Unternehmertestament

Letztwillige Verfügungen für Inhaber und Gesellschafter

Für Unternehmer sind letztwillige Verfügungen ein Muss. Ohne Unternehmertestament bzw. Erbvertrag riskieren sie die Zerstörung ihres Lebenswerks durch die Unwägbarkeiten der gesetzlichen Erbfolge und Befindlichkeiten der Erben. Ein Unternehmertestament muss für klare Verhältnisse sorgen, den Anforderungen für die Weiterführung des Betriebes gerecht werden und Erbstreitigkeiten verhindern.

Nachfolgeberatung für Unternehmer

Unsere Wirtschaftsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater betreuen bundesweit Unternehmer und Gesellschafter in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Unternehmensnachfolge. Zu unseren Kernkompetenzen zählen:

  • Individuelle Nachfolgeregelungen durch Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichte, Schenkungen etc.
  • Erbschaftsteuerliche Optimierung des Unternehmer-Erbfalls
  • Vertretung von Erben und Enterbten bei Konflikten rund um das vererbte Unternehmen

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Video zum Unternehmertestament

In diesem Video erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose, wie Sie mit einem Testament die Unternehmensnachfolge regeln und Risiken ausschalten können.

Die Beratungssituation

Nicht jedem Unternehmer fällt es leicht, sich mit dem eigenen Ableben und dessen Konsequenzen zu befassen. Ist diese Hürde genommen und der passende Berater gefunden, gilt es zunächst, eine umfassende und auch vollständige Bestandsaufnahme vorzunehmen. Dies kann zum Beispiel auch bedeuten, ein uneheliches Kind oder Vorschenkungen an Angehörige zu offenbaren. Nur eine vollständige Bestandsaufnahme bietet Gewähr für optimale Beratungsergebnisse.

Der Übergang eines Unternehmens durch Erbfolge wird in vielen Fällen gar nicht gewollt sein. Zur Beratung über die Unternehmensnachfolge gehört daher stets auch die Option bzw. Gestaltung der lebzeitigen Übertragung des Betriebs durch Schenkung oder (teil-)entgeltliche Übertragung zu Lebzeiten.

Egal, welche Richtung die Beratung nimmt – je früher sie vorgenommen wird, desto größer sind die Handlungsspielräume und positiven Effekte.

Praxistipp: Schenkung oder Verkauf statt Erbschaft

Das Unternehmertestament sollte eigentlich nur dann zum Einsatz kommen, wenn der Betriebsinhaber unerwartet und frühzeitig verstirbt. Eine geplante Unternehmensnachfolge sollte dagegen stets zu Lebzeiten gestaltet und vollzogen werden. Das kann im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, also durch Schenkung, oder aber auch durch den Verkauf des Unternehmens an Familienmitglieder, Wettbewerber oder Investoren erfolgen.

Erbeinsetzung oder Vermächtnis?

Die Erbeinsetzung ist der zentrale Bestandteil eines jeden Testaments. Ein Unternehmen bzw. Gesellschafts- und Geschäftsanteile können durch entsprechende Verfügung im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge auf einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft übergehen.

Regelmäßig empfehlenswert ist der Übergang des Unternehmens getrennt von anderen Nachlasswerten auf den oder die Nachfolger. Eine solche Zuweisung erfolgt durch Anordnung eines Vermächtnisses im Testament. Vermächtnisnehmer kann entweder einer der Erben oder auch eine andere Person sein.

Enterbung und Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht spielt gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine gewichtige Rolle. Findet sich im Unternehmertestament eine Erbeinsetzung zu Gunsten nur eines nahen Angehörigen - zum Beispiel eines Kindes - als Unternehmensnachfolger, entstehen zu Gunsten der weiteren pflichtteilsberechtigen Angehörigen, wie z.B. weitere Kinder bzw. Ehegatten, auf Grundlage des gesetzlichen Pflichtteilsrechts umfassende Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung und auch Zahlung des Pflichtteils.

In der Regel kann nicht sicher gewährleistet werden, dass im Erbfall ausreichende Liquidität zur Verfügung steht, um alle Pflichtteilsforderungen ausgleichen zu können.

Zeichnet sich diese Situation ab, sollte der Unternehmer die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts mit den pflichtteilsberechtigten Angehörigen gegebenenfalls gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten erwägen. Ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht kann gemeinsam mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Rahmen eines Erbvertrages vereinbart und beurkundet werden.

Ehegattentestament bzw. Berliner Testament – für Firmeninhaber nur bedingt geeignet

Die meisten verheirateten Paare greifen bei der Testamentserrichtung auf ein gemeinschaftliches Testament in Form des Berliner Testaments zurück. Die Grundstruktur eines solchen Testaments sieht vor, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und die (gemeinsamen) Kinder erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils als Schlusserben bedacht werden.

Dieses Regelungsmodell passt aber häufig nicht auf die besondere Situation der Unternehmensnachfolge. In der Regel ist es nicht zielführend, das Unternehmen tatsächlich zunächst auf den Ehegatten und dann auf alle Kinder gemeinsam zu übertragen.

Auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann sich ein Berliner Testament als Falle entpuppen. Schließlich bleiben im ersten Erbfall die Freibeträge der Kinder ungenutzt. Dies kann auch dann zum Anfall einer vollständig vermeidbaren Erbschaftsteuerbelastung führen, wenn für den Betrieb und das Betriebsvermögen die erbschaftsteuerliche Vollverschonung in Anspruch genommen werden kann.

Sicherung des Betriebes durch Testamentsvollstreckung

Die testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Betrieb, gegebenenfalls auch als sogenannte Dauervollstreckung, kann durchaus sinnvoll sein. Dies zum Beispiel dann, wenn die Kinder als Erben und potenzielle Unternehmensnachfolger noch minderjährig sind oder erst eine Ausbildung bzw. ein Studium vollenden sollen, bevor sie Verantwortung im Familienbetrieb übernehmen.

Als Unternehmer werden Sie in aller Regel bereits eine Vorstellung haben, wer ein geeigneter Testamentsvollstrecker sein könnte. Klar ist, dass die Auswahl des Vollstreckers mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen muss, der zukünftige Testamentsvollstrecker sollte vor allem über betriebswirtschaftliches Know-How in Bezug auf den konkreten Betrieb verfügen und auch menschlich mit den Erben und der Unternehmensgeschäftsführung harmonieren können.

Über das Testament hinaus: Hinterlegung, Vollmachten, Notfallordner

Handschriftliche Testamente werden im Erbfall gelegentlich spät oder gar nicht gefunden. Dieses Risiko können Unternehmer (und andere Erblasser) durch die Hinterlegung ihres letzten Willens beim örtlichen Nachlassgericht ausschalten. Ein notariell verfasstes Testament wie auch der Erbvertrag werden ohnehin amtlich hinterlegt. Für die Testamentseröffnung und gegebenenfalls ein Erbscheinverfahren muss ein gewisser Zeitraum einkalkuliert werden. Gerade dann kann –und muss!- durch sogenannte transmortale Vollmachten die lückenlose Weiterführung der Geschäfte sichergestellt werden.

Da weder im Testament noch in einer Vollmacht Passwörter, wichtige Kunden- und Lieferantendaten etc. notiert sein werden, sollte der Unternehmer darüber hinaus einen Notfallordner mit allen wichtigen Angaben erstellen. Dieser hilft nicht nur im Todesfall, sondern auch bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Handlungsunfähigkeit aufgrund von Unfall oder Krankheit.

FAQ Unternehmertestament

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wie wird ein Unternehmen vererbt?

Unternehmen können - wie andere Vermögenswerte - durch gesetzliche Erbfolge oder auch testamentarische Verfügung vererbt werden. Gibt es mehrere Erben, halten diese einen GmbH-Anteil gemeinsam, während bei einer Personengesellschaft jeder Erbe allein Gesellschafter wird.

Gibt es Muster für ein Unternehmertestament?

Die Verwendung eines Musters ist bei der Errichtung eines Unternehmertestament nicht sinnvoll. Muster können allenfalls Anstöße oder Ideen für eine testamentarische Regelung bei der Unternehmensnachfolge geben. Letztlich bedarf es einer individuellen letztwilligen Verfügung, die alle betrieblichen, rechtlichen, steuerlichen und familiären Aspekte berücksichtigt.

Wie errichtet man ein Unternehmertestament?

Ein Unternehmertestament kann sowohl beim Notar beurkundet werden als auch als handschriftliches Testament errichtet werden. Auch im Rahmen eines Erbvertrags oder eines Ehegattentestaments (Berliner Testament) können Bestimmungen hinsichtlich der Unternehmensnachfolge getroffen werden.

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