Einkünfte sowie das Land, in dem der betroffene Rentner seinen Wohnsitz hat. Irrelevant für die Beurteilung der Steuerpflicht ist jedoch die Höhe der individuellen Rente.

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Damit ein im Ausland wohnhafter Rentner seine aus Deutschland bezogene Rente auch in Deutschland versteuern muss, braucht es eine beschränkte Steuerpflicht des Rentners nach deutschem Steuerrecht. Zur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland kommt es insbesondere dann, wenn der im Ausland lebende Rentner, eine der Einkunftsarten aus dem Katalog des § 49 Abs. 1 EStG bezieht. Denn die dort aufgelisteten Einkünfte setzen alle einen besonderen Inlandsbezug voraus und sind abschließend geregelt.  

Rentner ohne deutschen Wohnsitz müssen nur die in § 49 EStG aufgezählten Einkünfte in Deutschland versteuern. Es wird also nicht mehr das gesamte Welteinkommen des Rentners der deutschen Besteuerung unterworfen, daher die Bezeichnung der „beschränkten“ Steuerpflicht. Renteneinkünfte werden von § 49 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 10 EStG erfasst. Beide Nummern verweisen auf § 22 EStG, indem alle Rentenarten geregelt sind, die im deutschen Steuerrecht geläufig sind. Erfasst sind neben der gesetzlichen Rente auch betriebliche und private Rentenzahlungen.

Durch die beschränkte Steuerpflicht steht den betroffenen deutschen Rentnern im Ausland jedoch kein steuerfreier Grundfreibetrag mehr zu, wie es bei der unbeschränkten Steuerpflicht der Fall wäre. Infolgedessen haben die Betroffenen den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente vom ersten Euro an zu versteuern. In Deutschland lebende Rentner profitieren demgegenüber jährlich von einem Steuerfreibetrag in Höhe von 12.348 EUR, also 1.029 EUR monatlich.

Welche Rente wird besteuert?

Das deutsche Recht unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene Arten von Rentenleistungen. Darunter

  • (a) Betriebliche Renten, inkl. Pensionsleistungen von Beamten

  • (b) Leistungen aus Renten- und berufsständischen Versorgungssystemen, z.B. Deutsche Rentenversicherung, Berufskammern

  • (c) Renten aus privaten Versicherungsverträgen, z.B. Riester-Verträge

Im Rahmen der Rentenbesteuerung werden Zahlungen vom ehemaligen Arbeitgeber, z.B. Pensionen oder Betriebsrenten (unmittelbare Versorgungszusage), als Versorgungsbezüge qualifiziert und unterfallen dadurch den „nichtselbständigen Einkünften“. Die übrigen Rentenzahlungen (inkl. Betriebsrenten im externen Durchführungsweg) werden steuerlich betrachtet alle den „sonstigen Einkünften“ zugeordnet.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln Rentenbesteuerung

Bei Rentnern, die im Ausland leben, aber ihre Versorgungsbezüge aus Deutschland erhalten, fallen der Ort der Einkommensquelle und der Wohnsitz des steuerpflichtigen Rentners auseinander. Wie in anderen grenzüberschreitenden steuerlichen Angelegenheiten stellt sich auch hier die Frage, welcher von beiden beteiligten Staaten (Ansässigkeitsstaat vs. Quellenstaat) sein Besteuerungsrecht ausüben darf, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zu diesem Zweck existieren die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die auch Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung regeln (Steuerfreistellung, Steueranrechnung).

Deutschland hat über 90 Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten abgeschlossen. Die Rentenbesteuerung wird jedoch jeweils unterschiedlich geregelt. Manche DBA haben extra einen eigenen Regelungsartikel für Renten aus der Rentenversicherung eingefügt, während in den meisten DBA die Rente ebenso wie Leistungen aus dem Versorgungswerken und private Renten einem allgemeineren Regelungsartikel zugerechnet werden.

Viele DBA differenzieren nach Art der Rente (z. B. gesetzlich Rente, Betriebsrente etc.) und weisen für bestimmte Renten dem Quellenstaat Deutschland das Besteuerungsrecht zu, während für andere der neue Wohnsitzstaat des Rentners die Besteuerung der aus Deutschland bezogenen Rente vornehmen darf. Bei einer Steuerfreistellung in Deutschland unterliegt sie zwar nicht mehr der deutschen Besteuerung, es kann aber dazu führen, dass der Steuersatz für andere deutsche Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts erhöht wird. 

Hat Deutschland mit dem Wohnsitzland des deutschen Rentners kein DBA abgeschlossen, beansprucht Deutschland die Rentenbesteuerung für sich.

Beibehaltung eines Wohnsitzes in Deutschland

Rentner, die neben dem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behalten, sind grundsätzlich weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Es ist dann für Zwecke der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens der sogenannte „Ansässigkeitsstaat“ zu bestimmen. Dies folgt einer im DBA festgelegten Prüfreihenfolge, die dazu dient, den Staat zu bestimmen, zu dem der Rentner die engeren Bindungen hat.

Auch durch einen längeren Aufenthalt in Deutschland, selbst wenn kein Wohnsitz besteht, kann eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland resultieren. Denn wenn der Rentner mehr als die Hälfte des Jahres, also mindestens 183 Tage, in Deutschland verbringt, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist in diesen Fällen die genaue Anwendung der DBA entscheidend.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Auslandsrentner haben teilweise die Möglichkeit, im Wege eines Antrags die unbeschränkte Steuerpflicht zu erlangen. Das kann sich lohnen, wenn sie neben der Rente noch weitere Einkünfte aus Deutschland beziehen. Denn durch die optionale unbeschränkte Steuerpflicht können Rentner, die im Ausland wohnen, wieder von deutschen Steuerfreibeträgen und anderen Steuervergünstigungen profitieren.

Voraussetzung für einen solchen Antrag auf optionale unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass

  • min. 90 % der Einkünfte des betroffenen Rentners aus Deutschland kommen und dort besteuert werden ODER

  • die ausländischen Einkünfte des betroffenen Rentners unter dem deutschen Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 (Stand 2026) liegen.

Wichtig zu beachten ist, dass dem Antrag ebenfalls ein Nachweis der ausländischen Einkünfte des Rentners beigefügt werden muss, der von der Steuerbehörde im Ausland ausgestellt wurde.

Der Grundfreibetrag wird für die Vergleichsrechnung auf das Auslandsniveau angepasst. Ob Sie in ihrem Wohnsitzstaat von der Kürzung des Grundfreibetrags betroffen wären, können Sie hier herausfinden: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch des Finanzministeriums

Wird dem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stattgegeben, behandelt das Finanzamt den Auslandsrentner genauso, als würde er noch in Deutschland leben.

Welches Finanzamt ist für Besteuerung von Auslandsrentnern zuständig?

Die Sonderzuständigkeit für die Besteuerung von Auslandsrentnern obliegt dem Finanzamt Neubrandenburg. Sie betrifft Steuerpflichtige, die ausschließlich mit Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG (ab 2005) oder § 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG (ab 2009) zu veranlagen sind. Das gilt sowohl für Auslandsrentner, die als beschränkt steuerpflichtig veranlagt werden als auch für solche, die auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt werden.

Sofern der Rentner mit Wohnsitz im Ausland neben den genannten Renteneinkünften noch weitere inländische Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG erzielt und diese nicht schon mit einem Steuerabzug abgegolten (§ 50 Absatz 2 Satz 1 EStG) sind, regelt § 19 AO die Zuständigkeit für die Veranlagung der Steuererklärung.

FAQ zur Besteuerung der Rente im Ausland

Welche ausländischen Rentner sind von deutscher Besteuerung betroffen?

Deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und ihren Ruhestand im Ausland genießen, aber ihre Rente aus Deutschland beziehen, sind regelmäßig weiterhin in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig. Aber nicht jeder im Ausland lebende Rentner muss sofort in Deutschland Steuern zahlen. Maßgeblich für die Frage der Besteuerung der Rente in Deutschland ist die Art der Renten-Einkünfte sowie das Land, in dem der betroffene Rentner seinen Wohnsitz hat.

Welche Rente unterliegt in Deutschland der Besteuerung?

Das deutsche Recht unterscheidet grundsätzlich drei verschiedene Arten von Rentenleistungen. Darunter

  • Betriebliche Renten, inkl. Pensionsleistungen von Beamten

  • Leistungen aus Renten- und berufsständischen Versorgungssystemen, z.B. Deutsche Rentenversicherung, Berufskammern

  • Renten aus privaten Versicherungsverträgen, z.B. Riester-Verträge

Welches Finanzamt ist für Besteuerung von Auslandsrentnern zuständig?

Die Sonderzuständigkeit für die Besteuerung von Auslandsrentnern obliegt dem Finanzamt Neubrandenburg.