Wegzugsbesteuerung für Unternehmer und Gesellschafter

Steuerrisiko bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Globalisierung und europäische Integration führen zu einer erhöhten Mobilität von Steuerpflichtigen. Insbesondere für Unternehmer und Gesellschafter kann der Wegzug ins Ausland jedoch eine erhebliche steuerliche Sonderbelastung auslösen. Im Rahmen der sogenannten Wegzugbesteuerung werden bei GmbH-Geschäftsanteilen stille Reserven aufgelöst, die zu versteuern sind, auch wenn der Eigentümer der Vermögenswerte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlagert. Aber auch ein Gesellschafter von Personengesellschaften wie der KG, bzw. GmbH & Co. KG oder der GbR und insbesondere auch Einzelunternehmer können von der Wegzugsbesteuerung – die dann als Entstrickungsbesteuerung bezeichnet wird – betroffen sein.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was für Sie als Unternehmer, Gesellschafter oder Investor beim Umzug ins Ausland auf Sie zukommt, und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben.

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Beim Wegzug ins Ausland fällt unter Umständen auch bei einer Holding Gesellschaft Wegzugsteuer an, wodurch stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden – anders bei einer Familienstiftung als Holding. Um etwaige Steuerfallen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, ist eine steuerrechtliche Beratung empfehlenswert.

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Anwaltliche Leistungen rund um die Wegzugsbesteuerung

Unser Team von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht verfügt über jahrelange Erfahrungen bei der Beratung zur internationalen Besteuerung. Der Rahmen der Dienstleistungen unserer Rechtsanwälte umfasst die folgenden Bereiche:

  • Prüfung der Voraussetzungen der Wegzugbesteuerung
  • Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugbesteuerung
  • Begleitung von Einsprüchen und Klagen vor den Finanzgerichten im Zusammenhang mit der Wegzugbesteuerung
  • Gutachten zu Einzelfragen der Wegzugbesteuerung

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung

Der Wegzug einer natürlichen Person, die in ihrem Privatvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften hält (zum Beispiel GmbH oder AG), ins Ausland löst regelmäßig den Wegzugbesteuerungstatbestand des § 6 Außensteuergesetz (AStG) aus. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben davon in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, er innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest 1 % der Anteile an einer Gesellschaft besaß und seinen Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine deutsche oder eine ausländische Kapitalgesellschaft (zum Beispiel die britische Limited / Ltd.) handelt. Erfolgt der Wegzug dagegen nur vorübergehend, kann die Wegzugbesteuerung entfallen.

Anders, als die Bezeichnung der Wegzugbesteuerung vermuten lässt, greift diese nicht nur beim Wegzug des Steuerpflichtigen ein, sondern, auch wenn einer der nachfolgenden Ergänzungstatbestände erfüllt ist:

  • Der Übergang von Anteilen aufgrund von Tod oder Schenkung auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person.
  • Wenn ein Wohnsitz zwar beibehalten wird, aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Steuerpflichtige als im anderen Staat ansässig angesehen wird.
  • Einlage der Anteile in einen Betrieb oder Betriebsstätte in einem ausländischen Staat.
  • Generell, wenn Deutschland die Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung nicht mehr besteuern darf.
Steuerliche Folgen beim Wegzug in's Ausland Nähere Informationen zu den konkreten steuerlichen Folgen bei einem Wegzug in's Ausland finden Sie hier!

Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung

Wird die Wegzugbesteuerung ausgelöst, hat dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige steuerlich so gestellt wird, als ob er seine Beteiligung veräußert hätte. Es findet also die Besteuerung einer fiktiven Veräußerung statt. Hierbei werden die sogenannten stillen Reserven aufgedeckt. Das heißt vereinfacht, dass die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zum persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert wird. Die Besteuerung erfolgt dabei im Teileinkünfteverfahren.

Wegzug innerhalb der EU und den EWR-Mitgliedstaaten

Gesellschafter, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, konnten damals bei einem Wegzug aus Deutschland innerhalb der EU bzw. EWR noch von der Stundungsvorschrift des § 6 Abs. 4 AStG profitieren. Die Wegzugbesteuerung fiel zwar grundsätzlich an, wurde aber auf unbestimmte Zeit (also unbefristet) zinslos und vollständig gestundet, ohne dass der Steuerpflichtige dafür eine Sicherheitsleistung entrichten musste.

Mittlerweile wurde diese Vorschrift jedoch umfassend neu gefasst. Wo damals noch eine unbefristete vollständige Stundung der Steuerlast möglich war, kann die Auswanderungssteuer seit 2022 auf Antrag des Steuerpflichtigen zwar in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden – nicht jedoch dauerhaft gestundet werden –, vorausgesetzt er tätigt eine Sicherheitsleistung.

Allerdings steht seit der Neufassung des § 6 AStG ein möglicher Konflikt der deutschen Regelung mit dem Europäischen Freizügigkeitsabkommen, inklusive garantierter Niederlassungsfreiheit, im Raum. Ob es dadurch im Sinne der Europarechtskonformität zu einer weiteren Reform des § 6 AStG kommen wird, bleibt abzuwarten.

Strategien zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung

In der juristischen Literatur werden verschiedene Lösungsansätze zur Vermeidung der Wegzugbesteuerung vorgeschlagen. Nachfolgend soll hierzu ein kurzer Überblick gegeben werden.

Vorübergehender Wegzug

Die naheliegendste Lösung ist, keinen endgültigen Wegzug durchzuführen. Das bedeutet entweder, dass lediglich ein vorübergehender Wegzug von maximal sieben Jahren (verlängerbar auf insgesamt zwölf Jahre) erfolgt oder der Wohnsitz in Deutschland überhaupt nicht aufgegeben wird.

  1. Wenn der Wegzug nicht auf Dauer geplant ist, kann die zunächst ausgelöste Auswanderungssteuer rückwirkend entfallen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland verlegt und damit wieder in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt (Rückkehroption) – vorausgesetzt die Anteile an den Gesellschaften werden während des Auslandsaufenthalts nicht veräußert. Die Frist kann auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung der Frist sollte eine Rückkehrabsicht vom „Auswanderer“ hinreichend dokumentiert und deutlich gemacht werden.
  2. Behält der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Inland und bleibt er hierdurch als Steuerinländer unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, wird die Wegzugsteuer nicht ausgelöst. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Wegzug in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes möglicherweise nicht ausreicht, um weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. In den Fällen, in denen der Auswanderer nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird der Besteuerungstatbestand des § 6 AStG ausgelöst, auch wenn ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird.

Konstellation in Verbindung mit einer Personengesellschaft

In der Praxis wird zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung häufig auch die Einbringung der Anteile in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (zum Beispiel in eine GmbH & Co. KG) angedacht.

Eine tolle Lösung kann auch die Implementierung der Familienstiftung als Holding zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung sein. Alle Lösungen sind auf den individuellen Sachverhalt zu bestimmen und alle Wege erfordern einen gewissen gestalterischen Aufwand.

Anders als in der Vergangenheit reicht leider die Gründung einer Holding - GmbH & Co KG unter die Einlage der Anteile an der GmbH zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nicht mehr aus.

Einspruch gegen Steuerbescheid Nähere Informationen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid finden Sie hier!

Die steuerrechtliche und anwaltliche Beratung bei Wegzug ins Ausland

Ein Wegzug ins Ausland bedarf einer umsichtigen Planung, gerade – aber nicht nur – im steuerrechtlichen Bereich. In Fällen, in denen eine Wegzugbesteuerung droht, muss stets individuell und einzelfallbezogen geprüft werden, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen. Darüber hinaus ist eine Reihe weiterer Fragen, die sich bei einem Wegzug in eine andere Jurisdiktion stellen, im Vorfeld zu beachten. Dies gilt nicht zuletzt für erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Aspekte.

Bei ROSE & PARTNER bieten wir Ihnen an unseren Standorten Hamburg, Berlin, Frankfurt, München, Köln und Mailand die passenden Experten, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht sowie Steuerberater mit ausgewiesener Expertise in verschiedensten Konstellationen der Wohnsitzverlegung ins Ausland.

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