Die Entlassung bzw. Absetzung des Testamentsvollstreckers
Gründe, Durchsetzung, Folgen
Bei Konflikten zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben besteht die Möglichkeit, dass der Vollstrecker gegen seinen Willen aus dem Amt gedrängt wird. Die Beteiligten sollten die Anforderungen an eine solche Entlassung kennen, um erfolgreich ihre Interessen durchsetzen zu können.
Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir sowohl Erben als auch Testamentsvollstrecker in allen Fragen der Beendigung der Testamentsvollstreckung.
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Die Gründe für die Entlassung des Vollstreckers
Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers setzt voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes besteht, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigt.
Wichtiger Grund i.S. des § 2227 BGB Abs. 1 ist jeder Fall einer groben Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2001, 1 Z BR 74/00), beispielsweise der Verstoß gegen die Verpflichtung, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 Abs. 1 BGB ist wesentliche Pflicht des Testamentsvollstreckers, das Verzeichnis ist Grundlage für die spätere Rechenschaftslegung und die Kontrolle seines Handelns, die Vorlage des Nachlassverzeichnisses ist damit unverzichtbare Grundlage für die ordnungsgemäße Amtsführung (OLG Schleswig, Be-schluss vom 24.01.2012, 3 W, x 141/11).
Grobe Pflichtverletzung ist auch der Verstoß gegen die Verpflichtung, über die Verwaltertätigkeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen und u.a. auch gegen die Verpflichtung, die Testamentsvollstreckervergütung ordnungsgemäß, wahrheitsgemäß und richtig zu berechnen und nur diese richtig und ordnungsgemäß berechnete Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen.
Wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden durch den Testamentsvollstrecker ist auch ein erheblicher Interessengegensatz –ein Interessenkonflikt – zwischen Testamentsvollstrecker und Erben (BayObLG, Beschluss vom 08.06.2001, 1 Z BR 74/00).
Ein wichtiger Grund gemäß § 2227 Abs. 1 BGB zur Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt ohne Rücksicht auf ein Verschulden dann vor, wenn er durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse oder sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Eine ordnungsgemäße Amtsführung setzt ferner Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraus, auf Tatsachen gründendes Misstrauen in seine unparteiliche Amtsführung rechtfertigt die Entlassung (BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001, 1 Z BR 131/00; Weidlich in Palandt, BGB, § 2227 Rdn. 5). Insbesondere die mit einer bestimmten Auslegung der testamentarischen Anordnungen verbundenen Auswirkungen auf seine Amtsführung können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Testamentsauslegung einseitig ist und die Besorgnis eigennützige Amtsführung begründet oder der Testamentsvollstrecker eine fernliegende und nicht vertretbare Auslegung des Testaments vornimmt und dadurch die Interessen eines Erben gefährdet (BayObLG, Beschluss vom 28.07.2003, 1 Z BR 140/02). Auch bei der laufenden Vermögensverwaltung können aufgrund unvertretbarer Anlageentscheidungen grobe Pflichtverletzungen eintreten.
Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sind insbesondere drei Aspekte der Vermögensverwaltung, nämlich die Aspekte der Substanzsicherung, der Renditeerzielung sowie der Liquiditätswahrung, aufgrund einer umfassenden Prüfung und ausgerichtet an den Umständen des Einzelfalls zu beachten (OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 124/09). Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel sowie die allgemeinen Risiken der Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarkts sind zu berücksichtigen (BGH-Urteil vom 25.11.2014, XI ZR 169/13) und gffs. weitere Umstände, die zur Erfüllung der erblasserseitigen Anordnungen erforderlich sind.
Die absolute Grenze der Vermögensverwaltungsbefugnis unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Anforderungen des Einzelfalls liegt jedoch vor, wenn der Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Bestandteil des Nachlasses einer Gefährdung aussetzt (vgl. BGH-Urteil vom 03.12.1986, IVa ZR 90/85; Weidlich in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2216, Rn. 2).
Der Antrag auf Entlassung
Der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist bei dem zuständigen Nachlassgericht zu stellen, § 2227 BGB.
Das Entlassungsverfahren ist für alle Beteiligten in aller Regel und unserer Erfahrung nach eine ganz erhebliche Belastung. Für den jeweiligen Antragsteller ist es notwendig, die einzelnen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstrecker substantiiert, nach Ort und Zeit sowie Schwere der jeweiligen (vermeintlichen) Pflichtverletzung darzulegen, dem Testamentsvollstrecker obliegt es, seine Handlungen umfassend darzustellen.
Nicht selten münden erstinstanzlich vor dem zuständigen Nachlassgericht durchgeführte Entlassungsverfahren in der Beschwerdeinstanz bei dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht. In aller Regel lässt sich nur bei sehr klar ersichtlichen und groben Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers eine klare Erfolgsprognose im Hinblick auf den Verfahrensausgang abgeben.
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