Geschäftsführer haben keinen Kündigungsschutz

Entscheidung des LAG Köln zur Reichweite des Arbeitsrechts bei Managern

Veröffentlicht am: 14.02.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des LAG Köln zur Reichweite des Arbeitsrechts bei Managern

Ein Beitrag von Danny Böhm

Das klassisches Bild von einem Kündigungsschutzprozess ist geprägt von "einfachen" Leuten, die ihre Arbeitsstelle verloren haben und vor dem Nichts stehen. Anders in einem Fall vor dem LAG Köln. Ein Geschäftsführer einer international tätigen Managementberatungsgesellschaft berief sich vor dem Arbeitsgericht auf den Kündigungsschutz. Steckte dahinter nur ein netter Versuch?

Geld wie Heu – aber (sozial) arm vor Gericht?

Der Kläger wurde nach einem Quereinstieg 2004 bei der Beratungsgesellschaft als vice president eingestellt. In einem Arbeitsvertrag von 2005 wurde er zum Geschäftsführer ernannt und in das dazu entsprechende Dienstverhältnis übernommen. Das vorherige Arbeitsverhältnis wurde einvernehmend und ausdrücklich aufgehoben. Er war damit einer von etwa 100 Geschäftsführern und verdiente zuletzt mit allen Zulagen etwa 91.500 Euro brutto pro Monat.

Nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kündigte die Beratungsgesellschaft dem Geschäftsführer mit Schreiben vom 21.10.2015. Dies wollte er nicht auf sich sitzen lassen und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. In beiden Instanzen wurde sein Begehren abgelehnt. Er sei nicht weisungsgebunden. Das mögliche Arbeitsverhältnis sei 2005 beendet worden und das Geschäftsführerdienstverhältnis begründe keine Weisungsgebundenheit. So unterfalle er keinesfalls der sozialen Rechtfertigung im Kündigungsschutz. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wer zu viel zu sagen hat, dem hört vor dem Arbeitsgericht niemand zu

Damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss es sich beim Gekündigten um einen Arbeitnehmer handeln. Das ist eine Person, die im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Weisung für Entgelt tätig ist. Die Weisungsabhängigkeit ist kein feststehender Begriff. Sie ergibt sich in der Praxis aus einer Gesamtschau an Merkmalen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

  1. Der Geschäftsführer hatte ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen, konnte aber seinen Arbeitsort frei wählen – so konnte er auch problemlos zuhause arbeiten.
  2. Seine Wochenarbeitszeiten waren weder nach dem Stundenpensum, noch nach Arbeitszeiten festgesetzt.
  3. Zuletzt musste er Geschäftsreisen nicht genehmigen lassen, sondern lediglich intern nach den Richtlinien des Unternehmens abwickeln.

Diese Gründe sprachen in der Gesamtschau gegen die Annahme eines Arbeitnehmers. Der Geschäftsführer konnte insgesamt mit seinen Kunden in seiner Beratungstätigkeit die so Dinge regeln, wie er es gerne wollte.

Der Preis der Freiheit ist manchmal hoch

Wer im Berufsleben in Dienstleistungsbereichen arbeitet und im Rahmen seiner Tätigkeit verhältnismäßig viele Freiheiten hat, sollte sich nicht zu leicht auf eine mögliche Arbeitnehmereigenschaft und den möglicherweise verbundenen Kündigungsschutz verlassen. Vielmehr sollte des eigenen Status und die Vorgaben des Arbeitsrechts genauer überprüft werden.

Gleiches gilt bei der Anstellung eines Geschäftsführers. Wenn die Rollenverteilung im Vorhinein klar ist, erspart man sich den einen oder anderen Gerichtsprozess und unnötige Kosten – auch wenn in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht jeder seine Kosten trägt.

Wer wissen möchte, wie das Beschäftigungsverhältnis mit einem Geschäftsführer geregelt ist und welche Regeln gelten, wenn man diesen wieder loswerden will. liest hier weiter: