Leihmutterschaft - Vertrag

Prüfung von Verträgen mit Leihmüttern, Agenturen und Kliniken

Aufgrund rechtlicher Verbote in Deutschland, ist die Erfüllung eines Kinderwunsches durch die Beauftragung einer Leihmutter bisher nur im Ausland möglich. Alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten werden dabei in Leihmutterverträgen bzw. Leihmutterschaftsverträgen geregelt.

Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht mit besonderer Expertise im Bereich Kinderwunsch und einschlägiger langjähriger Erfahrung mit Leihmutterschaften begleiten wir Sie rechtlich von der Planung der Leihmutterschaft bis zur Rückkehr mit allen Formalien nach Deutschland und einer etwaigen Adoption. Insbesondere prüfen und gestalten wir Verträge von Wunscheltern mit Leihmüttern sowie mit Leihmutterschafts-Agenturen.

Derzeit kein Beratungsangebot, Verstärkung gesucht

Aktuell können wir Ihnen aus personellen Gründen leider keine Beratungen im Bereich "Leihmutterschaft" anbieten.

Sie sind Rechtsanwalt (m/w/d) mit Kenntnissen und Interesse im Bereich Kinderwunschrecht? Wir suchen Umsatzpartner für unser Team oder auch externe Kooperationspartner als Verstärkung. Bei Interesse schreiben Sie gerne eine E-Mail an Rechtsanwalt Bernfried Rose (rose@rosepartner.de).

Agenturvertrag

In den meisten Fällen einer geplanten Leihmutterschaft im Ausland wird ein Vertrag mit einer Agentur abgeschlossen, welche die Abläufe in Bezug auf die geplante Leihmutterschaft koordiniert. Hierfür fallen Entgelte an. Die Agenturverträge unterscheiden sich in den jeweiligen Ländern. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nach dem Recht des Staates beurteilt werden, an dem die Agentur ihren Sitz hat. Das kann also ein Bundesstaat in den Vereinigten Staaten von Amerika sein, ein Land im Indischen Ozean oder sonstiges.

Als Wunscheltern sollten Sie darauf achten, dass nach dem jeweils anzuwendenden Recht Rahmenbedingungen vorgegeben werden, welche bei einer streitigen Auseinandersetzung die Inhalte des Agenturvertrag bestimmen oder auszulegen helfen. Das ist etwa vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht, die gesetzlich geregelt sind und in einer Vielzahl von Verträgen durch das sogenannte Kleingedruckte konkretisiert werden. Es kann hier Klauseln geben, die unwirksam sind. Dann greift die gesetzliche Regelung. Es ist also wichtig, dass man sich bei dem Abenteuer Leihmutterschaft vergewissert, welche Fallstricke im Falle einer Auseinandersetzung in Bezug auf den Agenturvertrag vorhanden sind.

Sie sollten besonders darauf achten, dass Streitigkeiten nach dem vorgesehenen Landesrecht behandelt werden. Wir haben in einer Vielzahl von Vertragsgestaltungen und -verhandlungen gute Erfahrungen damit gemacht, diese Verträge auch durch eine spezialisierte Kanzlei im jeweiligen Land gegenprüfen zu lassen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatz und Rückzahlungsansprüchen.

Höhere Gewalt

Zuletzt haben sich, auch wegen der Corona-Schutzmaßnahmen, Auseinandersetzungen aufgrund der sogenannten höheren Gewalt ergeben. Die Verträge sehen dabei regelmäßig einen Haftungsausschluss vor. Das bedeutet, dass Sie bei einer höheren Gewalt die Ziele der Leihmutterschaft nicht erreichen können, gleichwohl aber zur Zahlung der Dienstleistungen für die Agentur verpflichtet bleiben. Gerade die Besonderheiten der Covid-19 Pandemie finden hier Eingang und bedürfen besonderen Augenmerks.

Neue Entwicklungen

Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Leihmutterschaft ist aber in Bewegung. Es gibt Veränderungen, beispielsweise durch mittlerweile neue Möglichkeiten gerichtlicher Entscheidungen in der Ukraine in Bezug auf den Elternstatus, die von vielen Agenturverträgen im Rahmen ihrer Dienstleistungen noch nicht vorgesehen sind. Das bedeutet, dass sie Unterstützung der Agentur zur Erlangung einer möglichen Abstammungsentscheidung nicht von vornherein erhalten. Wenn Sie dies nach Vertragsschluss ergänzend mit einbeziehen wollen, werden regelmäßig zusätzliche Entgelte gefordert. Von daher empfehlen wir, den Agenturvertrag als Rahmen der durchzuführenden Leihmutterschaft genau zu überprüfen und den für deutsche Paare maßgeblichen rechtlichen Notwendigkeiten anzupassen.

Klinikverträge

Bevor es zu einem Leihmutterschaftsvertrag mit einer Leihmutter kommt, werden nach Abschluss eines Agenturvertrages zunächst Verträge mit einer Klinik abgeschlossen. Diese Verträge regeln in den meisten Fällen sehr detailliert medizinische Dienstleistungen, beispielsweise für die Entnahme von Eizellen und Spermien, sie regeln das Procedere einer In-vitro-Fertilisation, aber auch die Möglichkeit, soweit es das jeweilige Landesrecht zulässt, von Samen und Eizellenspende. Die Verträge sehen Entgelte für diese Dienstleistungen, die von den Wunsch Eltern in Auftrag gegeben werden, vor.

Auch an dieser Stelle ist es wichtig, die ärztlichen Leistungen genau zu erfassen und insbesondere die Untersuchungsoptionen von Ei- und Samenzellen exakt aufzunehmen. Soweit in einigen Ländern möglich, wäre zu klären, ob Präimplantationsdiagnostik und Geschlechtsbestimmung erfolgen sollen und, wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen etwaigen Risiken.

Anlässlich von Klinikverträgen werden, soweit erforderlich, Verträge über Samen- und Eizellenspende abgeschlossen. Außerdem folgen häufig Verträge über die Kryokonservierung. Sie müssen sich über das Ob und die Laufzeit entscheiden, sie müssen auch entscheiden, was sodann mit Ihren befruchteten Eizellen / Blastozysten o.ä. geschehen soll.

Aus deutscher Sicht sind diese Klinikverträge vergleichbar mit Verträgen über privatärztliche Dienstleistungen. Die Wunscheltern werden umfassend aufgeklärt und über Risiken informiert. Dies ist insbesondere in Klinikverträgen, Eizellenspendeverträgen und Samenspendeverträgen in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich.

Beachtlich ist, dass aus deutscher Sicht beispielsweise bei einer Eizellenspende keine Daten der Spenderin erfasst und weitergeleitet werden. Das bedeutet, dass ein von der Leihmutter zur Welt gebrachtes Kind genetisch betrachtet keine Informationen über den Ursprung in Bezug auf die Eizelle erhalten kann. Die deutsche Rechtsordnung akzeptiert dies, obwohl die richterlichen Entscheidungen einen Anspruch des Kindes auf Klärung und Feststellung seiner Identität fordern. Gleichwohl wird dies in Bezug auf den Status bei Eizellenspenden, anders als bei Samenspenden, eingeschränkt.

Bei den Klinikverträgen geht es natürlich auch um Zahlungsverpflichtungen. Die Anzahl von In-vitro-Fertilisation beispielsweise ist dabei ein relevanter wirtschaftlicher Aspekt. Aufgrund der Risiken dieser Befruchtungsart, natürlich auch abhängig von den kryokonservierten Blastozysten o.ä., besteht häufig nur eine beschränkte Anzahl von Befruchtungsversuchen. Wenn Sie im Vertrag nicht darauf achten, dass nicht nur eine einmalige IVF nebst anschließendem Transfer vorgesehen ist, kann es schnell zu erheblichen Folgekosten kommen. Die Vertragsprüfung und -anpassung, und zwar bezogen auf alle medizinischen Aspekte, ist daher (auch) aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich.

Im Zusammenhang mit den durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen und Leistungen müssen Wunscheltern häufig zur Klinik reisen. Es entstehen also neben den im Vertrag vorgesehenen Entgelten weitergehende Ausgaben für Flug und Hotel. Diese sollten bei der gesamten Planung einkalkuliert werden.

Keine ärztlichen Garantien möglich

Die ärztlichen Leistungen einschließlich von IVF und Transfer in den Uterus der Leihmutter sehen in keinem Fall Garantien für ein gesundes Kind vor. Sollte also ein wiederholter Versuch nicht zu einer Einnistung und Schwangerschaft der Leihmutter führen oder bereits im Vorfeld Probleme bei der künstlichen Befruchtung entstehen, sind die verschiedenen Verträge aufeinander bezogen. Es geht um die Zahlungsverpflichtung für ärztliche Leistungen sowie Dienstleistungen der Agentur, aber auch um etwaige Rückzahlungsansprüche für den Fall, dass es bspw. durch sorgfaltswidriges ärztliches Vorgehen zu Problemen gekommen ist. In diesem Fall muss eine Überprüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Ansprüchen nach dem maßgeblichen Landesrecht erfolgen.

Leihmutterschaftsvertrag

Bei einem dann letztlich zu gestaltenden Leihmutterschaftsvertrag wird es (erneut) aus deutscher Rechtssicht spannend. Der Vertrag sieht die Nutzung der Leihmutter und ein dementsprechendes Entgelt, soweit nicht altruistisch, vor. Die Entgelte sind in vielen Ländern bereits in den Agenturverträgen oder Klinikverträgen geregelt, sodass die Leihmutterschaftsverträge nur die jeweiligen besonderen Rechte und Pflichten beinhalten. Neben dem Verzicht der Leihmutter auf alle Rechte an dem Kind geht es u.a. darum, wie sie sich während der Schwangerschaft verhalten muss, welche Untersuchungen sie durchführen lassen und welche Informationen sie weiterzugeben hat. Häufig werden entsprechende Verhaltenskodexe aufgestellt, die bis hin zur sexuellen Enthaltsamkeit gehen. An dieser Stelle müssen individuelle Vorstellungen und Absprachen erfolgen.

Keine Auswahlmöglichkeit in der Ukraine

Wird eine Leihmutterschaft in der Ukraine durchgeführt, haben die Wunscheltern keinerlei Möglichkeit, auf die Auswahl der Leihmutter und die vertragliche Regelung einzuwirken. Sie erklären bereits im Vorfeld gegenüber der Agentur, die sie durch das Verfahren führt, Ihr Einverständnis, dass die Agentur einen notariellen Vertrag mit der Leihmutter im Namen der Wunscheltern abschließen darf. Insoweit unterscheiden sich die Bedingungen in der Ukraine bspw. von jenen in Kalifornien oder Kanada.

Mitwirkungspflichten

Die Leihmutterschaftsverträge beinhalten neben den besonderen Verhaltensmaßnahmen, Rechten und Pflichten nebst etwaiger Zahlungen für Mitwirkungshandlungen auch Unterstützungen der Leihmutter bei der Erlangung des elterlichen Status der Wunscheltern. Das kann beispielsweise in Kalifornien bezogen sein auf die Mitwirkung bei der vorgeburtlichen gerichtlichen Abstammungsentscheidung, oder in Bezug auf Griechenland oder die Ukraine bei der Mitwirkung zur Vaterschaftsanerkennung nebst Sorgeerklärung. Es schließen sich Mitwirkungspflichten der Leihmutter in Bezug auf die Ausstellung einer Geburtsurkunde an, oder bei der Unterstützung der Wunscheltern bei der Ausreise, d. h. gegenüber der Deutschen Auslandsvertretung.

Für die Ukraine sind seit kurzem auch Unterstützungen im Rahmen einer eigenen Antragstellung hinzu getreten, also zur Erlangung einer nachgeburtlichen Feststellung der Wunscheltern als rechtliche Eltern des Kindes.

All diese Aspekte sollten vertraglich geregelt sein, um auch insoweit eine möglichst reibungslose Umsetzung und Erlangung der Elternschaft der deutschen Wunscheltern zu ermöglichen.

Krankenversicherungsschutz der Leihmutter

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit dem Leihmutterschaftsvertrag ist der Krankenversicherungsschutz. Die Leihmutter wird für ihre Dienste bezahlt oder (Kanada, Griechenland) unterstützt deutsche Wunscheltern selbstlos. Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt können jedoch medizinische Behandlungen erforderlich werden. Diese Behandlungskosten trägt die Leihmutter regelmäßig nicht. Sie müssen von den Wunscheltern übernommen werden. Dazu kann ein Krankenversicherungsschutz vereinbart und abgeschlossen werden. In vielen Ländern erfolgt dies im Rahmen oder anlässlich des Vertrages. In einigen Ländern muss dies allerdings separat geregelt und vereinbart werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vertraglich vorgesehen übliche Versicherungsschutz häufig bestimmte Erkrankungen und Behandlungskosten nicht abdeckt. Dies kann, beispielsweise in Kalifornien, der Fall sein, wenn die Leihmutter nicht anlässlich der Schwangerschaft verunfallt und sich behandeln lassen muss. Wenn sie hierfür keinen Versicherungsschutz hat, kann sie sich an die Wunscheltern wenden. Überdies können damit Behandlungsfolgen für den Fötus verbunden sein. Da ein Versicherungsschutz im vertragsrechtlichen Sinne häufig nur die mit einer Schwangerschaft und Geburt unmittelbar verbundenen Behandlungskosten abdeckt, ist es empfehlenswert, gegebenenfalls ergänzenden Krankenversicherungsschutz abzuschließen.

Das gilt auch für das Kind selbst. Neugeborene werden mit der Geburt über die gesetzliche Familienversicherung, aber auch im Rahmen einer privaten Krankenversicherung, in den Versicherungsschutz einbezogen. Was aber ist mit Behandlungskosten vor der Geburt, die konkret bezogen sind auf Fötus / Embryo? Diese werden von der deutschen Krankenversicherung regelmäßig nicht abgedeckt. Sie werden auch nicht abgedeckt von einem üblichen Versicherungsschutz in Bezug auf die Leihmutter. Die Vertragsgestaltung und -anpassung ist auch in dieser Hinsicht von sehr großer Bedeutung.

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