Praxisverkauf – Praxisübergabe – Praxisabgabe

Was muss ich beim Verkauf einer Praxis beachten?

Wenn niedergelassene (Zahn-)Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis bzw. Anteile an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder an einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) an veräußern möchten, müssen viele rechtliche und steuerliche Aspekte beachten werden. Das gleiche gilt, wenn Sie ihre Praxis und Zulassung mit einem Kollegen oder einer Kollegin teilen oder in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einbringen möchten. Eine professionelle Vorbereitung und Durchführung ist unerlässlich, um Risiken zu vermeiden, einen hohen Kaufpreis zu erzielen und steuerliche Privilegien zu nutzen.

Wenn Sie eine (Zahn-)Arztpraxis nicht verkaufen, sondern kaufen möchten, finden Sie hier alle wichtigen Infos zum Praxiskauf.

Inhalt dieser Themenseite

Unsere Spezialisierung: Praxisübertragung/Praxisverkauf

Unsere Kanzlei verfügt über FachanwältInnen für Medizinrecht und Gesellschaftsrecht, die Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Praxisverkauf beraten. Mehr noch als das treffen im Medizinrecht oft mehrere juristische Disziplinen zusammen: So kommen bei der Praxisübertragung auch regelmäßig arbeitsrechtliche, mietrechtliche und/oder datenschutzrechtliche Fragen auf. Unser Team verfügt über langjährige Erfahrungen bei Praxis- und Unternehmenstransaktionen.

Wir begleiten Sie bei der Abgabe der Einzelpraxis, der Veräußerung von Anteilen an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis), an einer Praxisgemeinschaft und an einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), sowie dem Klinikverkauf jedweder Größe deutschlandweit.

Überblick: Praxisverkauf und Praxisabgabe

Wer eine (Zahn-)Arztpraxis veräußert, führt nicht einfach nur eine Unternehmenstransaktion durch. Es geht zumeist um die Aufgabe eines Lebenswerks. Selbstverständlich soll dabei ein möglichst hoher, jedenfalls fairer Kaufpreis erzielt werden. Doch mehr als das geht es darum, dass die Patientinnen und Patienten auch in Zukunft gut versorgt werden, möglichst an demselben Standort. Den Mitarbeitenden soll eine gute und faire Arbeitsstelle erhalten bleiben. Manche möchten in Teilzeit noch etwas weiter behandeln, ohne aber noch weiter mit den administrativen Angelegenheiten und Bürokratie belastet zu sein.

Nach der Praxisabgabe soll in allen Fällen sichergestellt sein, dass

  • keine Rückforderungsansprüche mehr gegen Sie erhoben werden,
  • keine unerwarteten Steuerrisiken drohen,
  • der Kaufpreis nicht nachträglich gemindert werden kann oder
  • im schlimmsten Fall der Praxisverkauf sogar rückabgewickelt werden muss.

Wir verstehen das. Unser Team schützt Sie vor Risiken und begleitet Sie bei dem Veräußerungsprozess stets an Ihrer Seite. Denn nicht nur die tägliche Praxisleitung und Praxisführung erfordert Fingerspitzengefühl und jahrelange Erfahrung. Auch der Praxisverkauf stellt Ärztinnen und Ärzte vor große Herausforderungen. Vor allem, wenn der Verkaufserlös aus der Praxisübergabe eine wichtige Rolle in der persönlichen Altersvorsorge und Finanzplanung spielt, sollte der Verkauf der Arztpraxis von langer Hand geplant werden.

Viele wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte müssen bedacht und geprüft werden. Mit einer professionellen Vorbereitung und Strukturierung des Verkaufsprozesses lassen sich Haftungsrisiken vermeiden und optimale Kaufpreise erreichen. (Die Begriffe „Praxisverkauf“, „Praxisabgabe“ und „Praxisübertragung“ bezeichnen im allgemeinen Sprachgebrauch denselben Vorgang und werden daher hier auch synonym verwendet; Unterdessen gibt es auf der juristisch-technischen Ebene feine, aber bedeutende Unterschiede, die aber für die nachfolgenden Angaben irrelevant sind.)

Der zeitliche Rahmen des Praxisverkaufs

Bei Praxisabgabeprozessen ist zu unterscheiden. Bei manchen wird bereits eine konkrete Nachfolgerin bzw. Nachfolger favorisiert, eventuell ist er bzw. sie bereits in der Praxis angestellt tätig. In anderen Fällen muss die Auswahl erst im Abgabeprozess getroffen werden soll. Sofern für erstere Fälle sicher ausgeschlossen werden soll, dass der jeweils zuständige Zulassungsausschuss keine andere Nachfolge bestimmt, sollte die Praxisabgabe bestenfalls schon mehrere Jahre im Voraus geplant (und rechtlich und steuerlich geprüft) werden.  

Aber auch wenn die Nachfolge unbestimmt ist, sollten ca. neun Monate bis zum Übergabestichtag eingeplant werden. Der Übergabestichtag sollte stets der letzte Tag eines Quartals sein. Zwar können Praxisübergabeverfahren oft auch schneller durchgeführt werden. Allerdings raten wir, grundsätzlich genug Zeit und etwas zeitlichen Puffer für Bewertungsverfahren, den Prozessen vor dem Zulassungsausschuss, den Vertragsverhandlungen und anderen Vorbereitungshandlungen einzuplanen, wie z.B. Abstimmungen über die Vermietung der Praxisimmobilie.

Zulassungsrechtliche Fragestellungen müssen im Rahmen der Gestaltung des Praxiskaufvertrags koordiniert werden. Dafür sollte eine fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Der Fachanwalt bzw. die Fachanwältin für Medizinrecht weiß, wie man mit Zulassungssperren, Nachbesserungsverfahren und sonstigen Verfahren von Zulassungsausschüssen im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Gestaltung des Praxiskaufvertrags verfährt. Die Veräußerung von rein privatärztlichen Praxen ist vergleichsweise weit weniger komplex. Einfacher sind auch Praxisübergaben in ungesperrten Planungsbereichen, z.B. Zahnarztpraxen. Solche lassen sich regelmäßig auch etwas schneller realisieren.

Die ersten Schritte zur Praxisabgabe

Am Anfang des Abgabeprozesses einer Praxis steht –wenig überraschend– der Entschluss, sich überhaupt von der Praxis zu trennen. Die Motive reichen weit von Umzug bis hin zu einer gänzlichen beruflichen Umorientierung. Regelmäßig beabsichtigen die PraxisabgeberInnen unterdessen in den Ruhestand einzutreten. Dafür müssen Sie mit Ihren Beratern prüfen, mit welchem Verkaufserlös gerechnet werden kann, welche steuerlichen Belastungen zu erwarten sind und ob das im Einklang mit Ihrer persönlichen Lebensplanung steht.

Die Ermittlung des Erwartungshorizontes des Netto-Erlöses nimmt folglich einen Schwerpunkt bei der frühen Planung ein.  Der Entschluss, ob und wann eine Praxis übergeben werden soll, geht Hand in Hand mit der Kaufpreisvorstellung. Doch oft sind sich Veräußernde gar nicht im Klaren, was ihre Praxis wert ist.

Unternehmensbewertung: Was ist meine Praxis wert?

Für die Bestimmung des Kaufpreises wird oft ein Sachverständigengutachten beauftragt, der nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung die Praxis bewertet. Allerdings ist die Verhandlung des Kaufpreises von sehr vielen Kriterien abhängig. Neben der technischen Bewertung spielen wirtschaftliche Risiken und Chancen bei der Kaufpreisfindung eine Rolle, die bei vielen Bewertungen gar nicht berücksichtigt oder unzureichend gewichtet werden. So sind zahlreiche wertbildenden Faktoren zu berücksichtigen:

Je professioneller die Begutachtung ist, desto mehr Faktoren werden dabei berücksichtigt und angemessen gewichtet. Solche Gutachten werden z.B. von unabhängigen ExpertInnen erstellt und können teilweise bei oder über (Zahn-)Ärztekammer abgefragt werden. Praxismakler und Praxisausstatter erstellen mitunter ebenfalls Werteinschätzungen. Die qualitative Bandbreite ist groß und für Laien oft nur schwer zu durchschauen.

Beispielsweise wird die sog. "modifizierte Ertragswertmethode“, die oft von Ärztekammern herangezogen wird dafür kritisiert, dass sie zu stark auf die Praxiserlöse und wenig auf das Gewinnpotential abstellt. Sie machen im Übrigen kaum einen Fehler, wenn sie sich unterschiedliche Einschätzungen einholen und auf diese Weise ein Gefühl für den Wert der eigenen Praxis ermitteln. Letzten Endes bestimmt ohnehin der Markt den Preis. Selbst das ausgefeilteste Praxiswertgutachten nützt Ihnen nichts, wenn niemand den aufgerufenen Preis zu zahlen bereit ist.

Bewertung von unserem Experten!

Die Praxisbewertung für die Ermittlung des Kaufpreises bzw. Verkaufspreises übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:

stuermer@rosepartner.de

Die Umsetzung des Verkaufsbeschlusses: Die Nachfolgersuche

Sobald Sie einen Entschluss zur Praxisabgabe gefasst- und Vorstellungen zum Abgabedatum und der Kaufpreishöhe entwickelt haben, besteht der nächste Schritt in der Käufersuche. Wenn Sie bereits jemanden in Aussicht haben, der bzw. die bestenfalls bereits BAG-PartnerIn oder angestellt ist, sollte das Nachbesetzungsverfahren vorbereitet werden.

Steht noch keine Nachfolge fest, haben Sie die Möglichkeit, direkt auf Ihre Zulassung zu verzichten und das Ausschreibungsverfahren beim Zulassungsausschuss zu beantragen. Alternativ können Sie mit längerem zeitlichen Vorlauf zunächst selbst nach Interessenten suchen.

Nachbesetzungsverfahren – oder die Nachfolge selbst in die Hand nehmen?

Wir empfehlen nach Möglichkeit, schon vor der Beantragung nach Interessenten zu suchen. Damit erhöht sich die Möglichkeit, dass Sie mehr geeignete Bewerbungen erhalten. So besteht außerdem mehr Spielraum für wichtige Sondierungen.

Im Nachbesetzungsverfahren erfahren die Interessierten nur sehr kurzfristig von der Übernahmemöglichkeit. Innerhalb von nur vier Wochen müssten der Kaufentschluss gefasst werden, Terminen zum Kennenlernen (ggf. auch des Praxisteams) und zur Besichtigung stattfinden. Kredite müssten bewilligt werden und Vertragsverhandlungen geführt werden. Dafür kommen praktisch nur BewerberInnen in Frage, die bereits gut vorbereitet sind, schon eine Standortentscheidung getroffen haben und im Übrigen in dem Zeitraum weder krank noch im Urlaub sein dürften.

Folglich sollte eine Praxis bzw. eine Zulassung nur dann unmittelbar ausgeschrieben werden, wenn aus persönlichen Gründen bei der Veräußerin oder dem Veräußerer die Praxis so schnell wie möglich verkauft werden soll.

So finden Sie geeignete Interessenten

Die Person des Käufers bzw. Käuferin ist überragend wichtig, nicht zuletzt auch Mitarbeitende und PatientInnen. Wie findet man also eine geeignete Person? Ein Inserat können Sie unkompliziert und kostengünstig online oder abgedruckt über die einschlägigen Fachblätter oder Ärztezeitungen platzieren. Die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV bzw. KZV) unterhalten ebenfalls zumeist Praxisbörsen. Auch unsere Kanzlei verfügt über den Zugang zu Praxisbörsen. Praxisvermittler und -makler können ebenfalls eingeschaltet werden; Was dafür und was dagegen spricht lesen sie hier.

Verkaufsexposé: Die Suche starten – aber mit Konzept!

Die Interessentensuche sollte gut vorbereitet sein. Interessenten werden kurzfristig nach Unterlagen, Besichtigungsterminen und möglichen Übergabezeitpunkten fragen. In professionell strukturierten Verkaufsprozessen ist es sinnvoll, den Kaufinteressenten ein Verkaufsexposé mit allen relevanten Informationen über die Praxis vorzulegen. Dies beschleunigt den Verkaufsprozess, da der Käufer die relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse der Praxis nicht kennt.

Überragend wichtig ist, dass vor einem Verkaufsprozess die laufende Buchhaltung der Praxis auf aktuellem Stand, richtig und nachvollziehbar für die Berater der Käuferseite aufbereitet wird. Die Steuerberatungskanzlei der Praxis sollte daher frühzeitig in den Verkaufsprozess einbezogen werden. Insbesondere wirtschaftliche „Zahlen“ sollten gut aufbereitet sein, denn regelmäßig wird von Ihnen verlangt, dass Sie die Richtigkeit der Angaben später vertraglich garantieren.

Die Due Diligence Prüfung

Eine Due-Diligence-Prüfung (kurz: „DD“) bedeutet zunächst „gebotene Sorgfalt“, bezeichnet aber im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf eine professionelle Prüfung des Kaufobjekts in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder steuerlicher Hinsicht.

Ein Due Diligence-Verfahrenwird regelmäßig von der Käuferseite initiiert, um das Kaufobjekt optimal einschätzen- und Risiken bestmöglich erkennen zu können. Dafür werden Rechts- Wirtschafts- und SteuerberaterInnen beauftragt. Eine Due Diligence kann nur mit der Mitwirkung der Verkäuferseite durchgeführt werden.

Ist eine Due-Diligence-Prüfung erforderlich?

Eine Due Diligence-PrüfungIhrer Praxis ist zunächst nicht obligatorisch, ist aber durchaus üblich. Vor allem größere Praxiseinheiten und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden eingehend geprüft. Das ist für manche Veräußernde zunächst lästig. Es müssen innerhalb von kurzer Zeit aufwendig viele Unterlagen und Auskünfte Preis gegeben werden, ohne dass feststeht, ob sich daraus auch ein Vertragsschluss ergibt. Daher stellt sich vielen PraxisverkäuferInnen die Frage, ob man eine DD durchführen muss.

Doch die Käuferseite hat ein berechtigtes Interesse, die Praxis zu untersuchen. Denn die Interessenten kennen die Praxis nicht und können sie nicht auf Anhieb einschätzen, wie man beim Autokauf eine Probefahrt durchführen könnte (Zur Informationsasymmetrie siehe auch unten zu Garantien). Wir empfehlen daher sich frühzeitig darauf einzurichten und vollständig zu kooperieren. Selbst wenn keine DD durchgeführt werden soll, werden mit Sicherheit von Ihnen Unterlagen verlangt, die Sie parat haben sollten:

Achtung! Vorsicht beim Datenschutz

Bei den relevanten Unterlagen handelt es sich um sensible Betriebsgeheimnisse. Sie können und sollten diese zwar auf Wunsch herausgeben, ab nur gegen eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung(auch: NDA- Non-Disclosure-Agreement). Auf die Vertraulichkeit der offengelegten Unterlagen sollten Sie großen Wert legen. Es muss genau festgelegt werden, wer auf die Informationen zugreifen kann.

Bestenfalls werden alle Unterlagen für die Due Diligence in einem physischen oder digitalen, passwortgeschützten Datenraum für die Käuferseite zusammengetragen. Oftmals werden bei der Zusammenstellung der Dokumente durch den Anwalt des Verkäufers bereits relevante Probleme und Hindernisse entdeckt, die sich ggf. im Vorfeld der Vertragsverhandlungen ohne größeren Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises beseitigen oder relativieren lassen.

Das Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss

Nicht Sie entscheiden, wer die Zulassung erhält, die die Voraussetzung für den Betrieb Ihrer Praxis darstellt, sondern der Zulassungsausschuss bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV bzw. KZV), es sei denn, es handelt sich um eine reine Privatpraxis.

Im zahnärztlichen Bereich und in nicht gesperrten Planungsgebieten findet zwar auch ein formales Nachbesetzungsverfahren statt, aber das ändert nichts mehr am Ergebnis des Verkaufs. Es muss vor allem zeitlich eingeplant werden.

Abhängigkeit zwischen der Zulassung und dem Praxisverkauf

Besteht mit dem Käufer oder der Verkäuferin Einigkeit über den Kaufpreis und die einzelnen zu regelnden Aspekte des Praxiskaufvertrages, wird dieser unter eine sog. aufschiebenden Bedingung einer positiven und bestandskräftigen Auswahlentscheidung des zuständigen Zulassungsausschusses zugunsten des Käufers abgeschlossen – und zwar vor der Auswahlentscheidung.

Erster Schritt: Verzicht auf die Zulassung

Die Verkäuferin bzw. der Verkäufer verzichtet in einem zweischrittigen Verwaltungsverfahren zunächst auf die Zulassung. Zudem wird die Ausschreibung zur Nachbesetzung der Zulassung bei dem Zulassungsausschuss bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in einem gesonderten Verfahren beantragt.

Sodann erfolgt darauf die Bewerbung „unseres“ Interessenten, die wir selbstverständlich ebenfalls mit vorbereiten und einreichen können. Bei mehreren Bewerbungen werden wir durch Akteneinsicht die Qualität in Bezug auf die maßgeblichen Konkurrenten überprüfen und gegebenenfalls ergänzend gegenüber dem Zulassungsausschuss mit einem Schriftsatz vortragen.

Die Auswahlkriterien des Zulassungsausschusses

Der Zulassungsausschuss entscheidet nach besonderen gesetzlichen Vorgaben. Die Qualifikation spielt dabei freilich eine Rolle, aber oft nicht maßgeblich, weil der Zulassungsausschuss nicht einschätzen kann, welche/r KandidatIn fachlich der oder die „Beste“ ist.

Ab einer bestimmten Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter und Qualifikation werden die BewerberInnen zumeist als gleich geeignet behandelt. Sodann werden ggf. noch sog. Privilegierungstatbestände berücksichtigt, etwa wenn der/die BewerberIn zuvor in einem unterversorgten Gebiet tätig war, besondere Versorgungsbedürfnisse erfüllen kann oder mit Ihnen verwandt ist. Auf die Chancen im Zulassungsverfahren kann man unterdessen bedingten Einfluss nehmen, wir klären Sie hierüber gern auf.

Die Sitzung des Zulassungsausschusses: Der entscheidende Termin

Schließlich erfolgt der Sitzungstermin des Zulassungsausschusses, zu dem alle BewerberInnen eingeladen werden. Auch diesen Termin nehmen wir auf Wunsch gern zusammen mit Ihnen wahr. Am Ende der Sitzung wird die Entscheidung über die Nachbesetzung verkündet.

Je nachdem, wie die Entscheidung ausfällt, kann ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gestellt werden. Gegebenenfalls ist Widerspruch einzulegen, wenn ein/e andere/r ungewünschte/r BewerberIn als besser ausgewählt wurde. Dieser Widerspruch kann auch dann schon eingelegt werden, wenn die Entscheidung noch nicht schriftlich zugestellt wurde. In zweiter Instanz entscheidet der Berufungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Eventuell schließt sich dann ein sozialgerichtliches Verfahren an. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens stehen unsere ExpertInnen mit ihrer Expertise und langjähriger Erfahrung an Ihrer Seite.

Besonderheiten beim Anteilverkauf einer BAG oder eines MVZ

Wenn der oder die verkaufende Ärztin bzw. Arzt eine Arztpraxis gemeinsam mit weiteren KollegInnen als eine Berufsausübungsgemeinschaft betreibt (BAG, früher: Gemeinschaftspraxis; meist in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), wird nicht ein physischer abtrennbarer Teil der Arztpraxis, sondern ein Gesellschaftsanteil an der BAG an den Übernehmer übertragen. Das gleiche gilt für die Anteile an einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Es erfolgt hier aus rechtlicher Sicht kein Verkauf von einzelnen Wirtschaftsgütern (wie z.B. Inventar, Patientenstamm usw.). Erworben wird mit dem Gesellschaftsanteil daher die Mitgliedschaft an der Personengesellschaft. Infolgedessen müssen einzelne Verträge und Rechtsverhältnisse nicht auf den Käufer übertragen werden. Diese verbleiben in der BAG und der Eintritt des neuen Gesellschafters bzw. der neuen Gesellschafterin in der BAG verändert die Rechtsbeziehungen der BAG mit Dritten nicht.

Voraussetzung: Mitwirkung der übrigen GesellschafterInnen

Eine Anteilsübertragung setzt voraus, dass die übrigen MitgesellschafterInnen der BAG dem Anteilsverkauf und dem Eintritt des Käufers bzw. der Käuferin zustimmen. Im Vorfeld des Anteilsverkaufs müssen die ArztkollegInnen der BAG frühzeitig in die Vertragsverhandlungen einbezogen werden. Ohne die Zustimmung ist der Eintritt des Käufers nicht möglich (sog. Vinkulierung). Schließlich muss der Gesellschaftsvertrag der BAG bzw. des MVZ angepasst werden.

Das Verhältnis der BAG mit Dritten

Die Rechtsbeziehungen der BAG bzw. des MVZ mit Dritten bleiben beim Anteilskauf unverändert. Das bedeutet spiegelbildlich, dass die Käuferin bzw. der Käufer in die BAG zu den bestehenden Bedingungen eintritt. Die Altverbindlichkeiten -also die Schulden- der Praxis werden folglich übernommen. Lediglich im Innenverhältnis können zwischen Sonderregelungen zu den Altschulden der BAG getroffen werden, was wir Ihnen auch regelmäßig empfehlen, um Streitigkeiten vorzubeugen. Praktisch wird das durch spezielle Freihaltevereinbarungen umgesetzt.

Bedenken beim Verkauf an eine MVZ-Kette?

MVZ-Ketten, also Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit einer Vielzahl von Standorten kaufen derzeit teilweise massenhaft Arzt- und Zahnarztpraxen. Vielleicht bieten Sie auch Ihnen ein Angebot für Ihre Praxis an. Ist das moralisch bedenklich? Teilweise stehen hinter den MVZ-Ketten internationale Privat-Equity-Gesellschaften. Ziel der Anleger, die in Deutschland zumeist ein kleines Krankenhaus erwerben, nur um die Gründungsberechtigung für MVZ zu erhalten, sind bislang vor allem zahnärztliche- und augenärztliche Praxen.

Sorge vor einer „Kapitalisierung des Gesundheitswesens“

Kritiker sehen darin vor allem eine Kapitalisierung des Gesundheitswesens zulasten der Patientinnen und Patienten. Investigativer Journalismus deckte bereits Fälle auf, in denen Ärztinnen und Ärzte zu zweifelhaften Abrechnungen bestimmter Leistungen und sogar zu medizinisch nicht-indizierten Leistungen angehalten wurden. MVZ-Ketten sind längst zu einem Politikum geworden.

Vorsicht vor den schwarzen Schafen unter den MVZ-Ketten

Die Entwicklung ist tatsächlich als ambivalent zu bewerten. Es gibt nicht den einen Typ einer MVZ-Kette. Sie unterscheiden sich erheblich. Während manche scheinbar um jeden Preis kurzfristig Profite maximieren wollen, sorgen andere für moderne Praxisausstattungen und flexible Arbeitszeitmöglichkeiten für Mitarbeitende. Ebenso wie es unter Einzelpraxen solche „schwarzen Schafe“ gibt, die ein maximales Einkommen dem Patientenwohl, der Praxisausstattung und dem Praxisteam überordnen, finden sich unseriöse Praktiken auch unter den MVZ-Ketten.

Bedarf an größeren Einheiten im ambulanten Versorgungsbereich

Dabei sollte man nicht von der Entwicklung die Augen verschließen, dass (zahn-)ärztliche Praxen in Ausstattung und administrativem Aufwand immer komplexer werden. Gleichzeitig steigt der Wunsch im Kollegium nach flexiblen (Teil-)Arbeitszeiten und immer mehr möchten sich auf die eigentliche Arbeit statt auf administrativen „Papierkram“ konzentrieren.

Wir raten mithin davon ab, MVZ mit mehreren Standorten pauschal zu verurteilen. Wer das tut, dem entgeht eventuell ein gutes Angebot. Es kann daher nicht schaden, sich zunächst einmal das Konzept des Interessenten vorstellen zu lassen. Zweifelhafte Absichten kommen daher erfahrungsgemäß recht schnell ans Licht.

Steuerliche Optimierung der Praxisübergabe

Für einen erfolgreichen Praxisverkauf müssen zwingend die steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Die Entwicklung einer steuerlichen Strategie mit einer/m SteuerberaterIn ist unerlässlich.

Eine Praxisveräußerung ist steuerlich mit einem variablen Freibetrag und einem geminderten Einkommenssteuersatz privilegiert. Diese Steuervorteile sind einmalig im Leben möglich und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, z.B. das Erreichen des 55. Lebensjahres. Diese Privilegien können nachträglich wegfallen, wenn der bzw. die Veräußernde bestimmte berufliche Unternehmungen in bestimmtem Umfang fortführt. Von daher sind die Absichten mit eine/m SteuerberaterIn eng abzustimmen. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich und wir beraten Sie gern.

FAQ: Praxisabgabe, Praxiskaufvertrag

Als Wirtschaftsrechtskanzlei mit FachanwältInnen für Medizinrecht und Gesellschaftsrecht beraten wir Ärztinnen und Ärzte und Angehörige von Heilberufen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Praxisverkauf und Praxisübernahmevertrag. Unser Team von RechtsanwältInnen und SteuerberaterInnen verfügt über die nötige Praxiserfahrung, um Sie bei der Vorbereitung, Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung optimal zu unterstützen.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Unsere ExpertInnen werden dabei in der Beratung immer wieder mit folgenden Fragen konfrontiert:

Muss ein Praxisverkauf notariell beurkundet werden?

Aus zivilrechtlicher Sicht kann im Einzelfall eine notarielle Beurkundung des Praxisübergabevertrags erforderlich werden, insbesondere wenn neben der Praxis eine Immobilie mitveräußert wird (Praxisräume), oder wenn die Praxis das gesamte oder annährend gesamte Vermögen des Veräußerers beinhaltet. Liegt eine Beurkundungspflicht vor und wird sie vom Käufer und Verkäufer nicht beachtet, führt dies zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Praxisübergabevertrags. Die Folgen sind überaus weitreichend, weshalb die Beurkundungspflicht abgeklärt werden muss.

Brauche ich einen Praxisvermittler/-makler?

Grundsätzlich nicht zwingend. Manche solcher PraxisberaterInnen können sehr hilfreich sein. Sie verfügen lokal, fachspezifisch und wirtschaftlich über viel Spezialwissen und haben viele Kontakte. Sie erkennen ggf. ungenutzte wertbildende Potentiale der Praxis oder Ressourcenverschwendung. Sie unterstützen die Verkaufsvorbereitungen, erstellen Exposés und könnten teilweise auch Praxiswerteinschätzungen liefern.

Doch es gibt auch unseriöse VertreterInnen, die kaum helfen und denen es lediglich um eine hohe Vermittlungsprovision geht. Die „Schwarzen Schafe“ sind teilweise nicht leicht zu erkennen. Die Beweggründe, PraxismaklerInnen einzusetzen sind ganz ähnlich denen, Immobilienmakler bei der Veräußerung eines Hauses zu beauftragen. Sprechen Sie uns gern an, um zu erfahren, wann eine Praxisvermittlung eingeschaltet werden sollte. Für eine professionelle Vermarktung spricht, wenn die Praxis in einer unattraktiven Gegend liegt, sehr speziell aufgestellt oder eingerichtet ist oder sich aus anderen Gründen wenig Kaufinteressenten finden lassen.

Wann sollte ich Anwaltskanzlei einschalten?

Bestenfalls so früh wie möglich. Eine konkrete Verkaufsabsicht sollte freilich bestehen. Eine anwaltliche Beratung kann Ihnen bspw. bei der Praxiswerteinschätzung, den notwendigen Vorbereitungshandlungen, den Kaufpreisverhandlungen und dem Zeitplan helfen. Achten Sie darauf von einer/m FachanwältIn für Medizinrecht beraten zu werden, die/der sich auf die Praxisübergaben spezialisiert hat. Denn viele MedizinrechtlerInnen vertreten PatientInnen bei ärztlichen Kunstfehlern in Haftungsverfahren – das ist ein ganz anderes Feld. Den Praxiskaufvertrag entwirft üblicherweise die Verkäuferseite – bzw. Ihr Anwalt bzw. Anwältin.

Was kostet die Beauftragung eines Anwalts?

Pauschal lässt sich das nicht seriös beantworten. Der anwaltliche Aufwand hängt gleich von mehreren Umständen ab, bspw. ob nur Verträge geprüft oder entworfen werden sollen, ob und ggf. wie lange die Verhandlungen andauern, wie viele Beteiligte involviert sind usw. Zwar wünschen sich manche MandantInnen Pauschalpreise und teilweise bieten Kanzleien das sogar auch an. Wir halten das jedoch für unseriös. Denn entweder stellt sich heraus, dass der Aufwand größer wird, dann wird Ihr Anwalt ab einem gewissen Aufwand den wirtschaftlichen Anreiz an Ihrem Mandat verlieren. Oder der kalkulierte Aufwand bleibt geringer als erwartet. Dann hätten Sie zu viel gezahlt. Aus diesem Grund berechnen wir nur den tatsächlich erfassten zeitlichen Aufwand – bei voller Transparenz. Genauere Informationen erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Anwalt.

Kann ich auch nur eine Zulassung ohne Praxis verkaufen?

Nein. Nach der Auffassung der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann die vertragsärztliche Zulassung allein kein handelbares Wirtschaftsgut sein, da es sich hierbei nicht um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt. Folglich sind entsprechende Verträge unwirksam. (Achtung! Die Darstellung bei Wikipedia im Artikel „Kassenzulassung“, Artikelversion vom 16.01.2021, zuletzt aufgerufen am 12.10.2022, ist unzutreffend.).

Für die Erwerberseite birgt dies auch enorme steuerliche Risiken. Denn die Finanzämter können die steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten aberkennen. Folglich ist ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsgestaltung zu legen, insbesondere wenn der „Kassensitz“ faktisch den größten wertbilden Faktor darstellt oder mit der Übertragung der Zulassung direkt eine Sitzverlegung beabsichtigt ist.

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