GbR erben und vererben

Erben und Vererben von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft

Die erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen beim Tod eines GbR-Gesellschafters sind komplex. Der Erbfall sollte daher sowohl testamentarisch als auch durch den Gesellschaftsvertrag bestmöglich geregelt werden.

Als Fachanwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht beraten wir GbR-Gesellschafter, Erben, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um das Erben und Vererben an Anteilen an einer BGB-Gesellschaft.

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Was passiert beim Tod des GbR-Gesellschafters?

Stirbt einer der Gesellschafter der GbR und gibt es hierfür keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, sieht das BGB vor, dass sich die Gesellschaft auflöst und der Erbe Mitglied der Liquidationsgesellschaft wird. Üblicherweise enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters eine Klausel, dass und wie es nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters weitergeht:

  1. Eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag besagt, dass der Anteil des Verstorbenen den verbleibenden Gesellschaftern anwächst.
  2. Eine Nachfolgeklausel regelt, dass alle oder bestimmte Erben unmittelbar Gesellschafter werden.
  3. Bei einer Eintrittsklausel wird dem/den Erben das Recht eingeräumt, Gesellschafter zu werden.

Ausführliche Informationen zu Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen finden Sie hier: Nachfolgeklauseln

Wer erbt den Gesellschaftsanteil?

Erlaubt eine der genannten Klauseln im GbR-Vertrag die Fortführung der Gesellschaft mit einem oder mehreren Erben, entscheidet die Erbfolge über den künftigen Gesellschafterbestand. Es gilt entweder die gewillkürte Erbfolge (durch (Unternehmer-)Testament oder Erbvertrag) oder – wenn der Gesellschafter keine letztwillige Verfügung hatte – die gesetzliche Erbfolge.

Hinterlässt der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mehr als einen Erben, wird nicht etwa die Erbengemeinschaft Inhaber des Gesellschaftsanteils (so wäre es bei der GmbH). Vielmehr greift dann die sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Der GbR-Anteil zerfällt entsprechend der Erbquoten der einzelnen Miterben. Jeder von Ihnen wird so selbst Gesellschafter.

Für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist es unerlässlich, durch ein Testament einen Gleichlauf zwischen der Erbfolge und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Nachfolge herzustellen. Im Zweifel hat hier das Gesellschaftsrecht den Vorrang.

Grundbuchthemen bei der Immobilien-GbR

Die BGB-Gesellschaft ist eine beliebte Rechtsform für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften, zum Beispiel als sogenannter Familienpool. Ist die GbR Eigentümerin von Grundstücken und ändert sich der Gesellschafterbestand aufgrund des Todes eines GbR-Gesellschafters, bleibt das Grundbuch materiell zwar richtig, wird formell im Hinblick auf den Gesellschafterbestand jedoch falsch. Der Betroffene Gesellschafter hat dann einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Eintragung der Gesellschafter.

Erbrechtliche Haftungsrisiken bei der GbR

Bei einer Erbschaft gehen grundsätzlich nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva – also die Schulden – auf die Erben über. Diese haften damit auch für Verbindlichkeiten der GbR, die bereits vor dem Erbfall entstanden sind. Für diese haftet nicht nur die Erbmasse, sondern auch das Privatvermögen der Erben.

Da die Haftungsrisiken für Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft für die Erben häufig nur schlecht einzuschätzen sind, sollten stets die Möglichkeiten eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung geprüft werden.

  • Möglich ist die Ausschlagung des Erbes innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und den der Erbfolge zugrundeliegenden Umständen.
  • Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gibt es noch die Möglichkeit, die erbrechtliche Haftung etwa durch eine (beim Nachlassgericht zu beantragende) Nachlassverwaltung auf den Nachlass zu beschränken. Hierdurch wird zumindest das Privatvermögen der Erben geschützt.
  • Erkennt der Erbe nach Annahme der Erbschaft die Überschuldung, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaftsannahme anzufechten
  • Wird der Antrag auf Nachlassverwaltung wegen einer negativen Kostendeckungsprognose vom Gericht abgelehnt, bleibt dem Erben zur Haftungsbeschränkung die sogenannte Dürftigkeitseinrede.
  • Erkennt der Erbe, dass der Nachlass nicht ausreicht, um die Gläubiger der GbR zu befriedigen, ist das Nachlassinsolvenzverfahren geboten.

Testamentsvollstreckung bei der GbR

In vielen Nachfolgekonstellationen kann es geboten sein, einen GbR-Anteil im Nachlass nicht durch die Erben, sondern durch einen Testamentsvollstrecker verwalten zu lassen. Aufgrund der besonderen Haftungssituation ist eine klassische Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil jedoch nicht ohne weiteres möglich. Schließlich kann der Testamentsvollstrecker nicht den erbenden Gesellschafter persönlich, sondern lediglich den Nachlass verpflichten. In der Praxis haben sich daher zwei Alternativen entwickelt:

  1. Bei der "Vollmachtslösung" handelt der Testamentsvollstrecker hinsichtich des GbR-Gesellschaftsanteils als Bevollmächtigter der Erben. Diese haften persönlich.
  2. Bei der "Treuhandlösung" wird der Anteil treuhänderisch auf den Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser haftet in vollem Umfang.

Beide Ersatzlösungen werden im Testament bzw. Erbvertrag angeordnet. Dabei sollte auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden.

Pflichtteilsansprüche bei einem GbR-Anteil im Nachlass

Werden nahe Angehörige enterbt, können Pflichtteilsansprüche entstehen, die gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Gehört zum Nachlass ein GbR-Gesellschaftsanteil, kommt es dann häufig zum Streit um den tatsächlichen Wert des Anteils als Basis für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche. Diese Bewertungskonflikte können nicht nur bei unternehmerisch tätigen Gesellschaften entstehen, sondern auch bei solchen die vor allem Immobilienvermögen halten und verwalten.

Wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass beim Tod eines GbR-Gesellschafters sein Anteil den übrigen Gesellschaftern unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs anwächst, ist dies gegebenenfalls als Schenkung anzusehen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.

Eine umsichtige Unternehmensnachfolge durch Erbschaft sollte daher stets eine etwaige Pflichtteilsproblematik berücksichtigen werden. In vielen Konstellationen hilft zum Beispiel  ein lebzeitiger Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung, um möglichen Liquiditätsproblemen im Erbfall vorzubeugen.

Erbschaftsteuer und Ertragssteuer bei GbR-Nachfolge

Bei der Besteuerung der GbR-Erbschaft ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine gewerbliche GbR oder eine vermögensverwaltende GbR vorliegt.

Während für die Gesellschaftsanteile an einer gewerblich tätigen GbR die weitreichenden Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG eingreifen, sind bei vermögensverwaltenden GbR´s für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Folgen auf die Einzelnen Wirtschaftsgüter (sog. Bruchteilsbetrachtung) abzustellen.

Insbesondere bei der vorweggenommen Erbfolge aber auch bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind auch die Ertragssteuern unbedingt mit in den Blick zu nehmen.

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