Drei Schenkungen, ein Schenkungswille?

Voraussetzungen der Befreiung von der Schenkungsteuer für Betriebsvermögen

Veröffentlicht am: 02.10.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Voraussetzungen der Befreiung von der Schenkungsteuer für Betriebsvermögen

Eine ordentliche Unternehmensnachfolge findet zu Lebzeiten statt – im Idealfall mit den eigenen Kindern als Nachfolger. So handhabte es auch ein Unternehmer aus dem Münsterland, der am selben Tag Anteile von gleich drei GmbHs schenkweise an seinen Sohn übertrug. Das Finanzamt sah hierin eine einheitliche Schenkung und nahm das zum Anlass, den Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen zu verwehren.

Finanzamt verwehrt vollständige Steuerbefreiung

Die Betroffenen hatten drei Schenkungsteuererklärungen – für jeden GmbH-Anteil eine – beim Erbschaftsteuerfinanzamt abgegeben. Zurück kam ein einziger Schenkungsteuerbescheid. Das Finanzamt hatte alle drei Schenkungen als eine einzelne zusammengefasst. Halb so schlimm könnte man meinen. Aufgrund des zu hohen Verwaltungsvermögens bei einer GmbH wurde insgesamt jedoch nur eine Regelverschonung in Höhe von 85 Prozent gewährt. Der beschenkte Sohn hatte für die anderen beiden GmbHs eine vollständige Steuerbefreiung im Sinne des geltenden Rechts der Erbschaft- und Schenkungsteuer beantragt.

Parteiwille ausschlaggebend

Es kam zum Einspruch gegen den Steuerbescheid und zur Klage vor dem Finanzgericht. Dieses hatte ein Einsehen und hob den Schenkungsteuerbescheid auf. Die Zusammenbetrachtung der einzelnen Schenkungen, so die Richter, sei nicht geboten. Bei der Beurteilung sei der Wille der Parteien, also des Schenkers und Beschenkten, entscheidend. Folgende wichtige Indizien für die getrennte Behandlung der Schenkungen sah das Finanzgericht:

  • Die drei Unternehmen standen nur unwesentlich miteinander in Beziehung.
  • Eine gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Inhaber und Geschäftsführer zeige keine rechtliche Verflechtung der Unternehmen.
  • Der Schenker hatte sich nur an einem der Anteile ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
  • Das vertraglich fixierte Recht zum Widerruf der Schenkung konnte separat ausgeübt werden.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen

Das Recht der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist hinsichtlich Betriebsvermögen komplex. Dies ist vor allem den letzten Reformen geschuldet, die immer mehr und genauere Anforderungen an eine Steuervergünstigung bzw. Steuerbefreiung für die Unternehmensnachfolge durch Schenkung oder Erbschaft vorsehen. Ein anderer wichtiger Aspekt in diesem Bereich ist die Bewertung von Betriebsvermögen für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Hier gibt es neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren aus dem Gesetz noch die Möglichkeit anderer Unternehmensberwertungen durch Gutachter.