Testamentsvollstreckung am Unternehmen

Ein Betrieb im Nachlass ist ein guter Grund, über eine Testamentsvollstreckung nachzudenken. Gleichzeitig birgt die Einschaltung eines Testamentsvollstreckers stets auch Risiken und Konfliktpotential.

Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung sowie Alternativen

In vielen Konstellationen ist überhaupt keine Testamentsvollstreckung am betrieblichen Vermögen möglich, da entweder das Gesetz oder aber der Gesellschaftsvertrag dies nicht erlaubt.

Vor allem durch die Fortführung eines Handelsgeschäfts haben sich daher sowohl die Vollmachtslösung als auch die Treuhandlösung in der Praxis etabliert. Bei der Vollmachtslösung wird der Testamentsvollstrecker durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigt, bei der Treuhandlösung führt er das Handelsgeschäft als Treuhänder im eigenen Namen für die Erben fort.

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Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers beim betrieblichen Nachlass

Welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker konkret übernimmt hängt insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens sowie den konkreten Anweisungen des Erblassers im Testament ab. Gerade wenn es um die Ausübung von Stimmrechten oder Informationsrechten durch erbende Gesellschafter und Testamentsvollstrecker geht, sind viele Rechtsfragen komplex und umstritten.

Bei der Testamentsvollstreckung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellen sich – auf der Schnittstelle des Erbrechts mit dem Gesellschaftsrecht bzw. Handelsrecht – zudem viele komplexe haftungsrechtliche Fragen.

Der richtige Testamentsvollstrecker für die Unternehmensnachfolge

Offiziell gibt es für das Amt des Testamentsvollstreckers weder eine Mindestqualifikation noch einen Nachweis besonderer Fähigkeiten. Es liegt jedoch auf der Hand, dass gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge nur solche Personen in Betracht kommen sollten, die sowohl im Wirtschaftsrecht und Erbrecht als auch im Bereich Steuern und Unternehmensführung versiert sind.

Im Idealfall kennt er auch die Branche und den Betrieb selbst. Der unternehmerisch tätige Erblasser sollte den passenden Testamentsvollstrecker nicht nur auswählen sondern die Übernahme des Amtes auch mit ihm absprechen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass dieser gar kein Interesse oder auch keine Zeit hat, das Amt zu übernehmen.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällt ein Honorar an. Diese ist gesetzlich nicht festgesetzt. Die in der Praxis üblichen Honorarmodelle wie zum Beispiel die Empfehlung des Deutschen Notarvereins oder sonstige Tabellen sind für die Testamentsvollstreckung an betrieblichem Vermögen in der Regel nicht passend.

Der Erblasser sollte sich daher – im Einvernehmen mit dem künftigen Testamentsvollstrecker – konkret auf eine Vergütung einigen, die auch für die Erben und außenstehende transparent und nachvollziehbar ist.

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