Rechtsanwälte für Handelsvertreterrecht
Kanzlei mit Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht
Der Handelsvertreter ist der wohl bekannteste Typ der Vertriebsmittler. Das für ihn geltende Recht ist im 7. Abschnitt des HGB in den §§ 84 bis 92c ausdrücklich geregelt. Da diese Vorschriften auch für viele andere Vertriebssysteme herangezogen werden, kommt dem Handelsvertreterrecht im gesamten Vertriebsrecht eine besondere Bedeutung zu.
Anwaltliche Leistungen im Handelsvertreterrecht
Unsere Experten für Vertriebsrecht beraten Sie zu allen Fragen des Handelsvertreterrechts. Dabei steht Ihnen unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten, Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln und Hannover sowie im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Unsere Beratung umfasst insbesondere die folgenden Themenbereiche:
- Gestaltung und Prüfung von Handelsvertreterverträgen
- Vertretung von Handelsvertretern oder Unternehmen im Konfliktfall, gerichtlich und außergerichtlich
- Prüfung und Durchsetzung von Provisionsansprüchen sowie Führung von Klageverfahren und Schiedsverfahren
- Beratung zum Thema Prozessfinanzierung, mittels der sich die Prozesskostenrisiken reduzieren lassen
- Beratung zur Kündigung bzw. Beendigung des Handelsvertretervertrages
- Prüfung und Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen
- Rechtliche und steuerliche Begleitung beim Aufbau von Vertriebsstrukturen mit Handelsvertretern oder anderen Vertriebsmittlern
- Beratung zu anderen Fragen des Vertriebsrechts, beispielsweise zum Franchiserecht, Vertragshändlerrecht etc.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Handelsvertreter als Vertriebssystem mit Chancen und Risiken
§ 84 Begriff des Handelsvertreters
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
[…]
Im Handelsvertreterrecht greifen Unternehmer für den Vertrieb ihrer eigenen Waren bzw. Dienstleistungen auf Handelsvertreter zurück, ohne dass die Handelsvertreter ihre eigenen Angestellten sind. Der Handelsvertreter vermittelt die Geschäfte für den Unternehmer oder schließt sie direkt für den Unternehmer ab, wird also – anders als z.B.im Franchise- oder Kommissionsrecht – nicht selbst Vertragspartner. Vielmehr kommt der Vertrag direkt zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zustande.
Man unterscheidet dabei zwischen Vermittlungs- und Abschlussvertretern. Der Vermittlungsvertreter vermittelt lediglich Vertragsabschlussgelegenheiten. Der tatsächliche Abschluss erfolgt dann direkt zwischen dem Unternehmer und dem Dritten. Der Abschlussvertreter hingegen schließt selbst den Vertrag im Namen des Unternehmers ab.
Der Handelsvertreter erhält für die Vermittlung eine Provisionszahlung. Dieses Vertriebssystem hat für den Unternehmer den Vorteil, dass er sich nicht selbst um den Vertrieb kümmern muss. Anders als ein eigener Vertriebsaußendienst kostet der Handelsvertreter nur dann Geld, wenn tatsächlich ein Geschäft zustande gekommen ist.
Ein wesentliches Merkmal des Handelsvertreters ist allerdings seine Selbständigkeit. Zu sehr darf der Unternehmer daher nicht in die Vertriebsmethoden des Handelsvertreters eingreifen, da ansonsten ein faktisches Angestelltenverhältnis mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen begründet wird.
Der Handelsvertretervertrag
Die wesentlichen Details der Zusammenarbeit folgen aus dem Handelsvertretervertrag. Da dieser keinen Formvorschriften unterliegt, kann er auch mündlich geschlossen werden. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich dann aus den entsprechenden Vorschriften des HGB. Wenn die Vertragspartner von diesen Vorschriften abweichen wollen – was in eingeschränktem Rahmen grundsätzlich möglich ist – empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen.
Zu den entscheidenden Punkten, die ein Handelsvertretervertrag regeln sollte, gehören neben den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien insbesondere Fragen der regionalen Eingrenzung des Vertragsgebietes und der Exklusivität, Regelungen zu Haftungsverhältnissen, Verschwiegenheitspflichten, Regelungen zum Provisionsanspruch, Fragen zum Wettbewerbsverbot und zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. zur Kündigung.
Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Gemäß § 86 HGB hat sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Diese Interessenwahrnehmungspflicht ist die wesentliche Pflicht des Handelsvertreters. Zudem unterliegt es dem Unternehmer gegenüber weitreichenden Informations- und Berichtspflichten, durch die sichergestellt werden soll, dass der Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss Kenntnis erlangt. Aus seiner Treuepflicht folgt in der Regel auch ein Wettbewerbsverbot für die Dauer der Zusammenarbeit. Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Vertrages kann – in engen Grenzen - vertraglich vereinbart werden.
Der Unternehmer ist demgegenüber dazu verpflichtet, dem Handelsvertreter die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu ermöglichen, ihm also alle hierfür erforderlichen Unterlagen, Materialien oder Informationen zur Verfügung zu stellen. Für jedes vermittelte oder abgeschlossene Geschäft hat er dem Handelsvertreter Provision zu zahlen. In der Praxis bedeutsam ist zudem der sogenannte Ausgleichsanspruch. Demzufolge hat der Unternehmer dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages einen angemessenen Ausgleich zu zahlen, sofern der Unternehmer auch nach der Beendigung noch von der Tätigkeit des Handelsvertreters profitiert.
Pflichtverletzungen und Konflikte: Beendigung und Kündigungsmöglichkeiten
Handelsvertreterverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Im Falle eines unbefristeten Vertrages, können grundsätzlich beide Parteien die Zusammenarbeit durch ordentliche Kündigung beenden. Kommt es zu einem Konflikt, der die weitere Zusammenarbeit für eine der Parteien unzumutbar macht, beispielsweise weil die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt hat, kann dies das Recht zur außerordentlichen, das heißt zur fristlosen Kündigung begründen.
Neben den Kündigungsrechten können Pflichtverletzungen regelmäßig zu Schadensersatzansprüchen der geschädigten Vertragspartei führen.
FAQs zum Handelsvertreterrecht
Was ist ein Handelsvertreter?
Ein Handelsvertreter ist für einen anderen, den sogenannten Unternehmer tätig und vermittelt für diesen Geschäfte oder schließt sie im Namen des Unternehmers ab. Dabei ist er selbstständig, also nicht beim Unternehmer angestellt. Für den erfolgreichen Abschluss oder die erfolgreiche Vermittlung erhält er dafür vom Unternehmer eine Provisionszahlung.
Wo ist das Handelsvertreterrecht geregelt?
Das für Handelsvertreter geltende Recht ergibt sich aus den §§ 84 ff. HGB. Daneben werden die weiteren Details im jeweiligen Handelsvertretervertrag geregelt.
Welche Vorteile bieten Handelsvertreter?
Der Rückgriff auf Handelsvertreter macht Vertrieb für den Unternehmer besonders effektiv. Er muss keine eigenen Vertriebsstrukturen aufbauen und aufrechterhalten, wodurch er Kosten, beispielsweise für Personal, einspart. Zwar muss er dem Handelsvertreter Provision zahlen, diese fällt allerdings nur im Erfolgsfall an.
Welche Nachteile bieten Handelsvertreter?
Da Handelsvertreter selbstständig sind, unterliegen sie der Kontrolle des Unternehmers nur sehr eingeschränkt. Zwar treffen Handelsvertreter Interessenwahrnehmungs-, Rücksichtnahme- und Treuepflichten, der Unternehmer muss sich aber die Einzelheiten des Vertriebes aus der Hand geben.