Leihmutterschaft Ukraine

Rechtslage - anwaltliche Prüfung und Begleitung

Immer mehr deutsche Paare erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland. Die Ukraine hat sich dabei als beliebtestes Zielland etabliert. Das liegt sowohl an der dortigen Leihmutterschaft-Infrastruktur – mit zahlreichen Agenturen, Kliniken und Leihmüttern - als auch an den vergleichsweise günstigen Kosten und nicht zuletzt an der dortigen Rechtslage.

Aktueller Hinweis zur Ukraine

Der Krieg in der Ukraine hat auch dort vielfach praktizierte Leihmutterschaften in den Fokus geholt. Schwangere Leihmütter und/oder neugeborene Babys und ihre Sicherheit stehen im Zentrum der Anstrengungen auch deutscher Wunscheltern. Müssen (und können) sie ihr Kind aus Kiew oder Charkiw abholen? Können Kinder auf andere Weise gefahrlos zu einer Übergabe an der Grenze transportiert werden? Wie kommen sie nach Deutschland, wenn keine Geburtsurkunde und Geburtsbescheinigung vorliegen? Kann die Leihmutter ihr Kind in Deutschland zur Welt bringen? Was hat das für Folgen auf die Elternschaft, denn alle Verträge wurden unter der Geltung ukrainischen Rechts abgeschlossen. Werden Wunscheltern auch bei einer Geburt in Deutschland rechtlich Eltern?

Agenturen und Kliniken sind ob der unklaren Rechtslage häufig skeptisch und versuchen, die Leihmütter von einer Ausreise abzuhalten. Schutz von Leib und Leben steht insofern vertraglichen Verpflichtungen gegenüber. Wie geht es Leihmüttern, die für ein anderes Paar und ohne nachgeburtliche Verantwortung Kinder austragen, in dieser angespannten Kriegslage? Drohen ihnen wirtschaftliche Sanktionen oder andere Repressalien, wenn sie ihr Leben und das des ungeborenen Kindes durch Flucht nach Deutschland retten? Welche Lösungen gibt es für Wunscheltern, Elternschaft zu erlangen?

Zu den rechtlichen Fragen wurde Fachanwalt Dr. Marko Oldenburger von der Deutschen Welle befragt.

Hier der Beitrag: Ukrainische Leihmütter zwischen den Fronten

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen der Leihmutterschaft in der Ukraine und praktische Informationen für Wunscheltern unter Berücksichtigung des deutschen Leihmutterschaftsverbots.

Als renommierte Kinderwunschkanzlei begleiten wir seit 2014 erfolgreich bundesweit und international Eltern und Familien bei der Planung und Realisierung von Leihmutterschaften.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail unseren Spezialisten Dr. Marko Oldenburger oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Dr. Marko Oldenburger – Ihr Experte für Rechtsberatung bei Leihmutterschaften in der Ukraine

Dr. Marko Oldenburger, unser Experte ist Fachanwalt für Familien- und Medizinrecht, hat bereits viele Paare beim „Abenteuer“ Leihmutterschaft in der Ukraine rechtlich begleitet. Sein Renommee in diesem Bereich verdankt er (neben besonderen rechtlichen und medizinischen Kenntnissen) sowohl seiner praktischen Erfahrung als auch seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zum Leihmutterschaftsrecht.

Beratungspakete Leihmutterschaft

Neben unserer üblichen Honorar-Abrechnung nach Zeitaufwand bieten wir Ihnen bei Leihmutterschaften auch transparente Beratungspakete:

  1. Erstberatungsgespräch Leihmutterschaft – telefonisch/Video-Call oder vor Ort in unseren Büros in Hamburg und Hannover: 350 Euro zzgl. 19% USt
  2. Prüfung Agenturvertrag, Klinikvertrag, Eizellenspendevertrag, Leihmutterschaftsvertrag: ab 1.250 EUR zzgl. 19% USt
  3. Beratungspaket Komplett: Vollständige rechtliche Begleitung der Leihmutterschaft, von der Planung bis zur Rückführung und Anerkennung der Elternschaft, gegebenenfalls Adoption: ab 6.500 € zzgl. 19% USt

Medizinische Möglichkeiten und Rechtliche Rahmenbedingungen

Leihmutterschaft ist in der Ukraine ausdrücklich erlaubt und gesetzlich geregelt. Die Wunscheltern müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Verheiratetes heterosexuelles Paar
  • Schwangerschaft der Wunschmutter medizinisch nicht möglich
  • Fortpflanzungsfähige Spermien des Wunschvaters

Die Anforderungen an die ukrainische Leihmutter sind wie folgt:

  • Mindestalter 18 Jahre (volljährig)
  • Bereits mindestens ein eigenes Kind
  • Physische und psychische Eignung in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt

Bei der Leihmutterschaft wird der Embryo im Labor mittels In-vitro-Fertilisation erzeugt – immer mit dem Sperma des Wunschvaters und regelmäßig mit den Eizellen der Wunschmutter. Möglich ist aber auch eine Eizellenspende, da dies nach ukrainischem Recht, anders als in Deutschland, erlaubt ist. Grundsätzlich muss dabei die Spenderin jedoch anonym bleiben.

Das ukrainische Recht erlaubt darüber hinaus auch eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und die dadurch mögliche Auswahl des Geschlechts des Embryos, der von der Leihmutter ausgetragen wird.

Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde in der Ukraine

Die erste Weichenstellung hinsichtlich der Elternschaft erfolgt in der Ukraine. Bereits vor der Geburt kann der Wunschvater seine Elternschaft anerkennen. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Leihmutter. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt in der Regel vor der Deutschen Botschaft in Kiew, kann aber auch von einem deutschen Notar vorbereitet werden.
Nach der Geburt können sich die deutschen „Bestelleltern“ beim örtlich zuständigen Standesamt in der Ukraine als Eltern registrieren und eine entsprechende Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Leihmutter hat nach ukrainischem Recht keinen Anspruch, die Mutterschaft für das Kind zu übernehmen.

Rückkehr der Familie nach Deutschland – Probleme & Lösungen

Das deutsche Recht sieht die Mutterschaft jedoch anders. Hier gilt stets die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt gebracht hat. Die Übernahme der Mutterschaft aufgrund eines Leihmutterschaft-Vertrags ist in Deutschland daher regelmäßig nicht möglich - und eine entsprechende behördliche Entscheidung aus der Ukraine wird hier nicht anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat 2019 ausdrücklich entschieden, dass sich eine Frau nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt auf Grundlage einer ukrainischen Geburtsurkunde eintragen lassen kann (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17).
Während die Anerkennung der Vaterschaft des Wunschvaters in Deutschland regelmäßig unproblematisch ist, wird die Wunschmutter aufgrund der dargestellten rechtlichen Situation dagegen auf die Adoption verwiesen, um nicht nur genetisch, sondern auch rechtlich in die Rolle der Mutter zu gelangen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des BGH war der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Da dieser – wie derjenige der Wunscheltern – Deutschland sei, sei hinsichtlich der Abstammung auch deutsches Recht anwendbar. Allen Beteiligten, so die Richter, sei schließlich klar gewesen, dass das Kind schon bald nach der Geburt mit den Bestelleltern nach Deutschland reisen und dort leben würde.
Diese Sicht wird aber vom Auswärtigen Amt in Berlin nicht geteilt. Die Botschaft in Kiew wurde von dort angewiesen, vielmehr von einem Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in der Ukraine auszugehen und daher eine auf einen Lebensmittelpunkt der Wunscheltern in Deutschland abstellende Anwendung deutschen Abstammungsrechts abzulehnen. Im Ergebnis führt das für nicht deutsche Wunschväter mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Unmöglichkeit, die Vaterschaft für ihr Kind anerkennen zu können. Denn eine dazu notwendige Zustimmung der Leihmutter würde von der Deutschen Botschaft derzeit nicht beurkundet werden.

Bei der „Legalisierung“ der familiären Verhältnisse nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine besteht nach deutschem Recht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Kindeswohl. Letzteres wird im Zweifel stets für die Elternrolle der Wunschelter sprechen und auch in einem gegebenenfalls notwendigen Adoptionsverfahren ausschlaggebend sein.

Rechtsgutachten als Lösungsweg

Ähnlich wie gerichtliche nachgeburtliche Abstammungsentscheidungen, die in Kanada und einigen Bundesstaaten der USA möglich sind, besteht seit kurzem auch in der Ukraine eine vergleichbare Möglichkeit: Deutschen Wunscheltern wird unter Verwendung eines Rechtsgutachtens zum Kindeswohl, das Dr. Oldenburger im Einzelfall für Sie erstellt, ein notwendiges Rechtschutzbedürfnis zugestanden. Es ist also möglich, in der Ukraine den Elternstatus mittels gerichtlicher Entscheidung feststellen zu lassen. Diese Elternschaft kann in Deutschland, anders als nur eine Geburtsurkunde, anerkannt werden. Entsprechende Verfahren führen wir sehr gerne für Sie durch. Damit wird eine Adoption vermieden.

Staatsangehörigkeit und Aufenthalt

Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind regelmäßig schon über die entsprechende Staatsangehörigkeit des Wunschvaters, so dass der Aufenthalt des Kindes in Deutschland unproblematisch ist. Hat der Wunschvater allerdings eine andere Staatsangehörigkeit, muss die Vaterschaft in Ansehung der aktuellen Vorgaben des Auswärtigen Amtes nach diesem Recht anerkannt oder festgestellt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner für Leihmutterschaft, Dr. Oldenburger, oder nutzen das Kontaktformular.

Allgemeine länderunabhängige Informationen zum Leihmutterschaftsrecht finden Sie hier: Leihmutterschaft

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