Pflichtteilsansprüche bei der Hofschenkung

Was gehört zum Nachlass und wem hilft die Höfeordnung?

Veröffentlicht am: 30.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Was gehört zum Nachlass und wem hilft die Höfeordnung?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Wird ein naher Angehöriger enterbt und gleichzeitig Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, stellen sich beim Erbfall Fragestellungen aus dem Pflichtteilsrecht. Komplex ist die Rechtslage, wenn ein landwirtschaftlicher Hof im Sinne der Höfeordnung im Spiel ist. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 20.07.2018 – 10 W 97/17) zu entscheiden.

Lebzeitige Hofübergabe und Testament zugunsten des Sohnes

Ein Landwirt hatte seinen Hof 2002 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Die Ehefrau genehmigte den notariellen Hofübergabevertrag. Sie lebte seit 1999 von ihrem Mann getrennt, aber nicht in Scheidung. Was sie vermutlich nicht wusste: Kurz vor der Hofübergabe an den gemeinsamen Sohn, hatte ihr Mann ein Testament geschrieben, in dem er den Sohn sowohl als Hoferben als auch als alleinigen Erben des sonstigen (hoffreien) Vermögens einsetzte. Seine Ehefrau enterbte er damit ebenso wie seine Tochter.

Landwirtschaftsgericht verneint Pflichtteilsansprüche

Als der Bauer 2015 verstarb, verlangte seine Ehefrau vom Sohn ihren Pflichtteil im Hinblick auf den Wirtschaftswert des Hofes. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs landete vor dem Landwirtschaftsgericht. Dort hatte die Witwe keinen Erfolg. Der Hof, so die Richter, habe durch die lebzeitige Übergabe nicht mehr zum Nachlass gehört. Da die Schenkung mehr als 10 Jahre zurücklag, wurden auch Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint. Ebenso kämen keine Abfindungsansprüche als Miterbin einer Erbengemeinschaft in Betracht, da sie aufgrund der letztwilligen Verfügung ja gerade nicht Erben geworden sei.

Die Höfeordnung hilft Abkömmlingen, nicht jedoch Ehefrauen

Die enterbte Ehefrau wollte sich damit nicht zufrieden geben und wandte sich mit einer Beschwerde an das OlG Hamm. Doch auch hier ging sie leer aus. Insbesondere habe die Witwe auch keinen Anspruch aus der Höfeordnung. Nach § 17 Absatz 2 der Höfeordnung gilt bei lebzeitigen Schenkung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den hoferbenberechtigten Abkömmling der Erbfall hinsichtlich des Hofes zugunsten der Abkömmlinge als eingetreten. Die Ehefrau ist jedoch gerade kein Abkömmling, sondern halt „nur“ Ehefrau. Hier gibt das Gesetz keinen Spielraum her.

Eine Berücksichtigung des Hofwertes für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Ehefrau hielten die Richter des OLG Hamm auch im Übrigen für abwegig. Die Hofübergabe sei schließlich mit Zustimmung – also Mitwirkung – der Frau vorgenommen werden. Grundsätzlich blieben bei Schenkungen ja auch Pflichtteilsergänzungsansprüche – die in diesem Fall aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr einschlägig waren.

Vorsicht bei lebzeitigen Schenkungen

Für die Vorwegnahme der Erbfolge durch eine lebzeitige Schenkung gibt es viele Gründe – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer. Eine solche Transaktion ist jedoch für alle direkt oder indirekt Beteiligten auch mit Risiken verbunden. So muss der Beschenkte sich zur eigenen Absicherung mit Themen wie Schenkungswiderruf oder Nießbrauchsvorbehalt beschäftigen. Der Schenkungsempfänger sollte prüfen, ob er mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen rechnen muss und wer als Angehöriger bei der Schenkung leer ausgeht, muss auf die gesetzliche Erbfolge oder zumindest das Pflichtteilsrecht vertrauen.