Wettbewerbsverbot im Unternehmen

Wettbewerbsverbot - Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitnehmer

Wettbewerbsverbote spielen im deutschen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht eine große praktische Rolle. Wettbewerbsverbote finden sich im Gesellschaftsrecht teilweise gesetzlich geregelt (z.B. § 112 HGB), teilweise werden sie für Geschäftsführer und Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet. Im Arbeitsrecht folgt aus der allgemeinen Rücksichtsnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat. Der Arbeitgeber ist also auch ohne gesonderte Vertragsvereinbarung vor Konkurrenzhandlungen seiner Mitarbeiter geschützt. Für kaufmännische Angestellte findet sich dieser Grundsatz gesetzlich geregelt in § 60 HGB.

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Risikoeinschätzung mit Augenmaß

Die Rechtsberatungspraxis beschäftigt sich immer wieder mit den Problemen von Wettbewerbsbeschränkungen. Häufig sieht sich der rechtsuchende Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer Unterlassungs- und sogar Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft oder des Arbeitgebers ausgesetzt. Hintergrund ist das falsch eingeschätzte Risiko eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots.

Fehler lassen sich aber auch auf Seiten der Gesellschaften und Arbeitgeber dokumentieren. Zu weit gefasste Wettbewerbsverbote in Arbeits- und Gesellschaftsverträgen können zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen. Unwirksame z.B. nachvertragliche Wettbewerbsverbote können schließlich dazu führen, dass Unternehmen durch nicht zu verhindernden Wissenstransfer und unberechtigte Chancenverwertung durch die Konkurrenz hohen Schaden nehmen. Im Einzelnen:

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter und Geschäftsführer

Während im Recht der Personengesellschaften (OHG, KG) ein Wettbewerbsverbot gesetzlich in § 112 HGB mit einer von der Rechtsprechung definierten Reichweite zu finden ist, ergeben sich insbesondere im GmbH-Recht große Probleme, den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Wettbewerbsverboten zu bestimmen. Während Geschäftsführer auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag einem Wettbewerbsverbot unterliegen, ist der Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, grundsätzlich nicht daran gehindert, der Gesellschaft Wettbewerb zu machen. Ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafters kann sich nur im Einzelfall aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben.

Indes lassen sich Rechtsunsicherheiten durch vertraglich konkret umschriebene Wettbewerbsverbote oder entsprechende Befreiungen vermeiden. Bei vertraglichen Wettbewerbsverboten empfiehlt es sich, den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots möglichst genau zu bestimmen. Fehlt eine solche Regelung, ist der Umfang des Wettbewerbsverbots aus Gesetz bzw. Treuepflicht abzuleiten. Danach ist dem Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der Wettbewerb nur untersagt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Belange des Unternehmens erforderlich ist und die betroffene Person bei einer Interessenabwägung nicht übermäßig belastet wird.

Bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots muss der Geschäftsführer oder Gesellschafter mit empfindlichen Sanktionen rechnen, wie zum Beispiel:

  • Unterlassungsklage;
  • Schadensersatzforderung;
  • Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft / Einziehung der Geschäftsanteile;
  • Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführungs-Anstellungsvertrags;
  • Eintrittsrecht der Gesellschaft, (analog) § 113 Abs. 1 HGB.

Ausührliche Informationen zum Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern und Geschäftsführern finden Sie hier:

Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer

Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit verboten. Der Arbeitnehmer hat somit alles zu unterlassen, was die wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitnehmer die Erbringung oder Leistung von Diensten für einen Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers verboten. Dies schließt eine selbständige Tätigkeit als auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens ein.

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers. Verhindern kann der Arbeitgeber eine nachvertragliche Konkurrenztätigkeit seines Arbeitnehmers gemäß § 74 HGB nur durch eine besondere Vereinbarung (nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot lässt sich grundsätzlich nur durch die Regelung einer Karenzzahlung regeln. Insoweit steht der Inhalt eines Wettbewerbsverbots nicht im Belieben der Parteien. Die Höhe der Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung erreichen und für die gesamte Laufzeit des Wettbewerbsverbots zugesagt werden. Unterdessen können Fehler bei der Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zur Nichtigkeit des Verbots führen. In der Praxis finden sich sehr häufig überdehnte und somit nichtige Wettbewerbsverbots-Klauseln in den Verträgen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber in unterschiedlicher Form vorgehen. Zunächst einmal kann er von der Erfüllung seiner Pflichten befreit werden (ggf. keine Karenzzahlungspflicht an den Arbeitnehmer) oder er kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Neben einem möglichen Anspruch auf Schadensersatz hat er gegenüber dem Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch.

Auführliche Informationen finden Sie hier: Wettbewerbsverbot Arbeitnehmer

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

In diesem Video finden Sie weiterführende Informationen zum Wettbewerbsverbot von GmbH-Gesellschaftern. Dargestellt wird insbesondere die Frage, wann ein Gesellschafter an ein Wettbewerbsverbot gebunden ist.

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