Internationales Erbrecht

Grenzüberschreitende Erbschaften mit Bezug zum ausländischen Erbrecht

In Zeiten der Globalisierung und der europäischen Integration weisen immer mehr Erbfälle einen Bezug zum Ausland und zum ausländischen Erbrecht auf. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten müssen Erblasser und Erben unterschiedliche nationale Vorschriften sowie internationale Verordnungen und gegebenenfalls bilaterale Abkommen beachten.

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht mit internationaler Ausrichtung unterstützen wir vermögende Privatpersonen und Unternehmer bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug. Unsere Experten haben in diesem Beitrag Informationen zu den folgenden Fragen für Sie bereitgestellt: 

Anwaltliche Leistungen beim grenzüberschreitenden Erbfall

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater betreuen Sie an unseren Standorten, bundesweit und international in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Erben und Vererben. Beratungen können wir in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Russisch anbieten.

  • Prüfung, welches nationale Erbrecht in Ihrem Fall anwendbar ist
  • Gestaltung von Testamente für Personen und Nachlässe mit Auslandsbezug
  • Abwicklung von Erbschaften in Deutschland für ausländische Erben
  • Beratung im ausländischen Erbrecht durch unsere Anwälte (z.B. Frankreich oder Italien, oder durch Kooperationsanwälte (z.B.  Polen oder Iran)

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Rechtsanwälte oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. Internationale Erbfälle mit Auslandsbezug

Es gibt verschiedene erbrechtliche Sachverhalte, bei denen eine Auslandsberührung vorliegt:

  • Ein deutscher Erblasser hat Vermögen im Ausland, seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder im Ausland ein Testament errichtet.

  • Ein ausländischer Erblasser hat Vermögensgegenstände in Deutschland, seinen letzten Wohnsitz in Deutschland oder ein Testament in Deutschland errichtet.

Je nach Konstellation und betroffenem ausländischen Staat kann entweder deutsches Erbrecht, ausländisches Erbrecht oder auch beides zur Anwendung kommen.

2. Welches nationale Erbrecht ist anwendbar?

Der Begriff des internationalen Privatrechts (kurz: IPR) umfasst die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen das auf einen internationalen Sachverhalt anzuwendende Recht ermittelt wird. Diese Vorschriften werden auch Kollisionsnormen genannt.

Die Anknüpfungspunkte sind je nach Rechtsgebiet unterschiedlich. Das Erbrecht unterlag nach den ursprünglich in Deutschland relevanten Kollisionsvorschriften dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Problematisch sind insbesondere die Fälle mit Auslandsberührung, bei denen das ausländische Kollisionsrecht zu einem abweichenden Ergebnis führt. Vor diesem Hintergrund wurden verschiedene europäische Verordnungen zur Vereinheitlichung des europäischen Kollisionsrechts erlassen. Für das Erbrecht wurde die EU-Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) erlassen, die seit dem 17. August 2015 vorrangig gilt. Deutsche kollisionsrechtliche Regelungen im Bereich des Erbrechts wurden dementsprechend angepasst. Die Frage des anwendbaren Erbrechts innerhalb der EU richtet sich nunmehr nach der EuErbVO.

3. Die EU-Erbrechtsverordnung

Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) richtet sich die Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es dagegen nicht an.

Beispiel Nr. 1:

Der portugiesische Erblasser lebte in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod ununterbrochen in Deutschland. Anwendbares Erbrecht ist somit deutsches Recht.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt wird häufig relativ leicht zu ermitteln sein. Zu beachten ist aber, dass es sich hierbei nicht nur um den Ort handelt, an dem der Erblasser tatsächlich gestorben ist, sondern es sich vielmehr um den Lebensmittelpunkt des Erblassers handeln muss. Gerade bei mehreren grenzüberschreitenden Wohnsitzwechseln wird die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes daher nicht immer ohne weiteres möglich sein.

Beispiel Nr. 2:

Der Erblasser wechselte seinen Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod berufsbedingt sechsmal, alleine im Jahr seines Todes wechselte er seinen Wohnsitz zweimal. Hier kann es zu Unklarheiten und Streit über das anwendbare Erbrecht kommen.

Abweichend vom Grundsatz kann der Erblasser per ausdrücklicher Rechtswahl das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen, sofern sich diese von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt unterscheidet (Art. 22 EuErbVO). 

Beispiel Nr. 3:

Der Erblasser war französischer Staatsangehöriger, lebte aber in den letzten zehn Lebensjahren durchgehend in Italien. Durch Rechtwahl kann auf diesen Erbfall französisches Erbrecht Anwendung finden.

Den oben genannten Varianten ist gemeinsam, dass eine einheitliche Rechtsordnung für den gesamten Erbfall gilt: Entweder das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes oder das der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Dies wird als Grundsatz der Nachlasseinheit bezeichnet. Der Belegenheitsort von Nachlassgegenständen spielt insofern genauso wenig eine Rolle wie der Aufenthaltsort der Erben bzw. Vermächtnisnehmer.

4. Nachlassspaltung - wenn für Grundbesitz andere Regeln gelten als für sonstiges Vermögen

Demgegenüber kann es jedoch in bestimmten Konstellationen zu Nachlassspaltungen kommen, die zu einer erheblichen Verkomplizierung der Rechtsfindung führen. Dies bedeutet, dass für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. So könnte zum Beispiel für einen Teil des Nachlasses ein anderer gesetzlicher Erbe berufen sein, als für den übrigen Nachlass; entsprechendes könnte zum Beispiel auch für unterschiedliche Pflichtteilsberechtigte, etc. gelten.

Dies kommt etwa bei internationalen Übereinkommen in Betracht, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuErbVO bereits bestanden, da die EuErbVO diese unberührt lässt (Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Als Beispiel sei hier der deutsch-sowjetische Konsularvertrag von 1958 genannt, der auch heute weiterhin Gültigkeit für die Russische Föderation als Nachfolgefolgestaat der Sowjetunion besitzt. Nach Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages gilt für Grundbesitz, welcher sich im Nachlass befindet, stets das Recht des Staates am Belegenheitsort. Weicht dieser vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab, kommt es zur Nachlassspaltung.

Beispiel Nr. 4:

Befindet sich im Nachlass eines in Deutschland ansässigen Erblassers auch Grundbesitz, der in Russland belegen ist, führt dies zur Nachlassspaltung. Entsprechendes gilt für einen in Russland ansässigen Erblasser mit Nachlassvermögen, welches deutschen Grundbesitz umfasst.

Ebenso kann sich eine Nachlassspaltung zum Beispiel bei deutsch-amerikanischen Erbfällen ergeben, wobei hierbei die jeweiligen unterschiedlichen Rechtsordnungen der einzelnen US-amerikanischen Bundesstaaten zu berücksichtigen sind.    

5. Internationales Pflichtteilsrecht

Auch die Frage, welches Pflichtteilsrecht anwendbar ist, richtet sich nach der EuErbVO. Es kommt mithin darauf an, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. ob er kraft seiner Staatsangehörigkeit ein abweichendes Erbstatut gewählt hat.

Die Unterschiede der Pflichtteilsrechte zwischen den Staaten sind teilweise erheblich. Dies zeigt sich nicht nur beim Kreis der Pflichtteilsberechtigten und ihrer jeweiligen Quoten sondern auch im Hinblick auf die tatsächlichen Ausgestaltungen des Pflichtteilsrechts. Während zum Beispiel in Deutschland ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen einklagbaren schuldrechtlichen Geldanspruch erhält, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach italienischem, französischem und russischen Recht eine unmittelbare dingliche Teilhabe am Nachlass zu, das sogenannte materielle Noterbenrecht. Der Pflichtteilsberechtigte erlangt in diesen Staaten mithin eine Miterbenstellung.

Zudem ist zum Beispiel in Deutschland ein vorzeitiger Pflichtteilsverzicht mittels Pflichtteilsverzichtsvertrag grundsätzlich möglich, in Frankreich und in Italien kann dagegen ein Verzicht nur eingeschränkt erfolgen und in Russland gar nicht.

Wesentlich weniger starr ist das Pflichtteilsrecht zum Beispiel in den USA ausgestaltet. Das US-amerikanische Erbrecht ist geprägt von einer weitgehenden Verfügungs- und Testierfreiheit des Erblassers, so dass in manchen Bundesstaaten nur ein eingeschränkter Schutz der hinterbliebenen Familienangehörigen besteht und in anderen Bundesstaaten sogar gar kein Pflichtteilsrecht existiert.

Gerade vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Spielarten des internationalen Pflichtteilsrechts, welches sich in der Regel am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet, besteht somit einen gewissen Gestaltungsspielraum, sofern der Erblasser durch einen Umzug hierauf Einfluss nehmen will.

Pflichtteils-Flucht ins Ausland? Übersicht über die Strategien zur Pfilchtteilsreduzierung - Schenkung, Verzicht, Heirat, Adoption, Ehevertrag, Wegzug ins Pflichtteilsparadies etc.

6. Anerkennung ausländischer Testamente

Da sich das anwendbare Erbrecht nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes richtet, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf ein Testament hat, welches vor einem Umzug errichtet wurde.

Grundsätzlich gilt, dass eine Verfügung von Todes wegen dann formgültig ist, wenn sie dem Recht des Errichtungsstaates, des Heimatstaates des Erblassers  oder dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, entspricht. Wenn unbewegliches Vermögen betroffen ist, ist die Verfügung auch formgültig, wenn sich die Form nach dem Staat richtet, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit eines Testaments bestimmt sich dagegen in der Regel nach dem sogenannten „hypothetisches Erbstatut“, das heißt nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung, wobei jedoch der Erblasser für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit seines Testaments auch das Recht seines Heimatstaates wählen kann, Art. 24 EuErbVO. Bei Erbverträgen richtet sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit ausschließlich nach dem hypothetischen Erbstatut. Eine Rechtswahl des Heimatrechtes ist – anders als beim Testament – nicht möglich, Art. 25 EuErbVO.

Praxishinweis: Die Frage, wie gemeinschaftliche Testamente in diesem Zusammenhang qualifiziert werden, ist umstritten und wird in den europäischen Staaten nicht einheitlich beantwortet. Problematisch ist dies insbesondere deswegen, weil einige Staaten (zum Beispiel Italien, Griechenland und Portugal) ein gemeinschaftliches Testament als einen Verstoß gegen den Ordre Public qualifizieren und daher als unwirksam erachten. Das bedeutet insbesondere, dass ein (in Deutschland wirksames) Berliner Testament bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen nur mit äußerster Vorsicht eingesetzt werden sollte.

Testament mit Auslandsbezug Unsere Themenseite für alle letztwilligen Verfügungen mit internationalem Einschlag

7. EU-Nachlasszeugnis (europäischer Erbschein)

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU wird die Nachlassabwicklung durch das europäische Nachlasszeugnis (auch EU-Erbschein oder kurz ENZ) erleichtert. Der Erbe kann durch dieses auch im Ausland seine Erbenstellung nachweisen. Es ist mithin nicht erforderlich, in jedem Staat, in dem Nachlasswerte belegen sind, einen separaten Erbschein zu beantragen.

Die Kosten für ein europäisches Nachlasszeugnis richten sich nach § 40 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und bestimmen sich nach dem Nachlasswert. Diese belaufen sich zum Beispiel bei einem Nachlasswert von EUR 100.000,- auf EUR 546,-. Das EU-Nachlasszeugnis ist regelmäßig sechs Monate gültig. Sofern das Nachlasszeugnis darüber hinaus benötigt wird, muss der Antragsteller eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist beantragen.

Themenseite EU-Nachlasszeugnis Ausführliche Informationen zum europäischen Erbschein

8. Erbschaftsteuer: Doppelbesteuerung und Mehrfachbesteuerung

Zu beachten ist, dass die Regelungen zum erbrechtlichen Kollisionsrecht keine Aussage über das auf den Erbfall anwendbare Steuerrecht aussagen. Hier kann es mitunter - trotz der Anwendbarkeit eines einheitlichen Erbrechts – zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kommen. Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) für das Erbrecht hat Deutschland derzeit lediglich mit

  • Dänemark,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Schweden,
  • Schweiz
  • USA

abgeschlossen. Darüber hinaus ist die Anrechnung einer ausländischen Steuer, die im Erbfall anfällt, auf die deutsche Steuer nur im eingeschränkten Maß möglich.

9. Die anwaltliche Beratung im internationalen und ausländischen Erbrecht

Gerade wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, ist es für die Betroffenen bei Konstellationen mit Auslandsbezug häufig schwierig, einen passenden anwaltlichen Berater zu finden. Erfahrene Fachanwälte für Erbrecht sollten zumindest in der Lage sein, zu prüfen, ob das deutsche oder ausländische Erbrecht (bzw. gegebenenfalls auch beide) anwendbar ist.

Ergibt die Prüfung der Kollisionsnormen, dass ausschließlich deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann die Betreuung grundsätzlich durch einen „gewöhnlichen“ deutschen Rechtsanwalt für Erbrecht erfolgen. Ungeachtet dessen können aufgrund des Auslandsbezugs jedoch Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sein.

Kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, muss der beratende Anwalt entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse dieses Rechts verfügen oder aber mit einem qualifizierten Kollegen im Ausland zusammenarbeiten. Auch hier sind für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung die jeweiligen Fremdsprachenkenntnisse notwendig.

Bei ROSE & PARTNER bieten wir Ihnen an unseren Standorten Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Mailand die passenden Experten, Rechtanwälte, Fachanwälte und Steuerberater. Wir beraten in englischer, französischer, italienischer und russischer Sprache und verfügen auch über Kontakte zu ausländischen Rechtsberatern anderer Jurisdiktionen

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

10. FAQ Internationales Erbrecht

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Gilt für einen Deutschen immer deutsches Erbrecht?

Ausschlaggebend für das anwendbare Erbrecht ist nach der EU-Erbrechtsverordnung nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Verstirbt ein im Ausland lebender Deutscher, kommt also das entsprechende ausländische Erbrecht zur Anwendung.

Wie können Ausländer in Deutschland ein Testament errichten?

Ausländer können problemlos in Deutschland ein Testament errichten. Dabei sind die deutschen Formvorschriften einzuhalten. Das Testament kann aber auch in einer ausländischen Sprache verfasst oder unter Hinzuziehung eines Übersetzers beurkunet werden.

Gibt es ein einheitliches europäisches Erbrecht?

Das Erbrecht ist nicht Bestandteil des EU- bzw. Europarechts. Jeder Staat hat ein eigenständiges Erbrecht, so dass es selbst in Europa zum Teil deutliche Unterschiede für die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erben und Vererbens gibt. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt nicht das materielle Erbrecht sondern sorgt vor allem für einheitliche Spielregeln bei der Frage, welches Erbrecht bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwendbar ist.

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