Erbschaftsteuer für GmbH-Anteile

GmbH-Anteile steueroptimiert vererben

GmbH-Anteile können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht eine weitreichende steuerliche Privilegierung für geerbte privilegierte GmbH-Anteile vor. Bei einem Erbe von GmbH-Anteilen sind steuerlich nicht nur die recht komplexen Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen  bei der Erbschaftsteuer zu prüfen, auch die Ertragssteuersituation darf nicht aus dem Blick geraten.

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Unsere Leistungen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Unsere Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht unterstützen Sie bei der steueroptimierten Übertragung und Vererbung von Gesellschaftsanteilen bei der GmbH. Dabei berät und begleitet Sie unser Team bei vertraglichen Gestaltungen sowie den strategischen und steuerlichen Weichenstellungen.

Unser Arbeitsspektrum lässt sich wie folgt beschreiben:

  1. Beratung zu Einzelfragen der erbschaftsteuerlichen Privilegierung von GmbH-Anteilen  
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen bei GmbH-Beteiligung  
  3. Bewertung von GmbH-Anteilen inklusive der Erstellung von Gutachten für Unternehmensbewertungen
  4. Beratung bei Erbengemeinschaften und Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  5. Einholung von verbindlichen Auskünften beim Finanzamt
  6. Rechtliche und steuerliche Begleitung von Unternehmensnachfolgen bei GmbH-Anteilen
  7. Führung von Einspruchsverfahren und Klageverfahren

Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen

Zur Schenkungsteuer bei der vorweggenommenen Erbfolge bei GmbH-Anteilen finden Sie hier ausführliche Informationen.

Geerbte GmbH-Anteile und Betriebsaufspaltung

Auch sind ertragsteuerliche Gesichtspunkte bei einem Tod des Gesellschafters von GmbH-Anteilen genau zu prüfen. In der Praxis zeigt sich, dass „Herausforderungen“ oft bei einer Betriebsaufspaltung entstehen. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor und wird diese nicht berücksichtigt, kann die Erbfolge nicht nur nicht steuerprivilegiert erfolgen, sondern es kann zeitgleich auch noch eine Ertragssteuerbelastung wie bei einer Veräußerung der GmbH-Anteile entstehen. Dies gilt auch für Anteile an einer GmbH, die im sog. Sonderbetriebsvermögen liegen oder einem anderen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

Es ist daher zeitnah das Testament und die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH auf eine mögliche Zerschlagung einer Betriebsaufspaltung zu prüfen, um notfalls die Optionen für eine Rettung der Betriebsaufspaltung nach dem Erbfall ausüben zu können. Mehr Informationen zum Unternehmertestament finden Sie hier: Unternehmertestament

Bei einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung ist ebenfalls auf die Steuersituation zu achten. Dazu unten im Text noch ausführlichere Informationen.

Regelverschonung und Optionsverschonung bei der Übertragung von GmbH-Anteilen

Bei der Regelverschonung wird die Beteiligung  an einer GmbH zu 85 % erbschaftsteuerfrei gestellt. Zusätzlich wird der sog. gleitende Abzugsbetrag gewährt. Hier wird ein Freibetrag von 150.000 € gewährt, der allerdings bei Verkehrswerten des übertragenen Anteils von über 1.000.000 € abschmilzt. Ab einem Beteiligungswert von 3.000.000 € wird der gleitende Abzugsbetrag nicht mehr gewährt.

Auf Antrag wird die Optionsverschonung mit einer Steuerfreistellung von 100 % gewährt. Dafür sind im Gegenzug die Voraussetzungen für das steuerfreie Erbe von GmbH-Anteilen strenger.

Welche Voraussetzungen hat eine erbschaftsteuerfreie Übertragung von GmbH-Anteilen?

GmbH-Anteile können dann erbschaftsteuerfrei übertragen werden, wenn vor dem Tod der Erblasser unmittelbar mit mehr als 25 % an der GmbH beteiligt war und die GmbH ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland oder in der Europäischen Union oder Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat.

Der Erblasser muss mit mehr als 25 % unmittelbar beteiligt sein. Eine unmittelbare Beteiligung liegt schon dann nicht vor, wenn die Anteile durch eine vermögensverwaltende GbR oder KG gehalten werden oder auch bei Treuhandstrukturen.

Ist der Erblasser nur mit 25 % oder weniger an der GmbH beteiligt, so können diese Anteile gegebenenfalls steuerfrei bzw. steuerprivilegiert übertragen werden, wenn bei Tod eine Poolvereinbarung bestand.

Nicht mehr – bzw. nur zu einem geringen Anteil -  ist sogenanntes Verwaltungsvermögen der GmbH begünstigt. Verwaltungsvermögen ist Vermögen, welches der Gesetzgeber als nicht betriebsnotwendig einstuft. Das können fremdvermietete Immobilien, aber auch einfach ein hoher Bank-, Kassen oder Forderungsbestand sein.

Komplexe Prüfung der Voraussetzungen

Der Gesetzgeber hat weitreichende Missbrauchsvorschriften erlassen um sicherzugehen, dass nur „echtes“ Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden kann.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht eine 6-stufige Prüfung der Voraussetzungen für ein steuerbefreites Erbe von GmbH-Anteilen vor.

  1. Schritt: Bestimmung, ob es sich um steuerbegünstigtes Betriebsvermögen gemäß § 13b Abs. 1 ErbStG handelt
  2. Schritt: Bewertung des begünstigungsfähigen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz
  3. Schritt: Ermittlung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 ErbStG
  4. Schritt: Durchführung des 90 %-Tests nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG
  5. Schritt: Ermittlung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens nach §13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG
  6. Schritt: Bestimmung des unschädlichen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 ErbStG

Ergebnis: Begünstigtes Vermögen gemäß § 13b ErbStG und steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen

Diese sehr technischen Prüfungsschritte wollen wir hier nicht näher beschreiben.

Von entscheidender Bedeutung ist die Ermittlung des Verwaltungsvermögens, da dieses nicht bzw. im Gegensatz zu den Regelungen bis 2016 nur zu Bruchteilen steuerfrei gestellt werden. Mit dem sog. Finanzmitteltest wird überprüft, ob die Bankguthaben, Forderungen, Kassenbestände, etc. betriebsnotwendig sind, oder zum Verwaltungsvermögen zählen. Bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens ist weiterhin insbesondere auf das sogenannte junge Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel zu achten, da diese vollumfänglich steuerpflichtig sind.

Beim Übergang von GmbH-Anteilen durch Tod besteht die Möglichkeit über den Nachweis von Investitionsabsicht des Erblassers ggf. Verwaltungsvermögen noch umzuqualifizieren in Betriebsvermögen. Die Regelungen zur steuerfreien Übertragung von Betriebsvermögen sind komplex. Das liegt nicht nur an einer Vielzahl von Ausnahmen und Rückausnahmen. Zum Teil sind die Regelungen auch in sich widersprüchlich und nicht logisch nachvollziehbar.

Was muss der Bedachte erbschaftsteuerlich beachten?

Im Gegenzug für die Steuerfreistellung bzw. Steuerprivilegierung von GmbH-Anteilen bei Übergang sieht das Erbschaftsteuergesetz Regelungen vor, um einen nennenswerten Arbeitsplatzabbau durch Lohnsummenfristen und eine Einstellung/Verkauf des Unternehmens durch Behaltensfristen zu verhindern.   

Lohnsummenfrist und Mindestlohnsumme

Nach dem Erbe der GmbH-Anteile darf bei Unternehmen mit mehr als 5 Arbeitnehmern die Summe der gezahlten Löhne innerhalb von 5 Jahren bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahren bei der Optionsverschonung nach der Übertragung nicht wesentlich sinken (sog. Mindestlohnsumme). Dabei sind die Anforderungen an die Mindestlohnsumme gestaffelt, d. h. abhängig von der Anzahl der Beschäftigten:

Anzahl der Beschäftigten

Regelverschonung

Optionsverschonung

 

bis 5

-

-

 

6 bis 10

250%

500%

 

11 bis 15

300%

565%

 

über 15

400%

700%

 
       

Behaltensfrist

5 Jahre

7 Jahre

 

Bei mehr als 5 aber weniger als 10 Mitarbeitern reicht es damit bereits aus, wenn innerhalb von 5 Jahren nur die Hälfte der bisherigen Löhne gezahlt wird.

Behaltensfrist

Nach dem Erbe der Anteile an einer GmbH dürfen diese innerhalb der Behaltensfrist von 5 bei der Regelverschonung bzw. 7 Jahren bei der Optionsverschonung nicht veräußert werden. Bei einem Verstoß gegen die gesetzlich festgeschriebenen Behaltensregelungen entfällt der eventuell gewährte Verschonungsabschlag sowie der Abzugsbetrag rückwirkend ganz oder teilweise.

So dürfen wesentliche Betriebsgrundlagen der GmbH nicht veräußert werden und anschließend der Gewinn entnommen werden. Solange der Gewinn nicht entnommen wird, können hingegen, anders als bei der Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft, auch wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.

Selbst die Insolvenz der GmbH stellt einen Verstoß gegen die Behaltensfrist dar.

Grundsätzlich kein Verstoß gegen die Behaltensfristen ist die schenkungsweise Weiterübertragung. 

Wie wird der Anteil bewertet?

GmbH Anteile werden bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich vom Finanzamt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet.

Dabei wird auf die Gewinne der letzten drei Jahre abgestellt und deren Durchschnitt mit dem Faktor 13,75 multipliziert. D.h. bereits bei einem durchschnittlichen Jahresgewinn von 100.000 € (nach Steuern und angemessenem Unternehmerlohn) wird von einem Wert von 1.375.000 € ausgegangen.

Sind jedoch Anteile an der GmbH innerhalb eines Jahres vor der Übergabe an einen fremden Dritten veräußert worden, so wird der Wert in erster Linie aus dieser Veräußerung abgeleitet.

Die Finanzverwaltung wendet das vereinfachte Ertragswertverfahren dann nicht an, wenn die Bewertung zu einem „offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt“ bzw. soweit mit Hilfe eines Gutachtens (in der Regel nach dem Bewertungsstandard IDW S 1) nachgewiesen werden kann, dass der Unternehmenswert geringer ist als nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Die Untergrenze der Bewertung bildet immer der Substanzwert der Anteile, der als Mindestwert anzusetzen ist. Dafür ist der Verkehrswert der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Nachweis eines niedrigeren Werts der GmbH durch Sachverständigengutachten

Auch wenn die Übertragung von GmbH-Anteilen mit der Optionsverschonung selbst bei großen Unternehmenswerten zu 100 % steuerfrei erfolgen kann, ist insbesondere bei Unternehmen unter hohem Wettbewerbsdruck oder einseitiger Kundenstruktur darüber nachzudenken, ob nicht durch ein Sachverständigengutachten ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden sollte. Das sichert den Bedachten bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenquote oder gar gegen die Behaltensfrist gegen überhöhte Steuernachforderungen ab.

Detailliertere Informationen zur Bewertung von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer finden Sie hier: Erbschaftssteuer Unternehmensbewertung .

Bewertung von unserem Experten

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:

stuermer@rosepartner.de

Vorsicht bei im Ausland lebenden Erben

Bei Auslandbezug kann bei der Übertragung von GmbH-Anteilen auch das Außensteuergesetz mit der Wegzugsbesteuerung zum „Störfaktor“ werden. Fälle aus der Praxis sind, dass der Junior mit seiner Familie zum Todeszeitpunkt im Ausland lebt um dort zum Beispiel das Auslandsgeschäft voranzutreiben.

Mehr zum Thema Wegzugsteuer finden Sie hier.

Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Stirbt der GmbH-Gesellschafter ohne Testament oder setzt er mehrere Erben ein, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist oft denkbar ungeeignet als Gesellschafter der GmbH. Einzelne Miterben können Gesellschafterbeschlüsse blockieren und damit die GmbH unter Umständen handlungsunfähig machen. Das kann die Existenz der GmbH gefährden.

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit GmbH-Anteilen ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine Ertragsteuern entstehen und hinsichtlich der erbschaftssteuerlichen Privilegierung und der Zuordnung der Steuerfreistellung zum übernehmenden Gesellschafter ist Eile geboten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll bereits nach sechs Monaten die Steuerfreistellung nicht mehr dem übernehmenden Erben zugeordnet werden.

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