Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote und ihre Gültigkeit

Ein Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag regelt genau, welche Tätigkeiten den Geschäftspartner neben dem Franchisebetrieb noch erlaubt sind - während des laufenden Vertragsverhältnis aber auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus. Gerade bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Ausgestaltung, die zum Ende der Partnerschaft einen zufriedenstellenden Ausgleich für beide Parteien garantiert, nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint. Worauf es dabei ankommt und was passiert, wenn der Franchisenehmer trotzdem ohne Absprache mit dem Franchisegeber mit einem eigenen Konkurrenzbetrieb auf den Markt dringt, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Anwaltliche Leistungen rund um Wettbewerbsverbote im Franchisevertrag

Als im Franchiserecht erfahrene Anwälte beraten und vertreten wir sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer umfassend bei allen rechtlichen Rahmenbedingungen des Franchisings bzw. Franchiserecht:

  1. Prüfung Ihres Franchisevertrages, insbesondere auch in Hinblick auf unwirksame Klauseln wie z.B. unzureichend konkretisierte Wettbewerbsverbote
  2. Erstellung eines individuellen Franchisevertrages
  3. Prüfung von Wettbewerbsverboten und ggf. Entwurf rechtswirksamer Klauseln
  4. Durchsetzung nachvertraglicher Rechte und Pflichten wie Wettbewerbsverbote, Karenzentschädigung oder Vergütungsansprüche
  5. Begleitung von Franchisegebern und Franchisenehmern im Konfliktfall
  6. Beratung zu Rechten und Pflichten bei der Vertragsbeendigung bzw. Kündigung und den jeweiligen nachvertraglichen Pflichten

Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Kontaktieren Sie gerne direkt einen unser Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Enthält jeder Franchisevertrag ein Wettbewerbsverbot?

In Franchiseverhältnissen gelten weitreichende Rücksichtnahmepflichten, denn Franchisesysteme leben von der konstruktiven Zusammenarbeit der Vertragspartner. Franchisegeber und Franchisenehmer verfolgen das gemeinsame Ziel, den größtmöglichen Erfolg mit ihrem Produkt und der eingetragenen Marke herbeizuführen. Würde nun der Franchisenehmer in derselben Branche in eine direkte Konkurrenzsituation durch einen eigenen Betrieb mit ähnlichem Konzept treten, würde dies das gemeinsame Ziel konterkarieren. Vielfach wird daher die These vertreten, dass Franchiseverträge immer ein Wettbewerbsverbot enthalten - als ungeschriebene Rücksichtnahmepflicht. Diese Frage ist von der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Um den möglichen Wettbewerb effizient zu verhindern, sichern sich die meisten Unternehmen daher mit Wettbewerbsverboten in ihren Franchiseverträgen zusätzlich ab.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot zur Absicherung des Franchisegebers

Neben der vertraglichen Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für die Dauer der Vertragslaufzeit nehmen viele Franchisegeber auch ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit auf. Dieses untersagt dem Vertragspartner für einen bestimmten Zeitpunkt ab dem Ende der Zusammenarbeit, eine dem Franchisegeber Wettbewerb machende Tätigkeit aufzunehmen. Das ist sinnvoll, um zu vermeiden, dass sich der ehemalige Franchisenehmer durch geheimes Firmenwissen und bestehende Kunden- und Lieferantenkontakte Wettbewerbsvorteile gegenüber seinem ehemaligen Vertragspartner sichert. Das eigene Know-how und die bestehenden Geschäftskontakte des Franchisegebers werden so geschützt und die eigene Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten.

In jedem Fall müssen bei Wettbewerbsverbots-Klauseln das Ausmaß und die Reichweite des Verbots konkret bezeichnet und die bestehenden Grenzen eingehalten werden. Anderenfalls ist die Klausel unwirksam und der Franchisegeber gegebenenfalls ungeschützt. 

Rechtliche Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten

Im Rahmen von Franchiseverträgen müssen Wettbewerbsverbote bestimmte Mindeststandards, insbesondere zu ihrer Reichweite erfüllen. Es werden die Regelungen zum Handelsvertreter aus § 86 Abs. 1 2. Halbs. HGB entsprechend angewendet. Demnach entsteht zwischen den ehemaligen Vertragspartnern ein nachvertragliches Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten für beide Seiten. Die rechtlichen Vorgaben sind zwingend einzuhalten.

Neben diesen gesetzlichen Regelungen besteht zur Rechtmäßigkeit von vertraglich geregelten Wettbewerbsverboten während und nach der Vertragslaufzeit eine umfangreiche Rechtsprechung, welche klare rechtliche Schranken vorgibt. Die Zulässigkeitsgrenzen sind dabei für Wettbewerbsverbote während der Vertragslaufzeit deutlich weiter als für nachvertragliche Wettbewerbsverbote, wo sehr viel höhere Anforderungen gelten. Werden die Vertragsklauseln den jeweiligen Schranken nicht gerecht, sind sie unwirksam. Wettbewerbsverbote müssen daher sorgfältig gestaltet werden. Unklare Regelungen und Formulierungen werden vor Gericht häufig wegen Verstoßes gegen die Transparenzpflicht für unwirksam erklärt. 

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot das dem Franchisenehmer das Führen eines Wettbewerbsunternehmens, eine Tätigkeit für oder eine Beteiligung an einem solchen untersagt, ist grundsätzlich zulässig, da der Franchisegeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Franchisenehmer das Franchisesystem nicht angreift und sich dabei das durch den Franchisegeber erlangte Know-how zunutze macht. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, muss die Klausel die Reichweite des Verbotes hinreichend konkret benennen. Zudem ist zu beachten, dass Wettbewerbsverbote aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dann unwirksam sein können, wenn sie für eine unbestimmte Dauer oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden. Hier sind immer die Umstände im Einzelfall maßgeblich.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht zulässig, wenn es nicht zeitlich auf maximal ein Jahr nach Vertragsbeendigung befristet, räumlich auf das Vertragsgebiet unter Darstellung der Vertragsprodukte/Dienstleistungen beschränkt  ist und eine Karenzentschädigung für die Dauer des Verbotes in angemessener Höhe festsetzt.

Relativ pauschale Formulierungen wie

"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses darf der Franchisenehmer für die Dauer eines Jahres kein Gewerbe betreiben, welches sich mit dem Verkauf von [...] befasst."

finden sich zwar in vielen Franchiseverträgen, dürften aber nach der aktuellen Rechtslage regelmäßig unwirksam sein.

Konkrete Reichweite des Wettbewerbsverbotes für Gestaltung maßgeblich

Entscheidend für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes ist, dass schon bei der Gestaltung genau festgelegt wird, welchen Umfang dieses inhaltlich haben soll.

Dabei ist unter anderem entscheidend:

  1. Welche Branche wird vom Wettbewerbsverbot umfasst?
  2. Welche Unternehmen am Standort sind wirkliche Wettbewerber?
  3. Wie genau ist der Standort definiert und wie weit erstreckt sich dieser?
  4. Welche Geschäfte im festgelegten Standort gehören tatsächlich zur Branche?
Ein Wettbewerbsverbot muss in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert sein, damit es wirksam ist.

Je konkreter die Angaben schriftlich festgehalten werden, desto weniger besteht die Gefahr eines Streits zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer nach Aufgabe der Geschäftsbeziehung. Für den Franchisegeber verringert sich das Risiko neuer Konkurrenz und des Know-how-Verlustes im direkten Umfeld. Der Franchisenehmer kann seine Zukunft außerhalb dieses festgelegten Bereiches sorgenfrei planen und geht weniger finanzielle Risiken ein.

Karenzentschädigung für den Franchisenehmer

Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Vertragsende - also ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot -  stellt für den ehemaligen Franchisenehmer ein bedingtes Berufsverbot dar. Für diesen Einschnitt in die Berufsfreiheit des ehemaligen Vertragspartners muss der Franchisegeber einen Ausgleich zahlen.

Diese sogenannte Karenzentschädigung steht dem Franchisenehmer zu, sofern sich dieser an die Vertragsbedingungen hält. Die Höhe dieser Entschädigungszahlung hängt im Normalfall von den bisherigen Erträgen im Geschäftsmodell am Standort ab und muss angemessen sein. Damit sind für den Franchisegeber teilweise immense Kosten zum Schutz seines betrieblichen Know-how und seiner Geschäftskontakte verbunden.

Die Frage, ob die Kosten-Nutzen-Rechnung für den Franchisegeber im Rahmen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes positiv oder negativ ausfällt, sollte daher schon vor der Vertragsgestaltung genau überprüft werden.

Wettbewerbsverbot und Kündigung - Was droht bei einem Verstoß?

Ein Franchisevertrag ist aus mehreren Gründen außerordentlich kündbar. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist ein wesentlicher Grund hierfür. Dabei kann die Kündigung bei Verstößen in diesem Bereich grundsätzlich aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung ohne Abmahnung erfolgen.

Entscheidend ist hierbei § 314 BGB, welcher die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen vorsieht und von den Parteien nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf. Ein wichtiger Grund kann hierbei ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sein, wobei immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls mit herangezogen und die gegenseitigen Interessen mitbeachtet werden müssen.

Darüber hinaus macht sich der Franchisenehmer im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot auch schadensersatzpflichtig und verliert den Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.

Kündigung des Franchisevertrages Hier gibt es nähere Informationen!

Vorgehen bei Monierung eines Wettbewerbsverstoßes

Nicht jedes nachvertraglich geregelte Wettbewerbsverbot ist auch zulässig. Als erfahrene Kanzlei im Franchiserecht beraten und vertreten wir Franchisegeber sowie Franchisenehmer. Durch unsere Erfahrung kennen wir die Ansprüche und Bedürfnisse beider Parteien und können diese Expertise für Sie einsetzen. Gerne gestalten oder prüfen wir Ihren Franchisevertrag und stehen Ihnen auch bei sämtlichen weiteren Fragen zum Franchiserecht zur Seite – individuell, kompetent und deutschlandweit.

FAQs zum Wettbewerbsverbot im Franchiserecht

Schnelle Antworten von unseren Rechtsanwälten

Was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot im Franchisevertrag?

Unter einem Wettbewerbsverbot im engeren Sinne versteht man das Verbot zwischen zwei Vertragspartner, sich gegenseitig Konkurrenz, also Wettbewerb zu machen. Typische Konkurrenztätigkeiten im Rahmen von Franchiseverhältnissen wäre beispielsweile das Vertreiben von Waren eines Konkurrenzunternehmens oder auch die Tätigkeit für einen direkten Wettbewerber des Franchisegebers. 

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein Wettbewerbsverbot das für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit vereinbart wird. Während der Laufzeit des Franchisevertrages gilt zwar in aller Regel auch ein vertragliches Wettbewerbsverbot, der Franchisenehmer hat aber regelmäßig gar kein Interesse daran, seinem Franchisegeber Wettbewerb zu machen, da er damit auch sein eigenes Geschäft schädigen könnte. Sobald der Vertrag aber beendet oder ausgelaufen ist, muss sich der Franchisenehmer eine Folgetätigkeit suchen. Es wäre naheliegend, ein eigenes Unternehmen aufzubauen oder bei einem Wettbewerber einzusteigen und dabei das erworbene Know-how und den gewonnenen Kundenstamm mitzunehmen. Das aber würde dem Franchisegeber schaden. Mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot schützt er sich hiervor.

Für wen gilt ein Wettbewerbsverbot?

In der Regel werden in Franchiseverträgen Wettbewerbsverbote vereinbart, die dem Franchisenehmer verbieten, mit dem Franchisegeber Wettbewerb zu treten. Allerdings kann auch zu Lasten des Franchisegebers ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Mit diesem kann ihm z.B. untersagt werden, eigene Filialen im Vertragsgebiet des Franchisenehmers zu betreiben. Oftmals versteckt sich ein solches Wettbewerbsverbot in einer Exklusivitätszusage.

Was kann ich gegen ein Wettbewerbsverbot tun?

Sofern ein Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde, sollte man nicht dagegen verstoßen, denn das kann teuer werden. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt helfen und die Klausel auf ihre Gültigkeit überprüfen. Je nach beabsichtigter Tätigkeit kann auch ein offenes Gespräch mit dem Franchisegeber zielführend sein.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot wirksam?

Wettbewerbsverbote müssen grundsätzlich so formuliert sein, dass aus ihnen konkret erkennbar ist, was alles von dem Verbot umfasst sein soll. Zu "schwammig" formulierte Wettbewerbsverbote verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind daher unwirksam. Zudem müssen Wettbewerbsverbote grundsätzlich schriftlich vereinbart werden. Insbesondere nachvertragliche Wettbewerbsverboten müssen zudem inhaltlich, räumlich und zeitlich so konkret eingegrenzt werden, dass sie den Franchisenehmer nicht unangemessen benachteiligen. Sie dürfen nur für die Dauer von maximal einem Jahr vereinbart werden und müssen eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen. 

Was ist eine Karenzentschädigung?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt für den Franchisenehmer ein bedingtes Berufsverbot dar. Er wird also für die Dauer des Verbotes - grundsätzlich also für die Dauer von einem Jahr - benachteiligt bzw. eingeschränkt. Für die Dauer dieser sogenannten Karenzzeit muss der Franchisegeber ihm eine Entschädigungszahlung leisten, um den entstandenen Nachteil auszugleichen. Diese Entschädigung nennt man Karenzentschädigung.

Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Die Höhe der Karenzentschädigung hängt immer von den jeweiligen Umständen ab. Mit der Karenzentschädigung soll dem Franchisenehmer der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm dadurch entsteht, dass er die untersagte Tätigkeit nicht ausüben darf. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung sind daher in der Regel die bisherigen Erträge in dem betroffenen Vertragsgebiet. Anhand dieser kann der Nachteil des Franchisenehmers geschätzt werden. Können sich die ehemaligen Partner nicht einigen, wird die Entschädigungssumme im Zweifel vom Gericht festgelegt.  

Was passiert bei einem Verstoß?

Der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot kann sehr teuer werden. Während der Vertragslaufzeit kann die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit einen dringenden Kündigungsgrund darstellen. Dann dürfte der Franchisegeber den Vertrag fristlos kündigen. Darüber hinaus drohen Schadensersatzforderungen. Auch ein Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zieht Schadensersatzansprüche nach sich. Zudem dürfte in der Regel der Anspruch auf die Karenzentschädigung entfallen. 

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