Lastenausgleich & Lastenausgleichsgesetz

Ratgeber Vermögensabgabe und Vermögensschutz

Der Lastenausgleich und das Lastenausgleichsgesetz war lange ein vergessenes Relikt aus der Nachkriegszeit. Vor dem Hintergrund sich häufender Krisen und den Kosten zu deren Bewältigung wird in Teilen von Politik und Gesellschaft aber inzwischen wieder über einen solchen Lastenausgleich bzw. eine Vermögensabgabe diskutiert. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was ein Lastenausgleich ist, wie wahrscheinlich seine Einführung ist und welche Möglichkeiten es gibt, sein Vermögen zu schützen.

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    Lastenausgleich nach dem Lastenausgleichsgesetz 1952

    Der bisher einzige Lastenausgleich in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland fand nach dem zweiten Weltkrieg auf Grundlage des Lastenausgleichsgesetzes von 1952 statt. Die beste Zusammenfassung bietet das Bundesfinanzministerium:

    Der Lastenausgleich diente in der Nachkriegszeit der Entschädigung und vor allem der Eingliederung der Millionen Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten (vor allem der Bombenopfer), die im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland lebten. In der damaligen SBZ bzw. DDR gab es keine vergleichbaren Leistungen. Der Lastenausgleich wurde teils durch die Lastenausgleichsabgabe finanziert, die von kriegsverschonten Vermögen erhoben wurde, teils aus Steuermitteln. Der Lastenausgleich gewährte keinen vollen Wertersatz, sondern nur quotale und ggf. degressiv gestaffelte Leistungen. Insgesamt betrug das Gesamtvolumen des Lastenausgleichs rund 75 Mrd. Euro.

    Antragsteller mussten zum Zeitpunkt der Schädigung die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und zudem bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Im Wesentlichen ging es um den ständigen Aufenthalt im alten Bundesgebiet am 31. Dezember 1952. Ausnahmen galten für Kriegsgefangene, Spätheimkehrer, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler. Der Lastenausgleich ist – von Bestandsfällen abgesehen – längst abgewickelt. Seit 1995 sind alle Antragsfristen abgelaufen.

    Folgende Schäden und Schadensarten waren in den Lastenausgleich einbezogen:

    1. Vertreibungsschäden und Schäden der Aussiedler und Spätaussiedler,
    2. Kriegssachschäden im Westen, insbesondere also die Schäden aufgrund der alliierten Bombardierungen,
    3. Umstellungsverluste aufgrund der Währungsumstellung in den drei Westzonen von Reichsmark auf D-Mark am 21. Juni 1948
    4. Schäden in der SBZ bzw. DDR, und zwar alle Schäden im gesamten Zeitraum von 1933 bis 1989

    Als Leistungen gab es vor allem die (einmalige) Hauptentschädigung zur Abgeltung erlittener Vermögensschäden, die Kriegsschadenrente für Personen, die aufgrund von Vertreibungs- oder Bombenschäden ihre Altersversorgung verloren hatten, die Hausratentschädigung zur Abgeltung von Vertreibungs- und Bombenschäden an Hausrat sowie zurückzuzahlende Eingliederungsdarlehen (landwirtschaftliche Darlehen, gewerbliche Darlehen, Wohnungsbaudarlehen, Arbeitsplatzdarlehen), die teils unverzinslich, teil niedrig verzinslich waren.

    Weil der Lastenausgleich 1990 bereits weitestgehend erledigt war und in den neuen Ländern kein den Nachkriegsverhältnissen entsprechender Eingliederungsbedarf der Vertriebenen und Kriegsgeschädigten mehr bestand, entschied sich der Gesetzgeber, das Lastenausgleichsgesetz nicht auf das Beitrittsgebiet zu übertragen. Stattdessen sah das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz) vom 27. September 1994 mit rd. 2.045 € (4.000 DM) eine pauschale Abgeltung des Schicksals der in die SBZ/DDR gelangten Vertriebenen der Erlebensgeneration vor.

    Lastenausgleichsgesetz (LAG) Gesetz über den Lastenausgleich aus dem Jahr 1952 (zuletzt geändert 2020) im Volltext

    Lastenausgleich, Vermögensabgabe, Vermögenssteuer - was ist was?

    Die Finanzierung des Lastenausgleichs erfolgt durch eine Lastenausgleichsabgabe, bei der es sich um eine Vermögensabgabe handelt. Diese wird einmalig für einen bestimmten Zweck erhoben. Dagegen handelt es sich bei einer Vermögenssteuer um eine laufende Steuer, die in der Regel jährlich erhoben wird. In Deutschland ist die Vermögenssteuer im Vermögensteuergesetz (VStG) geregelt. Sie steht den Bundesländern zu, während das Aufkommen einer Vermögensabgabe an den Bund fließt.

    Rechtliche Hintergrundinformationen und den aktuellen politischen Stand hinsichtlich der Vermögenssteuer und der Vermögensabgabe finden Sie auf den folgenden Themenseiten:

    Wer fordert eine Vermögensabgabe?

    Die Forderung nach einer Vermögensabgabe ist vor allem seit der Finanz- und Bankenkrise immer wieder zu hören und zu lesen. Vorstöße gibt es aus dem sogenannten "links-grünen" Lager - sowohl von Einzelpersonen als auch Bundestagsfraktionen und der Parteien selbst.

    Insoweit gibt es einen Gleichlauf mit der parallel laufenden Diskussion zu Wiedereinführung der laufend erhobenen Vermögenssteuer, die von den politischen Akteuren gefordert wird, die sich (alternativ oder kummulativ) auch für die Vermögensabgabe einsetzen. Den aktuellen politischen Stand zur Vermögenssteuer finden Sie hier: Politische Parteien zur Vermögenssteuer

    Nachfolgend haben wir einige aktuelle Stimmen und Stimmungen hinsichtlich einer Vermögensabgabe für Sie gesammelt.

    SPD

    Grüne

    Die Linke

    Sonstige Parteien

    Von den sonstigen in der Bundesregierung bzw. im Bundestag vertretenen Parteien, namentlich der CDU/CSU, der FDP und der AfD gibt es keine Unterstützung bei der Einführung einer Vermögensabgabe in Deutschland.

    Wie wahrscheinlich ist eine Vermögensabgabe?

    Glaubt man den "Experten" auf YouTube, steht die Einführung einer Vermögensabgabe unmittelbar bevor (und das schon seit einigen Jahren). Verschwörungstheoretiker prophezeihen die baldige Enteignung aller Immobilienbesitzer durch den Staat und Kanzleien mit entsprechendem Geschäftsmodell raten zum Wegzug ins Ausland, um das Vermögen zu schützen.

    Doch wie groß ist die "Gefahr" einer Vermögensabgabe tatsächlich?

    1. Aus rechtlicher Sicht dürfte die Einführung einer Vermögensabgabe zumindest möglich sein, soweit dir verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
    2. Aktuell gibt es weder in der Bundesregierung noch im Bundestag eine politische Mehrheit für die Einführung einer Vermögensabgabe.
    3. Auch bei Neuwahlen gäbe es derzeit keine Mehrheit für eine Vermögensabgabe, da eine Regierungsbildung ohne Beteiligung der CDU/CSU und/oder der FDP - beide lehnen bisher eine Vermögensabgabe und/oder eine Vermögenssteuer ab - nicht möglich wäre (aktuelle Wahlumfragen).

    Die Vermutung, dass Maßnahmen wie die neue Grundsteuer und der Zensus 2022 Teil eines der Öffentlichkeit vorborgenen Plans "der Politiker" zur Einführung einer Vermögensabgabe oder Vermögenssteuer sind, ist abwegig, wenn man die rechtlichen Hintergründe und die Funktionsweise von Politik und Verwaltung kennt.

    Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Einführung einer Vermögensabgabe in Deutschland grundsätzlich rechtlich möglich wäre, aufgrund der derzeitigen politischen Machtverhältnisse aber unwahrscheinlich ist.

    Das könnte sich ändern, wenn die gesellschaftlichen Herausforderungen weiter zunehmen, der damit einhergehende Finanzierungsbedarf des Staates weiter ansteigt, in der Bevölkerung die Akzeptanz für eine Vermögensabgabe zunimmt und dies von den politischen Akteuren aufgenommen wird.

    Vermutet man eine solche Entwicklung, sollte man sich fragen, wie eine solche Vermögensabgabe konkret aussehen könnte. Welche Gruppen wären in welchem Ausmaß betroffen?

    Wie würde eine Vermögensabgabe konkret aussehen?

    Die Auswirkungen einer Vermögensabgabe kann man seriös nur diskutieren, wenn man diese möglichst konrket skizziert. Das betrifft insbesondere die Höhe der Abgabe und die der Freibeträge. Aber wie könnte eine Abgabe im Detail aussehen. Aktuell vermuten wir, dass sich eine Vermögensabgabe wahrscheinlich an dem Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen aus September 2012 orientieren könnte. Dann würde die Abgabe konkret wie folgt aussehen.

    Eckdaten des Gesetzesentwurfs aus 2012

    1. Abgabepflichtig ist grundsätzlich das Netto-Gesamtvermögen (Verkehrswert) aller natürlichen Personen.
    2. Die Höhe der Abgabeschuld beträgt 15 Prozent, geschuldet in 10 Jahresraten zu je 1,5 Prozent.
    3. Der persönliche Freibetrag beträgt 1.000.000 Euro und 250.000 Euro für jedes Kind.
    4. Für Betriebsvermögen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 5.000.000 Euro gewährt.

    Der Gesetzentwurf geht dabei - unter Berufung auf ein Gutachten des DIW - von direkten Erhebungskosten von weniger als 1 Prozent des Aufkommens aus. Die Verwaltungskosten betrügen etwa 0,2 Prozent des Aufkommens, die Befolgungskosten 0,64 Proezent des Aufkommens.

    Kein Vermögensschutz durch die Familienstiftung?

    Ein interessantes Detail im Gesetzentwurf aus dem Jahr 2012 betrifft Familienstiftungen, die auch zum abgabepflichtigen Vermögen gehörren sollen. Dazu soll das Stiftungsvermögen dem Stifter zugerechnet werden oder (wenn der Stifter selbst nicht abgabepflichtig ist) alternativ den bezugsberechtigten Personen. Das ist insoweit problematisch, als das Stiftungsvermögen womöglich keine Erträge abwirft und die abgabepflichtigen Personen selbst gar keinen Einfluss auf das Stiftungsvermögen haben.

    Welche Gutachten und Stellungnahmen zur Vermögensabgabe gibt es?

    Die politische Diskussion um um eine einmalige Vermögensabgabe zur Krisenbewältigung wird begleitet von Gutachten und Stellungnahmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft. Nachfolgend haben wir Ihnen einige zusammengestellt:

    Corona-Vermögensabgabe "Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe
    erhoben werden?" Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesfinanzministerium, Gutachten März 2021
    Einmalige Vermögensabgaben? Thiess Büttner, Johanna Hey, Kai A. Konrad, Andreas Peichl, Nadine Riedel, Marcel Thum und Alfons Weichenrieder, in: Ifo Dresden berichtet Juni 2021 Verfassungsmäßigkeit einer Corona-Vermögensabgabe "Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der
    wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie", Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, April 2020
    Vermögensabgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG Joachim Wieland, Hans Böckler Stiftung, Rechtsgutachten, August 2012 Gutachten DIW Berlin Stefan Bach, Vermögensabgabe DIE LINKE - Aufkommen und Verteilungswirkungen, Oktober 2020

    8. FAQ Vermögenssteuer

    Schnelle Antworten auf häufige Fragen

    Wie hoch ist die Vermögenssteuer?

    Der Steuersatz der seit 1997 nicht mehr erhobenen Vermögenssteuer beträgt gemäß § 10 VStG für natürlich Personen jährlich 0,5 Prozent für Betriebsvermögen und 1 Prozent für sonstiges Vermögen. Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beträgt der Steuersatz 0,6 Prozent. Für eine wieder eingeführte Vermögenssteuer, wie sie von verschiedenen politischen Parteien geplant ist, wird häufig eine Steuersatz von 1 Prozent genannt.

    Wie hoch sind die Freibeträge bei der Vermögenssteuer?

    Die Freibeträge bei der seit 1997 nicht mehr erhobenen Vermögenssteuer liegen gemäß § 6 VStG bei 120.000 DM für Einzelpersonen und 240.000 DM für Ehepaare. Außerdem gibt es einen Freibetrag von 120.000 für gemeinsam mit den Eltern veranlagte Kinder. Für die politisch diskutierte Neuauflage der Vermögenssteuer sind deutlich höhere Freibeträge im Gespräch (1-2 Mio/Person).

    Wird man durch die Vermögenssteuer enteignet?

    Vor allem aufgrund der Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat, soll eine Vermögenssteuer grundsätzlich nicht die Vermögenssubstanz mindern. Sie soll vielmehr eine sogenannte Sollertragssteuer sein, die neben der Besteuerung des Einkommens steht. Daher sind hohe Freibeträge geboten, damit Eigentümer von teueren Eigenheimen, die keine Erträge abwerfen, durch eine Vermögenssteuer nicht unverhältnismäßig belastet werden. Eine Enteignung im engeren Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil nicht Vermögenswerte vom Bürger an den Staat übertragen werden.

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