Franchisevertrag kündigen
Kündigung, fristlose Kündigung, Aufhebungsvertrag - unser Ratgeber zum Ende des Franchisevertrages
Auch wenn Franchiseverträge häufig für die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen werden, stellen sich vielen Franchisenehmern früher oder später die Frage, wie man die Zusammenarbeit beenden könnte. Hierfür kommt grundsätzlich das Auslaufenlassen eines befristeten Vertrages, die ordentliche und außerordentliche Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Betracht. Insbesondere eine wirksame Kündigung des Franchisevertrages noch während der Laufzeit ist schwierig. Was also tun, wenn man vorzeitig aus dem Vertrag heraus möchte? Hier erfahren Sie, wann und wie ein Franchisevertrag beendet werden kann, was man dabei unbedingt beachten sollte und wie wir Sie dabei unterstützen können.
Anwaltliche Leistungen rund um die Kündigung des Franchisevertrages
Als Anwälte mit viel Erfahrung im Franchiserecht beraten und vertreten wir sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer umfassend zu allen rechtlichen Rahmenbedingungen des Franchiserechts und insbesondere auch zur Beendigung des Franchisevertrages. Kern unserer Beratungspraxis sind dabei unter anderem die folgenden Themen:
- Prüfung des Franchisevertrages in Hinblick auf eine mögliche Vertragsbeendigung
- Prüfung und Beratung hinsichtlich der Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, insbesondere im Konfliktfall
- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Franchisegebern und Franchisenehmern bei Kündigungen
- Entwurf und Vertretung zu Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer
- Durchsetzung nachvertraglicher Rechte und Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten, Karenzentschädigungen oder Vergütungsansprüchen
- außergerichtliche Verfahren, Klageverfahren und Schiedsverfahren sowie Beratung zum Thema Prozessfinanzierung zwecks Minimierung von Prozesskostenrisiken
Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeitsrecht steht Ihnen darüber hinaus für alle Fragen des Vertriebsrechts und des Handelsrechts zur Verfügung.
Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falles freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner gerne telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Beendigungsmöglichkeiten eines Franchisevertrages im Überblick
Während Franchiseverträge auf unbestimmte Zeit die absolute Ausnahme sind, werden sie zur beidseitigen Absicherung üblicherweise mit Laufzeiten von mindestens fünf oder zehn Jahren eher längerfristig abgeschlossen. Häufig enthalten diese Verträge entsprechende Verlängerungsklauseln, falls der Franchisevertrag nicht zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Fehlt es an einer solchen Klausel und wird keine Vertragsverlängerung vereinbart, läuft das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit einfach aus.
Einige Franchiseverträge sehen zudem die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit vor. Aus Gründen der Planungssicherheit verzichten die meisten Franchisesysteme jedoch hierauf. Dann aber könnten die Vertragspartner den laufenden Vertrag über einen Aufhebungsvertrag beenden.
Zuletzt bleibt immer die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Da Franchiseverträge Dauerschuldverhältnisse sind, kann die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden, so schreibt es § 314 BGB vor.
Was ist bei einer Kündigung grundsätzlich zu beachten?
Eine Kündigung muss üblicherweise in schriftlicher Form erfolgen. Das heißt, diese muss geschrieben und unterschrieben werden. Es ist jedoch für Vertragspartner möglich, als abweichende Form ausdrücklich im Vertrag eine Kündigung in Textform zu vereinbaren. In diesen Fällen wäre ausnahmsweise auch eine Kündigung per E-Mail möglich. In Franchiseverträgen ist jedoch für gewöhnlich die Kündigung in Schriftform vorgesehen.
Aus dem Inhalt muss eindeutig ersichtlich sein, dass es sich bei dem Schriftstück um eine Kündigung handelt. Diese Kündigung muss dem Vertragspartner auch fristgerecht zugehen. Sofern zwingende Form-Vorgaben nicht eingehalten werden, ist die Kündigung unwirksam. Ein Anwalt ist hier der richtige Ansprechpartner, damit sämtliche Fristen und Formen rechtssicher eingehalten werden und die Kündigung somit seine Wirksamkeit erlangt.
Die ordentliche Kündigung eines Franchisevertrages
Eine ordentliche Kündigung ist bei Franchiseverträgen nicht immer möglich. Diese kommt nur in Betracht, wenn
1. der Franchisevertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde,
2. im Falle der Befristung des Vertrages eine automatische Verlängerungsklausel vorgesehen ist, oder
3. die Vertragsparteien die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in den Vertragsbedingungen vereinbart haben.
In diesen Fällen gelten entweder die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen für beide Vertragspartner oder, wenn keine Fristen vereinbart wurden, (in Anlehnung an die Kündigungsfristen für Handelsvertreter nach § 89 HGB) eine nach der bisherigen Vertragslaufzeit gestaffelte Kündigungsfrist. Diese beträgt:
im 1. Jahr | 1 Monat |
im 2. Jahr | 2 Monate |
im 3 bis 5. Jahr | 3 Monate |
ab dem 6. Jahr | 6 Monate |
Sofern jedoch eine feste Vertragslaufzeit vorliegt und hierbei kein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.
Die außerordentliche oder fristlose Kündigung im Franchiserecht
Eine außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages ist nach § 314 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich, wenn ein wichtiger Grund für diese Kündigung vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund liegt jedoch nur vor, wenn es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles dem Kündigenden im Rahmen einer Abwägung der beidseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist (falls eine ordentliche Kündigung möglich ist) oder zum Ende der Vertragslaufzeit weiterzuführen.
Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von vielen Faktoren wie zum Beispiel der verbleibenden Vertragslaufzeit oder auch dem Verhalten beider Vertragsteilnehmer ab. Zudem stellt die außerordentliche Kündigung eine Ultima Ratio dar, die nur in Ausnahmefällen greift. Insbesondere im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung muss daher zuvor eine Abmahnung mit einer ausreichenden Frist zur Behebung des vertragswidrigen Verhaltens ergehen.
Die außerordentliche Kündigung muss zudem zeitnah geschehen, nachdem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von dem Kündigungsgrund erhält. Wer zu lange untätig bleibt, verwirkt dieses Kündigungsrecht.
Mögliche Gründe des Franchisenehmers für eine außerordentliche Kündigung
Gründe für eine außerordentliche Kündigung können vielfältig sein. Für Franchisenehmer sind dies üblicherweise:
- Die Nichteinhaltung von Lieferverpflichtungen mit den vertraglich geschuldeten Waren oder Leistungen. Diese sind insbesondere auch dann verletzt, wenn der Franchisegeber immer wieder mangelhafte Vertragsprodukte liefert.
- Ein Verstoß gegen den exklusiven Gebietsschutz, wenn etwa der Franchisegeber Direktlieferungen in das Vertragsgebiet vornimmt oder das vereinbarte Vertragsgebiet verkleinert.
- Eine Täuschung über die wesentlichen Vertragsgrundlagen. Von diesen sind insbesondere die Rentabilität des Standortes oder des Franchisesystems erfasst.
- Ein drohender wirtschaftlicher Ruin, welcher dem Franchisenehmer aufgrund der mangelnden Rentabilität des Standortes droht, wenn er die Tätigkeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit fortsetzt.
Mögliche Gründe des Franchisegebers für eine außerordentliche Kündigung
Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Franchisegeber sind:
- Schwere Vertragsverletzungen des Franchise-Nehmers, etwa durch Konkurrenztätigkeit oder üble Nachrede gegenüber dem Franchisegeber.
- Dauerhafte Verstöße gegen die Richtlinien des Franchisesystems.
- Die Meldung falscher Umsätze und darauf gestützt die Zahlung zu geringer Franchisegebühren.
- Die Nicht- oder fortwährende Spätzahlung der Franchisegebühren.
- Die Insolvenz oder Vermögenslosigkeit des Franchisenehmers.
Vorsicht bei außerordentlicher Kündigung des Franchisevertrages
Mit einer außerordentlichen Kündigung geht immer eine intensive Interessenabwägung einher. Erweist sich die Kündigung im Nachgang als unwirksam, kann dies zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. Eine weitere Gefahr liegt darin, dass durch die Leistungsverweigerung nach einer unwirksamen Kündigung der Vertragspartner selbst eine dann wirksame außerordentliche Kündigung ausspricht und ebenfalls Schadensersatz fordern kann.
Der Schadensersatz bemisst sich dann nach der Höhe der Gebühren oder Gewinne während der noch verbleibenden Vertragslaufzeit. Sie sollten sich daher vor einer Kündigung von einem erfahrenen Rechtsanwalt auch über mögliche Gefahren oder Konsequenzen beraten lassen.
Bestehen nachvertragliche Pflichten?
Aufgrund des engen Geschäftsverhältnisses entstehen im Rahmen von Franchiseverträgen auch nachvertragliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Diese sollen insbesondere die reibungslose Abwicklung des Geschäftsverhältnisses sicherstellen.
So ist der Franchisegeber üblicherweise dazu verpflichtet, das noch vorhandene Warenlager des Franchise-Nehmers zum Einkaufspreis zurückzunehmen. Eine Reduzierung des Preises soll nur möglich sein, wenn die Waren nur erschwert verkauft werden könnten. Alternativ kann er jedoch auch dem Franchisenehmer gestatten, die Waren selbst weiter zu verkaufen, um den Restbestand aufzulösen. Zudem muss der Franchisegeber, falls nötig, durch Lieferungen sicherstellen, dass der Franchisenehmer etwaigen Gewährleistungspflichten nachkommen kann.
Auch den Franchisenehmer treffen nachvertragliche Pflichten. Demnach darf ein Franchisenehmer, der zu einem Konkurrenzunternehmer wechselt, nicht gezielt das Personal des Franchisegebers abwerben oder geheime Kenntnisse an den neuen Vertragspartner weitergeben. In einigen Fällen wird daher in Franchiseverträgen eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Hierfür müssen jedoch auch entsprechende Ausgleichszahlungen vorgesehen werden.
Einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Oftmals ist ein Aufhebungsvertrag die beste Wahl für alle Beteiligten. Auch beim Franchisevertrag ist ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag stets möglich. Im Rahmen dieses Vertrages einigen sich der Franchisegeber und der Franchisenehmer über den Zeitpunkt der Vertragsauflösung und die konkrete Abwicklung des Geschäftsverhältnisses.
Der Vorteil bei dieser Art der Vertragskündigung liegt in der beidseitigen Einigung über die Umstände der Vertragsbeendigung. Demnach wird es gewöhnlich im Nachgang nur in Ausnahmefällen zu Streitigkeiten kommen, die vor Gericht ausgetragen werden müssen. Wer derlei kosten- und zeitintensive Prozesse vermeiden möchte, sollte das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen. Doch auch bei einem Aufhebungsvertrag gibt es zahlreiche Fallstricke, die Sie durch einen kompetenten Anwalt vermeiden können.
Wir prüfen die Voraussetzungen für Ihre Kündigung im Franchiserecht
Sie sind Franchisegeber oder Franchisenehmer und möchten ein bestehendes Vertragsverhältnis beenden? Wir prüfen Ihre Möglichkeiten zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung und vertreten Sie bei allen Fragen rund um nachvertragliche Regelungen oder Gefahren. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Anwaltskanzlei auf – unsere Anwälte mit Expertise im Franchiserecht beraten Sie individuell, kompetent und deutschlandweit.
FAQs zur Kündigung des Franchisevertrages
Schnelle Antworten von unseren Rechtsanwälten
Wie kann man einen Franchisevertrag beenden?
Ein Franchisevertrag kann durch Zeitablauf, Kündigung, außerordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.
Was muss ich bei der Kündigung des Franchisevertrages beachten?
Neben den individuellen Fragen, beispielsweise ob ein Kündigungsrecht besteht bzw. ein wichtiger Grund vorliegt, müssen unbedingt Form- und Fristanforderungen eingehalten werden. Zumeist ist die Kündigung in Schriftform zwingend vorgeschrieben.
Kann ich meinen Franchisevertrag kündigen?
Franchiseverträge können nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn sie unbefristet sind, sich nach einer Laufzeit automatisch verlängern oder wenn ein Kündigungsrecht vertraglich vereinbart ist. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Welche Kündigungsfrist gilt beim Franchisevertrag?
Wenn nichts anderes vereinbart wurden, hängt die Kündigungsfrist für die Kündigung eines Franchisevertrages von der Dauer des Bestehens des Franchiseverhältnisses ab. Sie beträgt im ersten Jahr 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, vom dritten bis zum fünften Jahr 3 Monate und ab dem sechsten Jahr 6 Monate.
Kann ein Franchisevertrag fristlos gekündigt werden?
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Franchisevertrag außerordentlich, das heißt ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.