Kanzlei für Urheberrecht
Beratung durch unsere Fachanwälte bei Lizenz, Abmahnung, Klage & Co
Wir schützen geistiges Eigentum von Unternehmen, Kreativen und Unternehmern. Unsere Rechtsanwälte mit Spezialisierung im Urheber- & Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz unterstützen Sie bei Urheberrechtsverletzungen, Abmahnung oder Gestaltung von Nutzungsrechten.
Vertrauen Sie unserer Erfahrung im Urheberrecht
Als Medienkanzlei für Urheberrecht vertreten wir Künstler, Verlage, Autoren, Produzenten und sonstige Akteure aus den Bereichen Bilder, Video, Musik und Literatur. Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwälte sind:
- Urheberrechtliche Lizenzierung und Gestaltung von Nutzungsverträgen,
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren,
- Überprüfung von Urheberrechten bei Unternehmenskäufen und M&A-Deals,
- Beratung von Geschäftsführern zur Implementierung einer urheberrechtskonformen Compliance-Strategie.
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Was schützt das Urheberrecht?
Urheberrechtlich geschützt sind nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Werkeder Literatur, Wissenschaft und Kunst, darunter Texte, Fotografien, Softwareprogramme, Musikwerke, Filme und Datenbankwerke (für Computerprogramme siehe §§ 69a ff UrhG).
Urheberrechtlicher Schutz setzt eine hinreichende Schöpfungshöhe voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Rechtsprechung stellt dabei bewusst niedrige Anforderungen (sog. „kleine Münze"-Rechtsprechung), sodass auch einfachere kreative Leistungen geschützt sein können.
Voraussetzung ist weiterhin auch eine menschliche Schöpfungsleistung. KI-generierte Inhalte sind daher grundsätzlich nicht geschützt, sofern keine hinreichende menschliche Einwirkung vorliegt. Beachten Sie aber: KI-generierte Inhalte können ihrerseits die Urheberrechte Dritter verletzen.
Das Urheberrecht entsteht in Deutschland automatisch mit der Schöpfung eines sog. Werkes durch den Urheber (§ 7 UrhG) — eine Registrierung ist nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. Das Urheberrecht gilt nicht unbegrenzt, sondern schützt das Werk nur für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Wann sind die Rechte des Urhebers verletzt?
Wenn ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk
- veröffentlicht (§12 UrhG),
- öffentlich zugänglich macht (§ 19a UrhG) oder
- vervielfältigt (§ 16 UrhG), liegt darin eine Verletzung des Urheberrechts des jeweiligen Berechtigten, wenn dieser ihnen kein entsprechendes Nutzungsrecht (§ 31 UrhG) eingeräumt hat.
- Aber auch die fehlende Nennung eines Urhebers bei Verwendung seiner Werke kann eine Verletzung seines Urheberrechts sein (§ 13 UrhG).
Die Herstellung einer Privatkopie für lediglich eigene Zwecke (§ 53 UrhG) oder die Zitierung eines anderen Urhebers (§ 51 UrhG) dagegen sind erlaubt – auch zu Zwecken der Parodie oder Karikatur (§ 51a UrhG).
Störerhaftung: Ansprüche bestehen auch ohne Kenntnis oder Verschulden!
Vielen leider unbekannt: Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§ 97 I UrhG) sind verschuldensunabhängig. Das heißt, eine Haftung entsteht auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und sogar ohne Kenntnis von der Verletzung, also auch dann, wenn
- Sie nicht wussten, dass das Werk urheberrechtlich geschützt war;
- jemand anders Ihren Internetanschluss dazu genutzt hat, ohne dass Sie etwas davon wussten;
- Sie der Geschäftsführer eines Unternehmens sind, das selbst oder dessen Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begehen;
- Dritte auf Ihrer Plattform Urheberrechtsverstöße begehen;
- Ihr Computer ohne Ihr Wissen im Hintergrund einen Up- oder Download vorgenommen hat (v.a. Filesharing bei Tauschbörsen), von dem Sie gar nichts bemerkt haben;
- die KI Ihnen das Ergebnis geliefert hat und Sie davon ausgegangen sind, dass Sie es dann auch verwenden dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 dazu die sog. „Störerhaftung“ etabliert: Sie besagt, dass Urheberrechte sog. absolute Rechte sind und daher jeder haftet, der als sog. Störer an der Urheberrechtsverletzung mitwirkt (BGH Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11).
Dabei sollten Sie unbedingt auch eine etwaige Erweiterung bzw. Beschränkung der Haftung für Urheberrechtsverstöße kennen. Dazu gehören u.a. folgende:
- Einschränkung für Eltern minderjähriger Kinder: Der BGH hat die Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder in seinem Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12 stark begrenzt. Danach müssen Eltern ihre Kinder nur (nachweislich!) über die Grenzen des Urheberrechts belehren und einen Verstoß grundsätzlich verbieten. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht gibt es ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß nicht.
- Erweiterung für Unternehmen: Inhaber und Geschäftsführer eines Unternehmens können für Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen persönlich haften, § 99 UrhG. Sie trifft oft eine umfängliche Aufklärungs- und Überwachungspflicht.
- Einschränkung für öffentliche WLAN-Netze: Seit einer Gesetzesreform 2017 haften Inhaber frei-zugänglicher WLAN-Netzwerke nicht bzw. nur sehr eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen, wenn sie die Öffentlichkeit des Anschlusses beweisen können (etwa durch Router-Protokolle).
Sonderregeln für Bild, Video, Text & Musik
Für die jeweiligen Arten von Werken muss man dabei spezielle Verletzungshandlungen und geltende Rechtsprechung unterscheiden. Mehr zu den jeweiligen Werkstypen erfahren Sie auf unseren jeweiligen Unterseiten dazu:
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen
Wird eine der oben genannten Verletzungshandlungen vorgenommen und dadurch gegen die Rechte des Urhebers oder Rechteinhabers verstoßen, stehen diesen vielfältige Ansprüche gegen den Verletzer zu:
- Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG): Der Verletzer muss die Nutzung sofort einstellen und künftig unterlassen. Dazu wird in der Regel die Unterzeichnung einer sog. “Strafbewehrten Unterlassungserklärung” gefordert, die hohe Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.
- Vernichtung/Entfernung (§ 98 UrhG): Unerlaubt hergestellte Vervielfältigungen müssen vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden.
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG): Sie können den entgangenen Gewinn, Ihren konkreten Schaden oder — am häufigsten — einen Betrag nach der Lizenzanalogie verlangen: den Betrag, den Sie bei ordnungsgemäßer Lizenzierung verlangt hätten.
- Auskunft (§ 101 UrhG): Der Verletzer ist verpflichtet, über den Umfang der Nutzung Auskunft zu erteilen, damit der Urheber seinen Schaden berechnen kann.
- Kostenersatz (§97a Abs. 3 UrhG): Kosten, v.a. Anwaltskosten, die Sie für den Schutz Ihrer Rechte aufbringen mussten, können Sie ersetzt verlangen.
Diese Ansprüche soll der Inhaber, so sieht es das Urheberrecht vor, zunächst im Rahmen einer außergerichtlichen Abmahnung geltend machen, bevor er ein ggf. langwidriges und kostspieliges Gerichtsverfahren anstrengt.
Abmahnung, Klage & Einstweilige Verfügung
Im Anschluss an den Versand einer Abmahnung wird sich - sollten die Beteiligten sich nicht außergerichtlich einigen - in aller Regel die gerichtliche Klärung der Urheberrechtsverletzung anschließen.
Weil ein Klageverfahren in der Hauptsache sich an deutschen Gerichten über Jahre ziehen kann, bewirken verletzte Urheber häufig einen effektiven und vorläufigen Schutz ihrer Rechte mit Hilfe der sog. Einstweiligen Verfügung. Erst im Anschluss wird dann oft deutlich später im Rahmen der ordentlichen Klage in der Sache entschieden.
Haftung von Geschäftsführern im Unternehmen
Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen werden erfahrungsgemäß besonders teuer. Vielen Geschäftsführern leider nicht bekannt: Für einen Verstoß haften sie schnell mit dem eigenen Privatvermögen, wenn sie keine effektive Strategie zum Schutz eigener und fremder Urheberrechte implementiert haben.
Aber auch beim Kauf und Verkauf von Unternehmen stellt die Prüfung der bestehenden Urheber- und Lizenzrechte im Rahmen der Die Diligence-Prüfung vor dem Unternehmenskauf ein Herzstück der rechtlichen Prüfung dar. Denn gerade dort, wo bestehende Software-Rechte zum Unternehmen gehören, können der Umfang und die Bedingungen der Nutzungsrechte erhebliche wertbildenden Faktoren darstellen.
Eigene Urheberrechte effektiv schützen - in 5 Schritten
Urheber sollten ihrerseits unbedingt geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechte effektiv gegen Urheberrechtsverletzungen zu schützen und ihre Ansprüche im Fall einer Verletzung zu sichern:
Schritt 1: Eigene Urheberschaft dokumentieren
Eigene Urheberrechte können nur durchgesetzt werden, wenn klare Beweise vorliegen, dass Ihnen das Recht auch zusteht. Dokumentieren Sie die Übertragung der Rechte (Chain of Title). Nutzen Sie nach außen auch das ©-Symbol. Das hat zwar keine rechtliche Wirkung für die Entstehung des Schutzes, dient aber als deutliches Signal an Dritte.
Schritt 2: Technische Schutzmaßnahmen ergreifen
Verhindern Sie den Zugriff auf hochwertige Inhalte durch Passwörter, Login-Bereiche, Wasserzeichen und Kopierschutz oder Paywalls. Sind Sie Geschäftsführer eines Unternehmens, stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter Verschwiegenheitsverpflichtungen im Arbeitsvertrag unterliegen. Ergreifen Sie technischen Maßnahmen, um zu verhindern, dass automatisierte Programme (Bots) die Inhalte Ihrer Website massenhaft herunterladen, um sie für Datenanalysen oder das Training von Künstlicher Intelligenz (KI) zu nutzen (sog. Data Scraping).
Schritt 3: Rechtliche Grenzen für die Nutzung setzen
Regeln Sie in einem Lizenzvertrag vertraglich eindeutig, welche Bedingungen für die Nutzung gelten (z. B. Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung). Legen Sie auf Ihrer Website im Impressum oder in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit fest, wie Ihre Inhalte genutzt werden dürfen (z. B. "nur für private Zwecke").
Schritt 4: Regelmäßige Überwachung (Monitoring)
Sie können Ihre Rechte nur schützen, wenn Sie von etwaigen Urheberrechtsverletzungen überhaupt erfahren. Neben spezialisierter Plagiats-Software gibt es auch einfachere Lösungen: Google Reverse Search durchsucht nach Kopien einer Grafik oder eines Bildes. Stellen Sie einen Google Alert für spezifische Textpassagen aus Ihrem Werk ein.
Schritt 5: Konsequente Abmahnung bei Verstoß gegen Ihr Urheberrecht
Sobald Sie von einer Verletzung ihrer Rechte erfahren, sichern Sie zuerst die Beweise (Screenshots). Fordern Sie den Betreiber zum Unterlassen auf. Hat das keinen Erfolg, beauftragen Sie umgehend einen Anwalt für Urheberrecht und stellen Sie durch Versand einer Abmahnung sicher, dass sich die Verletzung nicht wiederholt.
Nutzungsrechte regeln: Lizenzvertrag richtig gestalten
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich dabei mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16 – 22 UrhG).
Geregelt wird der inhaltliche, zeitliche und räumliche Umfang dieser Nutzungsrechte sowie die dafür zu zahlende Vergütung in einem sog. Lizenzvertrag. Bei der Gestaltung eines Lizenzvertrages sollte der Urheber stets darauf bedacht sein, die Bedingungen der Nutzungsübertragung klar und für ihn möglichst vorteilhaft zu regeln.
Angemessene Vergütung des Urhebers einfordern
Grundsätzlich steht dem Urheber für das Einräumen von Nutzungsrechten an seinem Werk immer eine Vergütung von demjenigen zu, der das geschaffene Werk (das Lied, die technische Erfindung, das Logo usw.) nutzen möchte.
Häufig wird hierbei zwischen den Parteien ein Entgelt vereinbart, welches der Urheber für die Nutzung erhalten soll. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, hat der Urheber nach § 32 UrhG einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Nutzer.
Darüber hinaus kann bei einem unerwarteten Erfolg des Werks sogar noch nachträglich die Vergütungsvereinbarung zu Gunsten des Urhebers abgeändert werden. Gemäß § 32 a UrhG (der sog. “Bestsellerparagraph”) wird das Entgelt des Urhebers nachträglich noch erhöht, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und dem (in Anbetracht des Erfolgs des Werks) eigentlich anzusetzenden Entgelt ein Missverhältnis besteht. Ein solches Missverhältnis kann bereits gegeben sein, wenn eine Differenz von 20% - 30% zur vereinbarten Vergütung gegeben ist.
Ein bekanntes Beispiel aus der Praxis hierfür ist die Werbung für die Dr. Best- Zahnbürste. Wer kennt ihn nicht, den grauhaarigen Forscher, der begeistert die Zahnbürste auf die Tomate drückt. Das Unternehmen selbst hat allein durch diese Werbung nachgewiesener Maßen eine Erhöhung seines Marktanteils in einem fast zweistelligen Prozentbereich erzielt.
In einer aktuellen Bewegung fordern viele Produzenten und Regisseure Nachvergütung von dem privaten Fernsehsender RTL, auch mit Unterstützung von ROSE & PARTNER. Mit-Urheber von Dauerbrennern in privaten oder staatlichen Fernsehsendern sollten daher unbedingt Ihre etwaigen Rechte auf Nachvergütung prüfen, bevor Sie verjähren!
Was macht ein Anwalt für Urheberrecht?
Ein Anwalt für Urheberrecht berät Urheber, Unternehmen und Kreative bei der Durchsetzung und dem Schutz ihrer Werke. Er prüft Urheberrechtsverletzungen, formuliert Abmahnungen, gestaltet Lizenzverträge und vertritt Mandanten in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Er vertritt aber auch diejenigen, die wegen der Verletzung fremder Urheberrechte in Anspruch genommen werden und verteidigt sie gegen Ansprüche der Rechteinhaber.
Was kostet ein Anwalt für Urheberrecht?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem Umfang des Mandats. Bei erfolgreicher Rechtsdurchsetzung sind Anwaltskosten häufig vom Gegner zu erstatten. ROSE & PARTNER berät transparent zu Honorar und Kostenrisiko bereits beim Erstkontakt und wird auch auf Basis eines Erfolgshonorars tätig, das Ihr Risiko minimiert.
Wie entsteht ein Urheberrecht?
Das Urheberrecht entsteht in Deutschland automatisch mit dem Akt der Werkschöpfung – eine Anmeldung oder Eintragung ist weder möglich noch erforderlich (§ 7 UrhG). Im Streitfall muss der Urheber jedoch nachweisen können, dass ihm das Recht zusteht und seit wann. Eine rechtzeitige Dokumentation der Entstehung eines Werkes ist daher empfehlenswert.
Was schützt das Urheberrecht?
Urheberrechtlich geschützt sind nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, darunter Texte, Fotografien, Softwareprogramme, Musikwerke, Filme und Datenbankwerke (für Computerprogramme siehe §§ 69a ff UrhG).
Wer kann eine Urheberrechtsverletzung geltend machen?
Das Urheberrecht schützt neben den Urhebern selbst auch diejenigen, an die die Nutzungsrechte durch den Urheber wirksam übertragen wurden, etwa im Rahmen eines Lizenzvertrages.