Erbschaftsteuer bei KG, GmbH & Co KG und OHG
Gesellschaftsanteile steueroptimiert vererben
Der steuerneutrale Übergang von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft (KG oder GmbH & Co. KG) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) bei einer Erbschaft ist keineswegs gesichert. Bei falscher Gestaltung des Testaments oder einer steuerlich nicht fachkundig begleiteten Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften drohen nicht nur die Versagung der erbschaftsteuerlichen Freistellung, sondern auch erhebliche Einkommensteuerrisiken.
Wenn ein Unternehmer oder Gesellschafter verstirbt sollte daher zügig anwaltliche Beratung gesucht werden. Auch bei missglückten Unternehmertestamenten ist in vielen Fällen bei zeitnahem Handeln eine Rettung vor dem „Steuer-GAU“ möglich.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Unsere Leistungen bei der Erbschaftsteuer bei KG, GmbH & Co KG oder OHG
Unsere Steuerberater, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht unterstützen Sie bei der steueroptimierten Übertragung und Vererbung von Gesellschaftsanteilen bei der KG, GmbH & Co KG oder der OHG. Dabei berät und begleitet Sie unser Team bei vertraglichen Gestaltungen sowie den strategischen und steuerlichen Weichenstellungen.
Unser Arbeitsspektrum lässt sich wie folgt beschreiben:
- Beratung zu Einzelfragen der erbschaftsteuerlichen Privilegierung von Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Rechtliche und steuerliche Begleitung von Unternehmensnachfolgen bei Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungssteuererklärungen bei Anteilen an einer KG, GmbH & Co KG oder OHG
- Bewertung von Anteilen inklusive der Erstellung von Gutachten für Unternehmensbewertungen
- Einholung von verbindlichen Auskünften beim Finanzamt
- Führung von Einspruchsverfahren und Klageverfahren
Abgrenzung: Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung von KG-, GmbH & Co KG- oder OHG-Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge stellt hohe Anforderungen an den Berater.
Hier finden Sie bald nähere Informationen zur Schenkung von Gesellschaftsanteilen in der KG, GmbH & Co KG oder OHG.
Vorsorge zu Lebzeiten: Das Unternehmertestament
Nicht nur aus steuerlichen Gründen ist das Unternehmertestament bei Anteilen an KG, GmbH & Co. KG oder OHG zur Absicherung des Familienvermögens von erheblicher Bedeutung. Auch erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte sind unbedingt zu berücksichtigen.
So sollten beispielsweise Testament und Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG aufeinander abgestimmt sein, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag. Vom Grundsatz gilt: „Kein Unternehmer darf ohne Testament sterben.“
Erbschaftsteuerliche Begünstigung von KG-, GmbH & Co KG- oder OHG-Gesellschaftsanteilen
Anders als bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) ist der Übergang von Anteilen an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG unabhängig von der Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft begünstigungsfähig.
Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerfreistellung zu 85% (sog. Regelverschonung) oder 100 % (sog. Optionsverschonung) vor.
Vom Gesetzgeber als nicht betriebsnotwendig definiertes Vermögen, das sogenannte Verwaltungsvermögen, wird allerdings – sofern der erbschaftsteuerliche Freibetrag überschritten ist – mit Erbschaftsteuer belastet. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist daher grundsätzlich nicht begünstigt.
Die Regelverschonung bei der Erbschaftsteuer
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Privilegierung von Betriebsvermögen wird der Wert der Beteiligung bei der Regelverschonung zu 85 %erbschaftsteuerfrei gestellt, §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Zusätzlich wird ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt. Gleitend, weil dieser je nach Wert der Gesellschaftsanteile absinkt. Bis zu einem erbschaftsteuerlichen Wert der Beteiligung von 1.000.000 € wird dieser vollständig gewährt. Bei einem Anteilswert von über 1.000.000 € bis 3.000.000 € reduziert sich der Abzugsbetrag immer weiter.
Damit der Freibetrag gewährt wird, muss der gesamte Mitunternehmeranteil übergehen. Hierzu zählt auch das Sonderbetriebsvermögen, welches daher nicht getrennt auf andere Erben oder Vermächtnisnehmer übergehen darf, damit der Freibetrag gewährt wird.
Sonderbetriebsvermögen ist Vermögen, welches zivilrechtlich dem Gesellschafter gehört, aber durch die Personengesellschaft genutzt wird (z.B. die vom Gesellschafter überlassene bzw. vermietete Betriebsimmobilie) oder das der Gesellschaft durch einen Willensakt des Gesellschafters zugeordnet wird (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Die Regelverschonung ist an weitere Voraussetzungen wie den Finanzmitteltest, 90 %-Test etc. gebunden. Das sind technische Prüfungsschritte, die bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung vorgenommen werden.
Lohnsummenfrist; Behaltensfrist und Entnahmebegrenzung
Im Gegenzug für die gewährte Freistellung der Gesellschaftsanteile an der KG, GmbH & Co. KG oder OHG von der Erbschaftsteuer darf der Bedachte die Lohnsummen nicht oder nur eingeschränkt verringern; die Einschränkung greift bei Gesellschaften mit mehr als 5 Mitarbeitern und gilt bei der Regelverschonung für 5 Jahre. Die Steuerbefreiungen des Betriebsvermögens wird also nur dann vollständig gewahrt, wenn nicht im nennenswerten Umfang Mitarbeiter abgebaut werden.
Der Erbe hat Behaltensfristen zu beachten; er darf also die Beteiligung oder wesentliche Betriebsgrundlagen weder veräußern noch den Betrieb aufgeben. Dabei stellt auch die Insolvenz einen Behaltensfristverstoß dar. Schließlich darf er keine Überentnahmen tätigen.
Der Empfänger hat diese Beschränkungen während der sogenannten Sperrfrist für 5 Jahre (Regelverschonung) zu beachten. Es ist also auch nach dem Übergang der Anteile an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG für die Erbschaftsteuer stets zu prüfen, ob Veränderungen im Unternehmen nicht zu einem Sperrfristverstoß führen.
Die Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer
Bei der Optionsverschonung wird eine Steuerfreistellung von 100 % gewährt. Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuerbefreiung ist zunächst, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Sollten diese Grenzen überschritten werden, scheidet eine Optionsverschonung vollständig aus.
Auch die Anforderungen bei der Lohnsummenfrist und der Behaltensfrist sind im Vergleich zur Regelverschonung wesentlich verschärft. Der maßgebliche Zeitraum für die Einschränkungen verlängert sich von 5 auf 7 Jahre; Mindestlohnsumme 500% bis 700% in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten. Das gilt auch für die Entnahmebegrenzung.
Die Optionsverschonung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser muss erst bis zur bestandskräftigen Veranlagung gestellt werden. Den Antrag stellt der Experte für Vermögensnachfolgen erst dann, wenn auch sicher ist, dass die Anforderungen an den Verwaltungsvermögenstest erfüllt werden können und einer Betriebsprüfung standhalten bzw. nicht überprüft werden. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.
Verwaltungsvermögen
Beim Übergang von KG-, GmbH & Co. KG- oder OHG-Anteilen ist das Verwaltungsvermögen von der Erbschaftsteuer nicht befreit bzw. begünstigt. Mit der wurde das bislang geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, also die vollständige Versagung der Steuerprivilegierung für Betriebsvermögen bei Überschreiten einer bestimmten Verwaltungsvermögensquote deutlich entschärft und hat nunmehr nur noch einen engen Anwendungsbereich.
Im „neuen“ Erbschaftsteuergesetz gilt das Trennungsprinzip. Verwaltungsvermögen ist nicht mehr – bzw. nur zu einem geringen Anteil – begünstigt. Beim Tod des Gesellschafters kann durch eine Reinvestitionsklausel ggf. Verwaltungsvermögen nachträglich noch in begünstigtes Vermögen umgewandelt werden.
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei KG-, GmbH & Co. KG- oder OHG-Gesellschaftsanteilen
Beim plötzlichen Tod des Gesellschafters erben häufig Erbengemeinschaften die Gesellschaftsanteile, wenn der Erblasser keine ausreichende Vorsorge durch ein Unternehmertestament getroffen hat. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist dann dafür Sorge zu tragen, dass nach Möglichkeit keine Ertragssteuerbelastung ausgelöst wird.
Bei Zuordnung der steuerbegünstigen Anteile an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG auf einen oder mehrere Erben ist auch zu bedenken, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich nur bei Verteilung innerhalb von sechs Monaten von einem sog. Begünstigungstransfer ausgeht. Das ist dann insoweit besonders misslich, da die Steuerbefreiung der Anteile nur auf Ebene der Erbengemeinschaft gewährt wird.
Die Erbengemeinschaft hat dann aber auch die Lohnsummenfrist, Behaltensfrist und Entnahmebegrenzung einzuhalten. Die Steuerbefreiung/Steuerbegünstigung der Anteile kann aber in der Regel ausgleichen, dass es sich bei dem unternehmerischen Vermögen um steuerverstricktes Vermögen handelt, also bei einer Veräußerung Ertragssteuern anfallen, während in der Praxis das weitere Vermögen in der Erbengemeinschaft häufig ohne Steuerbelastung veräußert werden kann (insbesondere das Familienheim, sonstiges Immobilienvermögen).
Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Großvermögen
Eine Reduzierung der Steuerfreistellung von KG-, GmbH & Co KG- oder OHG-Anteilen für die Erbschaftsteuer ist bei Großvermögen ab 26 Mio. € vorgesehen. Aber auch der Übergang von Großvermögen kann voll begünstigt sein. Die vollständige Steuerfreistellung ist dann abhängig von der sog. Verschonungsbedarfsprüfung.
Vorwegabschlag für Familienunternehmen
Bei Familienunternehmen kann ein Wertabschlag von bis zu 30% vom begünstigten Vermögen erfolgen. Dafür muss aber bereits zwei Jahre vor dem Tod in der Satzung der Gesellschaft bestimmte – sehr restriktive - Beschränkungen für Entnahmen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen vereinbart worden sein.
Mehr zum Thema Vorwegabschlag bei Familienunternehmen finden Sie bald auf unserer neuen Seite zur vorweggenommenen Erbfolge KG, GmbH & Co KG, OHGs.
Bewertung des Gesellschaftsanteils für die Erbschaftsteuer
Der Wertansatz für Gesellschaftsanteile für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und auch von freiberuflich tätigen Gesellschaften erfolgt mit dem gemeinen Wert.
Wurde der Anteil an der KG, GmbH & Co. KG oder OHG innerhalb eines Jahres vor der Übergabe an einen fremden Dritten veräußert worden, so soll der Wert in erster Linie aus dieser Veräußerung abgeleitet werden.
Liegt kein Verkaufspreis vor, aus dem der Wert abgeleitet werden kann, bewertet die Finanzverwaltung die Gesellschaftsanteile mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Dabei wird auf die Gewinne der letzten drei Jahre abgestellt und deren Durchschnitt mit dem Faktor 13,75 multipliziert. D. h. bereits bei einem durchschnittlichen Jahresgewinn von 100.000 € (nach Steuern und angemessenem Unternehmerlohn) wird von einem Wert von 1.375.000 € ausgegangen.
Die Untergrenze der Bewertung bildet immer der Substanzwert der Anteile, der als Mindestwert anzusetzen ist. Dafür ist der Verkehrswert der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten zu ermitteln.
Bewertung von unserem Experten
Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zusammen. Sie können ihn aber auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.
Fragen Sie nach einem Angebot für eine Unternehmensbewertung oder eine kostengünstige Indikative Unternehmenswertermittlung:
Nachweis eines niedrigeren Werts der Gesellschaftsanteile
Auch wenn der Erwerb von Anteilen an einer KG, GmbH & Co. KG oder OHG im Wege der Erbschaft oder im Rahmen einer Schenkung mit der Optionsverschonung bei großen Unternehmenswerten zu 100 % steuerprivilegiert erfolgen kann, ist insbesondere bei Unternehmen unter hohem Wettbewerbsdruck oder einseitiger Kundenstruktur darüber nachzudenken, ob nicht durch ein Sachverständigengutachten ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden sollte. Das sichert den Bedachten bei Verstößen gegen die Lohnsummenquote oder gar Behaltensfrist gegen überhöhte Steuernachforderungen ab.