Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Abfindungsklauseln

Voraussetzungen und Folgen von unwirksamen oder nichtigen Abfindungsklauseln

Wenn ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheidet, etwa, weil er seine GmbH- oder KG-Beteiligung gekündigt hat, steht ihm ein Anspruch auf Abfindungszahlung gegen die Gesellschaft zu. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Solche Gesellschafterausschlüsse sind denkbar, zum Beispiel bei Untreue des Gesellschafters. Nach dem Gesetz steht dem ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung zu. Die Höhe der Abfindung lässt sich durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen im gewissen Rahmen reduzieren. Allerdings stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung Regeln für die Abfindungsklauseln auf. Verstoßen die Gesellschaftsverträge gegen die Vorgaben der Rechtsprechung, können die Abfindungsklauseln nichtig oder unwirksam sein, sodass die Abfindung - abweichend vom Gesellschaftsvertrag - erhöht werden muss.

Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht beraten wir Gesellschafter, Geschäftsführer und Gesellschaften in Streitigkeiten über Abfindungen und abfindungsbedingte Gesellschafterbeschlüsse. Von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln begleiten unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht außergerichtliche Verhandlungen und Gerichtsprozesse bundesweit.

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Typische Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

In Gesellschaftsverträgen finden sich typischerweise verschiedene Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der Abfindung, die grundsätzlich jedem aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter zusteht – gleich aus welchem Grund er ausscheidet, sei es aus eigenem Antrieb durch Kündigung oder auf Initiative der Mitgesellschafter durch Anteilseinziehung oder Ausschluss.

Ohne gesonderte Regelung im Gesellschaftsvertrag hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Für die Ermittlung des Verkehrswerts gibt es unterschiedliche Ansätze (dazu Näheres siehe unten) und oftmals lässt sich der Verkehrswert nur gutachterlich ermitteln. Den absoluten, richtigen Unternehmenswert gibt es ohnehin nur in der Theorie. Als Verkehrswert wird in der Regel der Ertragswert des Unternehmens zugrunde gelegt. Das ist der Barwert, d.h. die Summe der den Gesellschaftern zufließenden künftigen Erträge des Unternehmens, der anhand einer Prognoserechnung ermittelt wird.

Vielfach finden sich in Gesellschaftsverträgen Abfindungsklauseln, die zunächst den Verkehrswert zugrunde legen und für die dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Abfindung einen pauschalen Abschlag, z.B. in Höhe von 20 %, vorsieht. Noch häufiger anzutreffen ist gerade in älteren Gesellschaftsverträgen eine Klausel, wonach bei der Ermittlung der Abfindung ein Geschäfts- oder Firmenwert, auch Goodwill genannt, unberücksichtigt bleiben soll. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der in einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert hinaus den einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden innewohnt. Diese sog. Substanzwertklauseln berücksichtigen somit nur den Verkehrswert der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, einschließlich stiller Reserven.

Auf eine noch weitere Reduzierung der Abfindung zielen sogenannte Buchwertklauseln ab, nach denen für die Abfindungsberechnung allein die bilanziellen Buchwerte des Gesellschaftsvermögens maßgeblich sein sollen. Neben einem Geschäfts- oder Firmenwert bleiben bei Buchwertklauseln auch die nicht bilanzierten stillen Reserven unberücksichtigt. Im Extremfall tauchen sogar Nennwertklauseln auf, die die Abfindung auf die Kapitaleinlage des Gesellschafters reduzieren sollen. Vereinzelt gibt es sogar – teilweise beschränkt auf sog. Bad Leaver-Fälle – einen vollständigen Abfindungsausschluss im Gesellschaftsvertrag.

Unabhängig von diesen verschiedenen Anknüpfungspunkten bleibt das Hauptproblem bei Abfindungszahlungen der Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, nämlich einerseits Existenzsicherung und Liquiditätsschonung auf Seiten der Gesellschaft und andererseits das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters, seine Beteiligung zu verwerten und „zu Geld zu machen“.

Einen Ausgleich versucht man darüber zu erzielen, dass Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen in aller Regel eine Auszahlung der Abfindung in Raten vorsehen. Im Gegenzug wird dem ausscheidenden Gesellschafter dafür üblicherweise eine Verzinsung der noch nicht ausgezahlten Abfindung gewährt. Ein Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf die Stellung von Sicherheiten findet sich in Gesellschaftsverträgen hingegen nur sehr selten, so dass der ausscheidende Gesellschafter bei einer ratierlichen Abfindungszahlung möglicherweise über Jahre hinweg das Insolvenzrisiko der Gesellschaft mittragen muss. Immer berücksichtigt werden muss hier auch die steuerrechtliche Seite des Abfindungsanspruchs. Denn auch bei einem ratierlichen Zufluss der Abfindung beim Gesellschafter kann es (bzw. wird es in aller Regel) so sein, dass der steuerrechtliche Zufluss in einer Summe erfolgt und eine entsprechend hohe Steuerbelastung beim Gesellschafter auslöst, ohne dass dem Gesellschafter bereits ausreichend liquide Mittel aus der Abfindung zugeflossen sind.

Bewertung des Geschäftsanteils / der Gesellschaftsbeteiligung

Für die Bewertung des Geschäftsanteils bzw. der Gesellschaftsbeteiligung des ausscheidenden Gesellschafters haben sich verschiedene Verfahren zur Ermittlung des in der Regel maßgeblichen Ertragswerts durchgesetzt.

Standard ist hier das Ertragswertverfahren nach IDWS1, dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Die Finanzverwaltung wendet das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem BewG an. Daneben ist noch das Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) von Relevanz, das auf die Abzinsung der im Rahmen einer längerfristigen Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (den sog. Cash Flow) abstellt. Daneben gibt es noch vereinfachte Bewertungsverfahren, insbesondere die sog. Umsatz- oder Gewinn-Multiples.

Einen weiterführenden Überblick über die Fragen der Unternehmensbewertung bei der Abfindung ausscheidender Gesellschaft finden Sie hier: Abfindung & Unternehmenswert.

Bewertung von unserem Experten!

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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BGH-Rechtsprechung zu Abfindungsklauseln

Oftmals wird versucht, über die gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln, die Abfindungshöhe weitreichend zu beschränken. Hintergrund ist der Interessenkonflikt zwischen dem an einer hohen Abfindung interessierten Gesellschafter und den verbleibenden Gesellschaftern sowie der Gesellschaft selbst, die an einer möglichst niedrigen Abfindungszahlung interessiert sind, um die Liquidität für ihr operatives Geschäft zu sichern.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind jedoch überzogene Abfindungsreduzierungen zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters unzulässig. Dem liegt der Grundgedanke aus § 723 Abs. 3 BGB zugrunde, wonach die Kündigungsmöglichkeit eines Gesellschafters nicht ausgeschlossen oder übermäßig beschränkt werden darf. Dieser Grundgedanke zieht sich unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft durch das gesamte Gesellschaftsrecht.

Abfindungsklauseln, bei denen von Anfang an ein grobes Missverhältnis zwischen der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindung und dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils besteht oder absehbar ist, sind nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrig und damit nichtig. Bei einer sittenwidrigen und von Anfang an nichtigen Abfindungsklausel wird stattdessen als Abfindung der volle Verkehrswert der Beteiligung geschuldet. Das Risiko der Sittenwidrigkeit tragen insbesondere statische Abfindungsklauseln, vor allem die Nennwert- und Buchwertklauseln in sich.

Wenn das grobe Missverhältnis zwischen gesellschaftsvertraglicher Abfindungshöhe und Verkehrswert der Beteiligung in der Abfindungsklausel nicht von Anfang an angelegt ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Abfindungsklausel, sondern im Wege einer am Maßstab von Treu und Glauben orientierten geltungserhaltenden Reduktion zu einer Anpassung der tatsächlichen Abfindungshöhe auf einen „angemessenen Betrag“. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel den Firmenwert unberücksichtigt lässt, der Wert des Unternehmens im Laufe der Jahre aber maßgeblich aus diesem Firmenwert besteht. Die Abfindung wird dann auf den Betrag angepasst, der „gerade noch erlaubt ist“.

Strategien bei Streit über Abfindungsklauseln

Strategisch scheint es zunächst so, dass die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter sich beim Streit über die Abfindung in der stärkeren Position befinden.

Bei Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel in Kombination mit einer nach dem Gesellschaftsvertrag nur ratierlichen Auszahlung und dem latent immer vorhandenen Insolvenzrisiko der Gesellschaft, wird der ausscheidende Gesellschafter oftmals bereit sein, sich auf einen „Deal“ einzulassen. Einen langwierigen Rechtsstreit, bei dem in der Regel Sachverständigengutachten zur Unternehmensbewertung unumgänglich sind, wird der ausgeschiedene Gesellschafter oftmals scheuen, erst recht, wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person handelt und er den Rechtsstreit privat aus eigener Tasche finanzieren müsste. Oftmals nimmt die Gesellschaft daher in vielen Abfindungsstreitigkeiten zunächst eine eher passive Rolle ein. Das kann eine Strategie sein.

Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Rechtsprechung dem Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters unabhängig vom Grund seines Ausscheidens einen hohen Stellenwert beimisst und es nicht nur in der Personengesellschaft, sondern auch in der GmbH nach der BGH-Rechtsprechung zu einer anteiligen persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter kommen kann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter mit seinen Abfindungsansprüchen ausfällt. Einer missbräuchlichen Vereitelung des Abfindungsanspruchs durch ein „Aussitzen“ bei der Gesellschaft oder ein Herunterfahren des Geschäftsbetriebs sind damit klare Grenzen gesetzt.

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