Güterstandsschaukel

Steueroptimierte Vermögensverteilung von Ehegatten

Wer während seiner Ehe größere Vermögenswerte angehäuft hat, muss im Scheidungsfall den Zugewinnausgleich fürchten. Dieser Ausgleich kann jedoch auch gezielt während einer intakten Ehe für eine steuerfreie Vermögensübertragung genutzt werden oder vor Ansprüchen von Gläubigern oder Enterbten schützen. Realisiert wird dies mit der sogenannten Güterstandsschaukel, bei der die Eheleute von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und gegebenenfalls wieder zurückwechseln.

In diesem Beitrag geben Ihnen unsere Steuerberater und Fachanwälte alle wichtigen Informationen zu Güterstandsschaukel.

Rechtliche und steuerliche Beratung bei der Güterstandsschaukel

Unser Experten-Team aus Fachanwälten und Steuerberatern berät Sie in allen Aspekten zur Güterstandsschaukel, sonstigen Vermögensübertragungen und der Vermögensnachfolge.

  • Entwicklung langfristiger Strategien zur steueroptimierten Erhaltung des Familienvermögens
  • Planung und Begleitung von Güterstandsschaukeln und anderen ehevertraglichen Regelungen
  • Gestaltung der Vermögensnachfolge durch Erbschaften und Schenkungen
  • Asset Protection für Unternehmer und Manager

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1. Was ist die Güterstandsschaukel und wann ist sie sinnvoll?

Bei der Güterstandsschaukel wird durch einen Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und dadurch ein Zugewinnausgleich ausgelöst. Zu diesem Ausgleich kommt es sonst eigentlich erst durch die Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Durch die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen verschoben.

Gegebenenfalls wird anschließend von der Gütertrennung zurück in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt.

Grund für die Gestaltung kann sowohl der Wunsch nach Verminderung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sein als auch die Sicherung des Familienvermögens vor enterbten Pflichtteilsberechtigten oder Gläubigern (Asset Protection).

a. Steueroptimierung

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer – zumindest soweit sie den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen und es sich nicht um die Übertragung des „Familienheims“ handelt.

Vor allem, wenn der Freibetrag nicht ausreicht, kommt die Güterstandsschaukel ins Spiel. Die Zugewinnausgleichsforderung, die durch die vertragliche Änderung des Güterstands entsteht, ist nämlich steuerfrei, da sie weder als Erbschaft noch als Schenkung angesehen wird:

§ 5 Absatz 2 ErbStG

"Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Absatz 2 BGB ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7."

Interessant ist die Güterstandsschaukel vor allem bei größeren Familienvermögen im Hinblick auf die Weitergabe an die nächste Generation. Da jedes Kind von jedem Elternteil (alle 10 Jahre) Schenkungen bzw. Erbschaften in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei erwerben darf, können die Freibeträge nur ausgenutzt werden, wenn auch beide Elternteile entsprechendes Vermögen haben. Insoweit ist die Güterstandsschaukel ein vorbereitender Zwischenschritt für die steueroptimierte Weitergabe an Kinder und Enkel.

b. Pflichtteilsreduzierung

Kinder gehören zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Werden sie per Testament enterbt, können sie im Erbfall Pflichtteilsansprüchein Höhe der Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote gegen den Erben (meist der Ehegatte des Erblassers) geltend machen. Versucht man, den Pflichtteil zu reduzieren, indem man Vermögen verschenkt (und so den Nachlass reduziert), entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese schmelzen nur schrittweise (jährlich 10 Prozent) ab, bis nach 10 Jahren keine Ansprüche mehr bestehen. Bei Schenkungen an den Ehegatten bleiben die Ergänzungsansprüche sogar dauerhaft bestehen, sodass der Transfer diesbezüglich ohne Wirkung bleibt.

Es gibt noch keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, ob und inwieweit eine Vermögensverschiebung aufgrund eines Güterstandswechsels pflichtteilsfest ist. Viel spricht aber dafür, dass die Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts anzusehen ist.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich durch den Wechsel des Güterstands auch die Pflichtteilsquoten ändern, was gegebenenfalls (zumindest vorübergehend) dem Ziel der Pflichtteilsreduzierung für enterbte Kinder entgegensteht.

Themenseite Pflichtteil reduzieren Übersicht über alle Strategien für eine wirksame Enterbung von Angehörigen.

c. Asset Protection

Vermögensverschiebungen an den Ehegatten werden nicht selten vorgenommen, um Assets dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.

Ein Beispielfall

Stellen Sie sich vor, dass Sie als Geschäftsführer aufgrund von Insolvenzen in Ihrer Unternehmensgruppe einem potenziellen Haftungsrisiko von mehreren Millionen Euro ausgesetzt sind. Diesem etwaigen Gläubigerzugriff (hier Insolvenzverwalter der Unternehmenstöchter) versucht man dann durch die Übertragung von Vermögen auf Angehörige zu entgehen.

Bitte beachten Sie aber, dass insbesondere Schenkungen mit dieser Zielrichtung noch Jahre nach dem Vollzug anfechtbar sind und in letzter Konsequenz auch zu einer Strafbarkeit führen können.

Der Vermögenstransfer durch den Wechsel des Güterstandes ist in dieser Hinsicht regelmäßig weniger verdächtig. Doch auch hier kann eine gerichtliche Überprüfung der Gestaltung zur Annahme einer Anfechtbarkeit führen. Problematisch ist dabei insbesondere eine erkennbare Absicht, Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Diese kann vermutet werden, wenn sofort nach dem Wechsel in die Gütertrennung wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt wird.

Wie auch bei den übrigen Instrumenten der Asset Protection gilt die goldene Regel, nicht zu warten, bis sich ein Haftungsfall abzeichnet oder die Gläubiger schon Ansprüche angemeldet haben. Vermögensschutz gelingt nur, wenn er rechtzeitig geplant und umgesetzt wird.

Ausgezeichnete Beratung

Wir freuen uns über jährliche Auszeichnungen des Handelsblattes und des Wirtschaftsmagazins Capital in den Kategorien "Beste Steuerberater Erbschaft und Schenkung" sowie "Beste Anwaltskanzleien Erbrecht".

Wir danken allen Kollegen, deren Leistungen das möglich gemacht haben.

2. Wie funktioniert die Güterstandsschaukel?

Der Wechsel des Güterstands erfolgt durch einen Ehevertrag. Dieser muss notariell beurkundet werden. Der Notar klärt dabei zwar über die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Vereinbarung auf. Er berät jedoch nie steuerlich. Da aber die steuerlichen Konsequenzen des Güterstandswechsels enorm und regelmäßig auch Beweggrund für die Gestaltung ist, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Steuerrecht bzw. einen Steuerberater mit entsprechender Expertise hinzuziehen.

Bei ROSE & PARTNER bieten wir Ihnen die rechtliche und steuerliche Beratung zur Güterstandsschaukel aus einer Hand an.

Im Vertrag werden Angaben zum Zugewinn gemacht und dazu, wie der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt werden kann – also insbesondere auch durch die Übertragung von Assets wie etwa Immobilien, Unternehmensanteile oder Wertpapiere.

Grundsätzliche Berechnung des Zugewinnausgleichs

Um die Zugewinnausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht man den Vermögens-Zugewinn beider Ehegatten während der Ehe. Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich.

Beim ehevertraglich veranlassten Zugewinnausgleich können auch frühere Schenkungen noch steuerlich „bereinigt“ werden, da sie auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden. Eine gegebenenfalls in der Vergangenheit nicht gezahlte Schenkungssteuer muss dann auch nicht mehr nachgezahlt werden.

Es ist zu überlegen, ob nach dem Wechsel in die Gütertrennung und Vollzug des Zugewinnausgleichs wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt werden soll. Hierdurch könnte dann ein künftig entstehender Zugewinn später erneut durch Vertrag oder beim Erbfall steuerfrei ausgeglichen werden. Ob das geboten ist, hängt von der individuellen wirtschaftlichen Situation der Ehegatten und der Lebensphase ab. Grundsätzlich wird empfohlen, das Hin- und Herwechseln des Güterstands nicht in eine notarielle Urkunde zu packen und etwas Zeit (mindestens 6 Monate) zwischen den einzelnen Schritten zu lassen. Anderenfalls könnte sich ein Missbrauch aufdrängen.

3. Zurück in die Zugewinngemeinschaft?

Es ist zu überlegen, ob nach dem Wechsel in die Gütertrennung und Vollzug des Zugewinnausgleichs wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft geschaukelt werden soll. Hierdurch könnte dann ein künftig entstehender Zugewinn später erneut durch Vertrag oder beim Erbfall steuerfrei ausgeglichen werden. Ob das geboten ist, hängt von der individuellen wirtschaftlichen Situation der Ehegatten und der Lebensphase ab.

Grundsätzlich wird empfohlen, das Hin- und Herwechseln des Güterstands nicht in eine notarielle Urkunde zu packen und etwas Zeit (mindestens 6 Monate) zwischen den einzelnen Schritten zu lassen. Anderenfalls könnte sich ein Missbrauch aufdrängen. Erfolgt die Güterstandsschaukel allein aus steuerlicher Motivation, kann auch überlegt werden, alles in einer Urkunde (also auch ohne "Schamfrist") zu regeln, um so Notargebühren zu sparen. Diesbezüglich gibt es eine sehr erfreuliche Rechtsprechung des BFH. Eine solche Entscheidung bedarf aber stets der sorgfältigen Prüfung und sollte gegebenenfalls durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt abgesichert werden.

4. Welche Probleme und Risiken birgt die Güterstandsschaukel?

So groß die Chancen der Güterstandsschaukel sind, so vorsichtig muss man auch bei der Nutzung dieses Instruments sein. Mangelnde Sorgfalt bei der Planung und Durchführung können jedes der beabsichtigten Ziele vereiteln und noch darüber hinaus Schaden anrichten.

Gewarnt werden muss insbesondere davor, willkürlich irgendeinen Zugewinn anzunehmen und auszugleichen. Gerade bei Vermögenswerten wie Immobilien und Unternehmensanteilen sollten nachvollziehbare Werte angesetzt werden, die gegebenenfalls sogar durch Sachverständigengutachten ermittelt werden sollten. Die Bezifferung der Zugewinne der Ehegatten, gegebenenfalls mit Anfangs- und Endvermögen, kann und sollte gegebenenfalls im Vertrag angegeben werden – unter Nutzung der familienrechtlichen Möglichkeiten.

Problematisch für die Anerkennung der Gestaltung kann auch sein, wenn der Vollzug des Zugewinnausgleichs nicht zeitnah oder unvollständig durchgeführt wird. Alles, was auf ein Scheingeschäft hindeutet, sollte unterlassen werden.

Wird ein zu hoch angesetzter Zugewinn ausgeglichen, droht ebenso eine Schenkungsteuerpflicht wie bei einem zu geringen Ausgleich. Auf steuerlicher Ebene droht bei einer schlampigen Güterstandsschaukel außerdem die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs und sogar eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.

Auch ertragsteuerlich bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, soweit der Zugewinnausgleichsanspruch nicht (nur) durch Geldzahlung, sondern (auch) durch die Übertragung von Sachwerten erfolgen soll. Dabei handelt es sich dann um eine entgeltliche Veräußerung. Soll sogenanntes steuerverstricktes Vermögen auf den Ehegatten übertragen werden, kann eine Ertragssteuerbelastung durch Gestaltung vermieden werden.

Bei all den genannten Risiken ist aber nicht zu vergessen, dass die Güterstandsschaukel sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich grundsätzlich von der Rechtsprechung anerkannt ist.

5. Schaukeln auch für Ehepaare mit Gütertrennung?

Welche Möglichkeiten haben Ehepaare, die bereits im Güterstand der Gütertrennung leben, weil sie diesen etwa bei der Heirat per Ehevertrag vereinbart haben? Diese waren damals vermutlich (steuerlich) schlecht beraten, weil sie sich den steuerfreien Zugewinnausgleich im Todesfall abgeschnitten haben – und ihre Ziele womöglich auch mit der in dieser Hinsicht besseren „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ erreicht hätten.

Der Bundesfinanzhof meint es offenbar gut mit diesen Paaren. Er gestattet ihnen einen rückwirkenden Wechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft mit steuerlicher Wirkung. Rückwirkend bedeutet hier auf den Zeitpunkt der Heirat. Der so dann doch entstandene Zugewinn wird dann durch die erneute Vereinbarung der Gütertrennung aktiviert und steuerneutral ausgeglichen, bevor es gegebenenfalls erneut in die Zugewinngemeinschaft geht.

Diese Gestaltung funktioniert jedoch nur, wenn die rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft noch zu Lebzeiten durch Ehevertrag beendet wird, also nicht erst durch den Tod eines Ehegatten.

6. FAQ Güterstandsschaukel

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welche Güterstände gibt es für Ehepaare?

Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es insbesondere noch die Gütertrennung, bei der bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich erfolgt. Ebenfalls möglich, aber sehr selten, sind die Gütergemeinschaft und der deutsch-französische Wahlgüterstand.

Ist die Güterstandsschaukel auch eine Maßnahme zum Vermögensschutz?

Im Rahmen der Güterstandsschaukel können hohe Vermögenswerte auf den Ehepartner in zulässiger Weise verschoben werden. Hierdurch lässt sich gegebenenfalls das Familienvermögen vor dem potenziellen Zugriff von Gläubigern schützen (Asset Protection).

Wie oft kann man den Güterstand wechseln?

Der Güterstand steht grundsätzlich zur Disposition der Ehegatten und kann daher theoretisch beliebig oft gewechselt werden.

Ist die Güterstandsschaukel legal?

Die Güterstandsschaukel ist sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich von den Gerichten als auch der Rechtsliteratur im Grundsatz anerkannt.

Was kostet eine Güterstandsschaukel?

Für die rechtliche und steuerliche Planung und Gestaltung der Güterstandsschaukel fallen Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare an, deren Höhe vom zeitlichen Aufwand im Einzelfall abhängen. Bei überschaubaren Konstellationen können auch Pauschalen vereinbart werden. Hinzu kommt die Beurkundungsgebühr des Notars für den Ehevertrag, deren Berechnung das Vermögen beider Ehegatten zugrunde liegt.

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