Franchisegeber - Rechte & Pflichten

Schadensersatz, Vertragsstrafen, Vertragsaufhebung etc. - Was droht bei Pflichtverletzungen?

Franchisesysteme leben von der Zusammenarbeit des Franchisegebers mit den Franchisenehmern. Je besser diese Zusammenarbeit organisiert ist, umso effizienter und erfolgreicher kann das System funktionieren. Voraussetzung für ein erfolgreiches Franchisesystem ist daher immer eine klare Aufgabenverteilung. Jeder Franchisevertrag sollte daher deutlich regeln, welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben.

Daneben gibt es sowohl für Franchisegeber als auch für Franchisenehmer Rechte und Pflichten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, sich aber aus dem Gesetz ergeben oder aus der Rechtsprechung entwickelt haben. Die Rechtsprechung nimmt dabei insbesondere Franchisegeber in die Pflicht. Da Pflichtverletzungen weitreichende Konsequenzen von Schadensersatzpflichten bis hin zur vollständigen Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses haben können, sollten die Vertragspartner sich ihrer jeweiligen Pflichten und Rechte bewusst sein.

Anwaltliche Beratung für Franchisegeber und Franchisenehmer

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Konkreter Pflichtenkatalog schützt wechselseitige Interessen

Im Franchiserecht gilt die Besonderheit, dass die Systempartner im Rahmen ihrer Zusammenarbeit wechselseitige Interessen haben. Beide Seiten wollen ihre wirtschaftlichen Interessen verwirklichen und zeitgleich das eigene Risiko minimieren. Ziel des Franchisegebers ist die Vermarktung seiner Waren und/oder Dienstleistungen, weshalb er den Franchisenehmer zur Führung des Systembetriebes nach seinen eignen "Spielregeln" verpflichten möchte. Der Franchisenehmer möchte möglichst umfangreich am Geschäftskonzept und Systemerfolg teilhaben und damit eigene Erträge erwirtschaften. Hierfür ist für ihn maßgeblich, die erforderlichen Nutzungs- und Lizenzrechte eingeräumt und das notwendige Know-how übertragen zu bekommen. 

Neben diesen grundsätzlichen Interessen, die dem abstrakten Konstrukt des Franchising innewohnen, bringen die Vertragspartner je nach Franchisesystem individuelle Interessen mit, die im Franchisevertrag berücksichtigt werden müssen. Im Folgenden soll ein Überblick über einige der elementaren oder typischen Rechte und Pflichten des Franchisegebers gegeben werden. 

Die Pflichten des Franchisegebers

Viele Franchiseverträge enthalten einen umfangreichen Katalog an Pflichten des Franchisenehmers und nur wenige explizit geregelte Pflichten des Franchisegebers. Das liegt zum einen daran, dass der Franchisegeber in der Regel den Vertrag stellt und der Franchisenehmer wenig bis keinen Verhandlungsspielraum hat, sodass es sich häufig um einseitig diktierte Vertragsbedingungen, also AGB handelt.

Zum anderen wird der Franchisenehmer mit dem Franchisevertrag berechtigt und verpflichtet das Konzept des Franchisegebers zu nutzen, sodass die Details und die Reichweite dieser Nutzung detailliert geregelt werden müssen. Hier müssen Franchiseverträge den Spagat wahren, zwischen der Ermöglichung der effizienten Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers und dem Schutz der Interessen, Marken- und Lizenzrechte des Franchisegebers. Die Pflichten des Franchisegebers ergeben sich hingegen häufig nicht ausdrücklich aus einem Pflichtenkatalog, sonders als zwingende Kehrseite der dem Franchisenehmer eingeräumten Rechte. Zudem lassen sich einige Pflichten dem Vertrag gar nicht ausdrücklich entnehmen, sondern ergeben sich aus einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung. Hierzu zählt vor allem eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht, die den Franchisegeber grundsätzlich trifft. Er ist daher bei allen Entscheidungen und Handlungen dazu verpflichtet, die Belange seiner Franchisepartner zu berücksichtigen und diese nicht willkürlich oder unangemessen zu benachteiligen.

Vorvertragliche Pflichten: Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten

Diese Rücksichtnahmepflicht erstreckt sich bereits auf den Zeitraum der Vertragsanbahnung. Daher treffen die Verhandlungspartner bereits gegenseitige Pflichten, bevor sie sich überhaupt für oder gegen die Aufnahme des Vertragsverhältnisses entscheiden.

Einer der entscheidendsten Bestandteile dieser Rücksichtnahmeverpflichtung ist eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht, die den Franchisegeber trifft. Auch wenn betont wird, dass der Franchisegeber nicht in die Rolle eines Existenzgründungsberaters gedrängt werden soll, hat die Rechtsprechung die vorvertragliche Aufklärungspflicht in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Die potentiellen Franchisenehmer, die häufig Existenzgründer und als solche besonders unerfahren und schutzwürdig sind, sollen durch den Franchisegeber in die Lage versetzt werden, sich auf Grundlage einer umfänglichen und inhaltlich richtigen Tatsachengrundlage für oder gegen die Aufnahme der Tätigkeit zu entscheiden. Dies umfasst unter anderem die Pflicht des Franchisegebers dem Franchisenehmer eine standortbezogene Rentabilitätsaussicht zur Verfügung zu stellen und dabei alles, was nicht auf reellen Zahlen beruht deutlich als Schätzung zu kennzeichnen.

Der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich gilt aber, je mehr Erfahrung der Franchisegeber bereits hat, umso umfangreicher muss er informieren und je weniger Erfahrung der Franchisenehmer hat, umso größer ist sein Informationsanspruch.

Pflichten bei Beginn der Zusammenarbeit

Damit der Franchisenehmer überhaupt tätig werden kann, ist der Franchisegeber regelmäßig verpflichtet die erforderlichen Immaterialgüterrechte, insbesondere also Nutzungs- und Lizenzrechte einzuräumen. Zudem muss dem Franchisenehmer das erforderliche Know-how überlassen bzw. vermittelt werden. Dies erfolgt häufig durch die Überlassung eines sogenannten Handbuchs, indem alle notwendigen Informationen zusammengefast sind.

Im Rahmen der Systemeingliederung bieten viele Franchisegeber die Durchführung einer Einführungsschulung für den Franchisenehmer und ggf. auch seine Mitarbeiter an und leisten mit ihrem Erfahrungsschatz Hilfe bei der Auswahl und Einrichtung eines Systembetriebs bzw. Ladengeschäfts. Hierzu kann auch die Überlassung einer Erstausstattung bzw. Betriebsausstattung zählen.

Pflichten während der laufenden Zusammenarbeit

Viele Franchisegeber verpflichten sich dazu, ihre Franchisepartner laufend zu betreuen und zu beraten. Hierzu kann auch die regelmäßige Durchführung von Trainings zählen sowie die Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches, z.B. bei sogenannten Erfa-Tagungen. Zudem leisten Franchisegeber ihren Partnern oft betriebswirtschaftliche Beratung oder stehen für Krisenmanagement zur Verfügung.

Neben diesen unterstützenden Angeboten müssen Franchisegeber den Franchisenehmern auch die Führung ihres Systembetriebes ermöglichen und diesen fördern. Hierzu zählt regelmäßig primär die zur Verfügungstellung der notwendigen und häufig vorgeschriebenen Produkte, also die Belieferung mit Waren und Betriebsmitteln.

Oft bieten Franchisegeber auch ein zentrales Waren-, Bestell- und Liefermanagement an und übernehmen die erforderlichen Konditionsverhandlungen.

Ebenso wird häufig die Kundenbetreuung zentral vom Franchisegeber übernommen, indem Mitarbeiter in der Systemzentrale oder ein Call-Center bereitgestellt werden.

Ein großer Vorteil am Vertriebssystem Franchising ist, dass gleich mehrere Einzelunternehmen von der Bekanntheit und Popularität einer Brand profitieren. Daher werden in vielen Franchisesystemen Marketingstrategien einheitlich und übergreifend vom Franchisegeber entwickelt und umgesetzt. Überregionale Werbe- und Marketingmaßnahmen werden daher häufig direkt vom Franchisegeber ausgerollt. Für die regionale oder individuelle Nutzung werden zudem häufig Werbevorlagen er- und bereitgestellt.

Pflicht zum Ausbau und zur Weiterentwicklung des Konzeptes

Kern des Franchisesystems ist regelmäßig ein bestimmtes Betriebskonzept, das Franchisekonzept. Dieses hat der Franchisegeber bereits entwickelt und erprobt bevor er den Franchisenehmer dieses Konzept nutzen lässt. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es jedoch notwendig, dass der Franchisegeber das bestehende Konzepte den Marktentwicklungen anpasst, ausbaut und weiterentwickelt. Dies geht einher mit der Verpflichtung, den Markt und den Wettbewerb zu beobachten.

Mit dem Ausbau des Konzepts geht auch einher, dass auch die vertriebenen Waren bzw. Dienstleistungen regelmäßig weiterentwickelt werden. Auch die Entwicklung neuer Produkte kann dem Franchisegeber obliegen.

Ebenfalls ist die Corporate Identity und der Ruf der Marke zu erhalten bzw. auszubauen.

Franchisenehmer sind mit dem von ihnen geführten Systembetrieben auf eine besonders intensive Art abhängig von der Führung des Franchisesystems durch den Franchisegeber. Daher ist dieser stets dazu verpflichtet, das Franchisesystem während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und nach besten Kräften zu fördern.

Folgen von Pflichtverletzungen

Verletzt der Franchisegeber eine Pflicht gegenüber seinem Franchisepartner, kann dies unterschiedliche Folgen nach sich ziehen. Maßgeblich ist die Bedeutung der verletzten Pflicht und die Auswirkung der Pflichtverletzung.

Entsteht dem Franchisenehmer durch ein vertragswidriges Verhalten des Franchisegebers ein Schaden, ist dieser in der Regel zum Schadensersatz verpflichtet.

Für bestimmte Pflichtverletzungen kann auch der Franchisevertrag Vertragsstrafen oder ein Kündigungsrecht vorsehen.

Wird dem Franchisenehmer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar, steht diesem zudem das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 314 BGB zu.

Verletzt der Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten, riskiert er das gesamte Vertragsverhältnis. Hat er den Franchisenehmer vorab falsch oder unzureichend aufgeklärt und entstehen diesem in der Folge finanzielle Nachteile, liegt der Schaden für den Franchisenehmer im Eingehen des Vertrages an sich. Das bedeutet, dass im Wege des Schadensersatzes der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird und der Franchisenehmer so gestellt werden muss, als wäre er den Vertrag nie eingegangen.

Rechte des Franchisegebers

Wie die Pflichten ergeben sich auch die Rechte der Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag. Da sie oft Kehrseite einer Pflicht der anderen Partei sind, sind diese Rechte jedoch oft nicht ausdrücklich als solche aufgezählt.

So hat der Franchisegeber oft das Recht seinen Franchisepartnern bestimmte Details der Betriebsführung vorzuschreiben, wie beispielsweise Teile des Warensortiments vorzugeben.

Zudem haben Franchisenehmer oft Informations- und Berichtspflichten bzw. der Franchisegeber hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen. Auch das Recht den Betrieb zu besuchen behalten sich viele Franchisegeber vor. Nur wenn der Franchisegeber ausreichend Einblick in die Erträge seiner einzelnen Vertragspartner nehmen kann, kann er die Rentabilität seines Systems überblicken. Diese Zahlen sind für ihn auch deshalb wichtig, da er ohne sie den eigenen vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht hinreichend gerecht werden kann.

Zudem treffen auch Franchisenehmer Rücksichtnahmepflichten, die Komplementärrechte des Franchisegebers ergeben. So kann der Franchisegeber verlangen, dass die Franchisenehmer den guten Ruf der jeweiligen Brand wahren und schützen, das Know-how geheim halten und ihrem Systempartner keine Konkurrenz machen. Aus der Rücksichtnahmepflicht lässt sich auch ein allgemeines Wettbewerbsverbot herleiten, dass dem Franchisenehmer untersagt neben seiner Tätigkeit im Franchisesystem eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen.

FAQs zum Franchisegeber

Schnelle Antworten von unseren Rechtsanwälten

Welche Pflichten hat mein Franchisegeber?

Die konkreten Pflichten des Franchisegebers ergeben sich immer aus dem jeweiligen Vertrag und hängen von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich sind Franchisegeber aber während der Vertragslaufzeit dem Franchisenehmer alles zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Systembetrieb führen kann, insbesondere also ihn in das Franchisesystem einzugliedern und ihm die Nutzungs- und Lizenzrechte zu übertragen. Weitere typische Pflichten, die je nach Franchisekonzept bestehen können, sind Belieferungspflichten, die Pflicht zur Entwicklung und Umsetzung von Werbe- und Marketingmaßnahmen, die Pflicht Schulungen, Trainings oder Tagungen zum Erfahrungsaustausch anzubieten und das bestehende Franchisekonzept aufrecht und wettbewerbsfähig zu halten. Zudem trifft den Franchisegeber immer auch eine Rücksichtnahmepflicht.

 

Welche Rechte hat der Franchisegeber

Die Rechte des Franchisegebers ergeben sich aus dem Franchisevertrag sowie den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Neben dem Recht dem Franchisenehmer bestimmte Details der Betriebsführung wie z.B. das Warensortiment oder die Ausstattung eines Ladengeschäfts vorzuschreiben oder bestimmte Informationen wie z.B. über die erzielten Erträge einzuholen, hat auch der Franchisegeber einen Anspruch auf Rücksichtnahme. 

Was passiert, wenn der Franchisegeber seine Pflichten verletzt?

Verletzt der Franchisegeber eine Pflicht gegenüber dem Franchisenehmer, kann das je nach Ausmaß der Pflichtverletzung unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüchen kann die Pflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund darstellen. In Einzelfällen kann eine Pflichtverletzung sogar dazu führen, dass der gesamte Vertrag rückabgewickelt wird. Dann soll der Franchisenehmer so gestellt werden, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Dies bedeutet, dass sämtliche zwischen den Parteien geflossene Zahlungen, insbesondere also Eintrittsgebühren und laufende Franchisegebühren, zurückgezahlt werden müssen.

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