Erbschaftsteuer bei nachträglicher Umverteilung des Nachlasses

FG Münster geht von Schenkung aus

Veröffentlicht am: 07.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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FG Münster geht von Schenkung aus

Für die Verteilung des Nachlasses interessieren sich nicht nur die Erben sondern auch das Finanzamt. Das gilt vor allem dann, wenn die Beteiligten abweichend vom der Erbfolge Umverteilungen zur Optimierung der Erbschaftssteuer vornehmen. Das FG Münster hat nun ein einem Urteil (12.04.2018 – 3 K 2050/16 Erb) entschieden, dass eine nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses eine Schenkung durch den Erben darstellt.

Deed of Variation – die Umverteilung des Nachlasses auf britische Art

Im zu entscheidenden Fall lag eine sogenannte „Deed of Variation“ vor – eine nach britischem Recht zulässige nachträgliche Vereinbarung über eine abweichende Erbverteilung. Verstorben war eine Britin, die ihren Sohn im Testament als Alleinerben eingesetzt hatte, der wiederum im Rahmen des Deed of Variation Teile des Nachlasses auf seine eigenen Kinder verteilte. Darin sah das deutsche Finanzamt eine Schenkung des Vaters und setzte Schenkungssteuer fest. Es kam zur Klage vor dem Finanzgericht.

Finanzamt spielt nicht mit

Dieses ließ den Einwand des Vaters nicht gelten, er habe kein eigenes Vermögen, sondern das der Erblasserin auf die Söhne übertragen. Die in Großbritannien zulässige nachträgliche Umverteilung sei hierzulande nicht zulässig und sei auch nicht als Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln.

Und auch einen Erbvertrag oder Erbvergleich wollte das Finanzgericht nicht annehmen. Der Fall zeigt die Schwierigkeit einer nachträglichen erbschaftsteuerlichen Optimierung. Versäumt es der Erblasser zu Lebzeiten, durch testamentarische Anordnungen und Schenkungen für eine optimale Ausnutzung von Steuerfreibeträgen (Steuersparmodell Familie) und Steuervergünstigungen zu sorgen, wird es schwer.

Der Reparaturkasten für die Erbschaftsteuer

In der Praxis bleiben vor allem die Ausschlagung gegen Abfindung sowie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zum Beispiel durch enterbte Kinder. Gibt es einen Erbstreit und vergleichen sich die Beteiligten etwa auf Erbquoten, die weder das Testament noch die gesetzliche Erbfolge hergeben, kann es jedoch dennoch möglich sein, dass eine solche Verteilung des Nachlasses vom Finanzamt akzeptiert wird. Dies kann jedoch nicht Erbschein selbst geschehen, da das Nachlassgericht nur Erbquoten ausweist, die im Rahmen der Auslegung möglich sind. Dem Finanzamt ist somit der entsprechende Vergleich vorzulegen.