Steuerhinterziehung in der Erbengemeinschaft

Wenn ein Miterbe mehr vom Schwarzgeld in der Erbschaft weiß, als der andere

Veröffentlicht am: 14.03.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn ein Miterbe mehr vom Schwarzgeld in der Erbschaft weiß, als der andere

Wer heute noch immer Schwarzgeld auf Schweizer Nummernkonten hat, ist vermutlich dement. Genauso einen Fall hatte der BFH zu entscheiden. Zwei Schwestern hatten von ihrer Mutter geerbt. In den 90er Jahren hatte diese Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt und nicht versteuert – anfangs wohl bewusst, seit 1995 auch, weil sie aufgrund einer Demenzerkrankung gar nicht mehr in der Lage war eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Letztere wurden sodann „unter Beteiligung“ einer der Töchter erstellt.

Streit um die Verlängerung der Festsetzungsfrist

Spätestens seit dem Tod der Mutter wusste diese Tochter von der Steuerhinterziehung bzw. dem Schwarzgeld im Nachlass. Alles flog später auf und das Finanzamt erließ auch gegenüber der anderen Tochter als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für nicht erklärte Zinseinkünfte nachforderte. Die Festsetzungsfrist wurde dabei auf zehn Jahre verlängert – und zwar auch zulasten der Tochter, die von nichts wusste. Dagegen wehrte sich diese und klagte sich bis zum Bundesfinanzhof (BFH).

Demente bleiben steuerpflichtig, Schulden werden geerbt und Erben können viel falsch machen

Der BFH wies die Klägerin auf folgende Grundsätze hin:

  1. Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Daher erben sie nicht nur Vermögenswerte sondern auch Verbindlichkeiten wie Steuerschulden.
  2. Auch eine wegen Demenz geschäftsunfähige Person bleibt steuerpflichtig.
  3. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall von einer zu niedrig festgesetzten Steuer, ist er verpflichtet, die Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen – anderenfalls begeht er selbst eine Steuerhinterziehung.
  4. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist aufgrund der Steuerhinterziehung wirkt gegenüber allen Miterben einer Erbengemeinschaft. Die ahnungslose Tochter muss sich demnach die Kenntnis ihrer Schwester vom Steuerbetrug der Mutter zurechnen lassen.

Vom Erbstreit in den Steuerstreit

Der Fall zeigt anschaulich, welche Probleme es auf der Schnittstelle von Erbrecht und Steuerstrafrecht geben kann. Gerade wenn eine Erbengemeinschaft entstanden ist, bei der die Beteiligten unterschiedliches Wissen, unterschiedliche Vorstellungen und unterschiedliche Mentalitäten haben, wird aus einem Erbstreit schnell eine eigene Strafbarkeit wegen Steuerbetrugs. Gelegentlich dürfte da die Einschaltung eines Spezialisten helfen, der sich als Anwalt sowohl im Erbrecht als auch im Steuerrecht bzw. Steuerstrafrecht auskennt. Schafft er es durch Aufklärung alle Beteiligten auf eine vernünftige Linie zu bringen, ist auch der Weg zu einer strafbefreienden Selbstanzeige häufig noch offen. Nach wie vor die beste Lösung bei Steuerdelikten.

Ganz andere Probleme sind den Angehörigen hier übrigens erspart geblieben. Die hätten dadurch entstehen können, dass die demente Erblasserin ein Testament geschrieben hätte. Handschriftliche Testamente solcher Personen werfen nämlich stets die Frage der Testierfähigkeit auf - vor allem wenn ein Angehöriger auf diese Weise enterbt wurde.